HIER ERFAHREN SIE ...
... welche Möglichkeiten es für den Elternnachzug gibt
... wie Sie den Elternnachzug als Inhaber einer Blauen Karte EU beantragen
... wann Sie ein Schengen-Visum für Ihre Eltern beantragen können (kurzfristige Besuche)
... wann Sie ein langfristiges D-Visum für Ihre Eltern erhalten können (dauerhafter Aufenthalt)
... welche Dokumente und Voraussetzungen für den Elternnachzug notwendig sind
Geschrieben von:
Rechtsanwalt
Veröffentlichungsdatum:
09.03.2024
Lesezeit:
11 Min.
INHALTSVERZEICHNIS
1. Touristenvisum für Eltern
2. Langfristiges Visum für Eltern (Nationales Visum/D-Visum für Eltern)
2.1 Elternnachzug für Fachkräfte (insb. Blaue Karte EU)
2.2 Elternnachzug in anderen Fällen (sog. "außergewöhnliche Härte")
3. Bearbeitungszeit für ein Visum zum Nachzug der Eltern
4. Antrasgsprozess D-Visum Eltern
5. Können sich die Eltern permanent in Deutschland aufhalten?
6. FAQ Elternvisum Deutschland
1. Touristenvisum für Eltern
Die häufigste Variante des Elternnachzugs ist das kurzfristige Touristenvisum (Schengen-Visum) gem. § 6 AufenthG. Das Schengen-Visum ermöglicht nach den europarechtlichen Vorgaben meistens einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Es kommt allerdings auch vor, dass die Botschaften ein Visum für eine kürzere Zeit erteilen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums zum Elternnachzug sind grundsätzlich die gleichen, wie bei jedem anderen Schengenvisum (siehe hierzu u.a. unseren VISAGUARD-Artikel zum Schengenvisum) auch.
Regelmäßig problematisch ist allerdings in der Praxis der sogenannte “Rückkehrwille” bzw. die “Rückkehrbereitschaft” der Eltern (siehe zu dieser Thematik auch BeckOK MigR/Zimmerer, 19 Ed. 1.7.2024, AufenthG § 36 Rn. 1 - 33). Viele Schengen-Visa (insb. beim Nachzug von Eltern) werden regelmäßig abgelehnt, da die Botschaften schlicht nicht glauben, dass der Antragsteller nach Ablauf des Visums wieder aus Deutschland ausreisen wird. Rechtlich gesehen steht den Botschaften diese Möglichkeit tatsächlich auch offen, da die Erteilung von Touristenvisa für Eltern im Ermessen der Botschaften steht (sog. “Kann-Vorschrift”, § 40 VwVfG). Da der Overstay oder sogar dauerhafte Aufenthalt in Deutschland eine Verletzung des deutschen Aufenthaltsrechts darstellt, nehmen die Botschaften an, dass bei einem fehlenden Rückkehrwillen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden. Die drohende Rechtsverletzung in Form des mangelnden Rückkehrwillen stellt deshalb einen Ablehnungsgrund für die Erteilung von Schengen-Visa für Eltern dar (siehe hierzu etwa Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.10.2012, 22 K 30.12 V).
Die Prüfung des Rückkehrwillens und die Voraussetzungen der Rückkehrbereitschaft unterscheiden sich je nach Land. So ist es beispielsweise bei der Einreise aus den westlichen Ländern häufig ausreichend, wenn ein Rückflugticket vorgelegt wird. Die Botschaften vertrauen dann darauf, dass die Eltern der jeweiligen Person in Deutschland nach Ablauf des Elternvisums mit dem Flugticket aus Deutschland ausreisen werden. In vielen Ländern sind die Botschaften bei der Prüfung des Rückkehrwillens allerdings wesentlich genauer (insb. Pakistan, Türkei, Indien und afrikanische Länder). Insbesondere die Botschaft in Islamabad/Pakistan sticht hier mit extrem hohen Voraussetzungen heraus, die für die Antragsteller nur sehr schwer zu erfüllen sind. Zusätzlich zu den sowieso schon sehr umfangreichen Dokumenten, die für den Elternnachzug bei der Botschaft in Islamabad eingereicht werden müssen, verlangt die Botschaft Islamabad häufig den Nachweis einer “wirtschaftlichen Verwurzelung” der Eltern in Pakistan (z.B. Arbeit, Immobilienbesitz oder starke soziale Integration). Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Eltern auch tatsächlich wieder nach Pakistan zurückkehren (Prognoseentscheidung). Ob die entsprechende wirtschaftliche Anbindung tatsächlich gegeben ist, ist häufig Gegenstand von Gerichts- und Remonstrationsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (vor dem Verwaltungsgericht Berlin werden alle Klagen gegen alle deutschen Botschaften auf der Welt verhandelt (siehe § 52 Nr. 2 VwGO). Ob eine Rückkehrbereitschaft vorliegt oder nicht, kann dementsprechend nicht pauschal, sondern nur einzelfallbezogen beantwortet werden (siehe etwa dazu BeckOK MigR/Zimmerer, 19 Ed. 1.7.2024, AufenthG § 36 Rn. 1 - 33). Ein Rechtsanwalt für Visumsrecht kann Sie hier entsprechend beraten.
2. Langfristiges Visum für Eltern (Nationales Visum/D-Visum für Eltern)
Für viele Menschen ist es unklar, ob es möglich ist, die Eltern permanent nach Deutschland zu bringen bzw. ob es möglich ist, ein Visum für den langfristigen Aufenthalt der Eltern zu beantragen und ob die Eltern dauerhaft in Deutschland bleiben können. Hierbei ist zunächst zu unterscheiden zwischen Fachkräften und Ausländern, die keine qualifizierte Ausbildung abgeschlossen haben. Für Fachkräfte ist ab dem 01.03.2024 ein erleichterter Elternnachzug möglich (§ 36 Abs. 3 AufenthG). Für alle anderen Ausländer ist der Elternnachzug allerdings weiterhin schwierig.
2.1 Elternnachzug für Fachkräfte (insbesondere Blaue Karte EU)
Mit der neuen Reform des Ausländerrechts im Jahr 2023/2024 hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 3 AufenthG nun erstmal einen Eltern- und Schwiegerelternnachzug für Fachkräfte (insbesondere für Inhaber einer Blauen Karte EU) geschaffen . Um hiervon Gebrauch zu machen, muss der in Deutschland lebende Ausländer allerdings einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzen:
Blaue Karte EU,
ICT-Karte oder mobile ICT-Karte,
Aufenthaltstitel für Führungskräfte, leitende Angestellte, Unternehmensspezialisten,
akademische Fachkraft oder Fachkraft mit Berufsausbildung,
Wissenschaftler,
Selbstständige.
Es gibt weitere Möglichkeiten des Elternnachzugs (inklusive Nachzug der Schwiegereltern) zu Fachkräften, allerdings sind diese Teils sehr einzelfallspezifisch. Im Zweifel kann Sie ein Fachanwalt für Migrationsrecht hierzu beraten.
Allerdings sollte beachtet werden, dass für das Visum für Eltern nach Deutschland zwingend der Lebensunterhalt gesichert sein muss (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Konkret bedeutet dies, dass genug Geld vorhanden sein muss, um die gesamte Familie zu ernähren. Dies bedeutet in der Praxis nicht nur ausreichend Geld für die Miete der Eltern, sondern vor allem, dass die Eltern eine Krankenversicherung benötigen. Bei älteren Menschen kann eine Krankenversicherung in Deutschland sehr teuer sein (vor allem, wenn beide Eltern nach Deutschland kommen möchten). Die Botschaft kann bei der Visumsbeantragung auch von dieser Voraussetzung nicht abweichen. Für den Elternnachzug zu Fachkräften ist die Lebensunterhaltssicherung inklusive Krankenversicherung (im Gegensatz zu anderen Fällen des Elternnachzugs) also zwingend. Zuletzt ist zwingend erforderlich, dass die Fachkraft-Aufenthaltserlaubnis nach dem 01.03.2024 erteilt wurde (siehe § 36 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Sämtliche "Altfälle" sind damit also ausgeschlossen.
2.2 Elternnachzug in anderen Fällen
Grundsätzlich ist es möglich, jeden Familienangehörigen nach Deutschland zu bringen. Eine Blaue Karte EU oder ein Visum für Fachkräfte ist also nicht zwingend notwendig. Ein D-Visum für seine Eltern zu beantragen, kann dementsprechend unter bestimmten Voraussetzungen also eine Option sein, wenn die Eltern nach Deutschland nachziehen wollen.
Voraussetzungen, um die Eltern nach Deutschland zu bringen
Im Vergleich zu anderen Visa gibt es für den Familiennachzug der Eltern allerdings erhöhte Voraussetzungen, wenn der Antragsteller keine Fachkraft ist. Der Regelfall des Nachzugs ist nämlich der Ehegattennachzug und der Kindernachzug. Nach dem Willen des Gesetzgebers bilden der Ehegatte und die Kinder insofern die “Kernfamilie”, welche nach der Verfassung besonders zu schützen sind (Art. 6 GG). Der verfassungsmäßige Schutz der Familie (der auch für Ausländer gilt) gilt zwar auch für alle anderen Familienmitglieder (also auch für Eltern und beispielsweise Geschwister), allerdings im Vergleich zum Ehegatten- und Kindernachzug nur deutlich schwächer.
Für die Beantragung eines langfristigen Visums für die Eltern ist es also erforderlich, die strengen Voraussetzungen des Gesetzes zu erfüllen. Dabei muss zunächst unterschieden werden, ob der Ausländer noch minderjährig ist oder nicht. Wenn der in Deutschland lebende Ausländer noch jünger als 18 Jahre ist, dann können die Eltern unter vereinfachten Voraussetzungen ein Visum zum Elternnachzug beantragen (siehe etwa § 36 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Für den Fall, dass der in Deutschland lebende Ausländer nicht mehr minderjährig ist, gelten die folgenden geschilderten Voraussetzungen.
2.3 Vorliegen einer “außergewöhnlichen Härte”
Nach der Konzeption des Gesetzes ist für den Nachzug von “sonstigen Familienangehörigen” (also Eltern, Großeltern, Schwäger/innen, Onkel/Tante, Neffe/Nichte) notwendig, dass der Elternnachzug “zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist” (§ 36 Abs. 2 AufenthG). Die “außergewöhnliche Härte” ist ein Rechtsbegriff, der sehr offen für Interpretationen ist (siehe ausführliche Behandlung dieser Thematik in BeckOK MigR/Zimmerer, 19 Ed. 1.7.2024, AufenthG § 36 Rn. 1 - 33). Was eine außergewöhnliche Härte ist und was nicht, hängt insofern immer von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht allgemein beantwortet werden. Klar ist allerdings, dass die außergewöhnliche Härte für viele Antragsteller eine große Hürde ist, da die Situation besonders sein muss. In Betracht kommt beispielsweise eine Pflegebedürftigkeit der Eltern oder wenn eine sonstige Unterstützung der Eltern notwendig ist. Ob allerdings die Eltern so unterstützungsbedürftig sind, dass die Voraussetzung der “außergewöhnlichen Härte” erfüllt sind, kann nur von Fall zu Fall beantwortet werden. Hier kommt es mitunter auf kleinste Sachverhaltsdetails an, weshalb in der Praxis rund um den Elternnachzug viele Gerichtsverfahren geführt werden. Ob in Ihrem Fall die notwendigen Voraussetzungen vorliegen für einen Elternnachzug, sollten Sie dementsprechend einen Fachanwalt für Migrationsrecht fragen. Ein auf Migrationsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann insofern nach Kenntnis der relevanten Informationen bewerten, ob in Ihrem Fall eine “außergewöhnliche Härte” vorliegt und es dementsprechend möglich ist, die Eltern dauerhaft nach Deutschland zu bringen. Hierfür können Sie etwa bei VISAGUARD eine Erstberatung mit einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht aus Berlin buchen.
2.4 Lebensunterhaltssicherung
Wenn Ihre Eltern für die Beantragung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (D-Visum/nationales Visum) in Betracht kommen, dann muss weiterhin der Lebensunterhalt gesichert sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; siehe auch BeckOK AuslR/Maor, 42. Ed. 1.7.2024, AufenthG § 5 Rn. 1 - 48). Dies bedeutet, dass Ihre Eltern in der Lage sein müssen, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die einfachste Möglichkeit diese Voraussetzung zu erfüllen ist, wenn Ihre Eltern eine Arbeitsstelle in Deutschland finden. Sollte dies keine Option sein, ist es für den in Deutschland lebenden Ausländer auch möglich, eine sogenannte “Verpflichtungserklärung” i.S.d. § 68 AufenthG zu unterzeichnen.
Bei der Lebensunterhaltssicherung für die Eltern ist allerdings in der Praxis immer wieder problematisch, ob die Eltern eine finanzierbare Krankenversicherung erhalten können, da Krankenversicherungen für alte Menschen teilweise sehr teuer sind. Allerdings haben die Botschaften bei der Beantragung eines Visums zum Elternnachzug auch die Möglichkeit, von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abzusehen. Hierbei handelt es sich allerdings um Ausnahmefälle. Im Zweifel kann ein Rechtsanwalt für Migrationsrecht Sie dazu beraten, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt.
Unsere kooperierenden unabhängigen Rechtsanwälte für das deutsche Visumsrecht unterstützen Sie gern. Schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie das Kontaktformular oder nutzen Sie unseren Chat, um eine Erstberatung zu buchen - unsere Expert/innen antworten sofort!
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3. Bearbeitungszeit für ein Visum zum Nachzug der Eltern
Bei der Beantragung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt der Eltern in Deutschland ist regelmäßig auch problematisch, dass die Bearbeitung der Visumanträge sehr lange dauern kann (wenn es sich nicht um einen dringenden Fall handelt). Insofern bearbeiten die Botschaften primär vor allem Visa zur Einwanderung von Fachkräften und medizinische und humanitäre Notfälle. Erst danach werden Visa zum Familiennachzug bearbeitet.
Extrem lange Bearbeitungszeiten von Visa zum Familiennachzug gibt es im Jahr 2023 zum Beispiel bei der deutschen Botschaft in Islamabad. Auf der Warteliste stehen momentan fast 1.500 Personen, sodass die Beantragung eines Termins mehrere Jahre dauern kann. Dies gilt insbesondere, da die Liste nicht einfach von der Botschaft abgearbeitet wird, sondern immer wieder andere Personen (z.B. Notfälle) vorgezogen werden. Da die deutsche Botschaft in Islamabad extrem überlastet ist, kann es deshalb passieren, dass ein Antrag niemals bearbeitet wird. Die einzige Lösung, um diesem Problem zu begegnen, ist, einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu beauftragen, um das Recht auf Familiennachzug durchzusetzen. Ein Rechtsanwalt hat insofern beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, die Botschaft zu verklagen, um das begehrte Visum zu erhalten (sog. “Untätigkeitsklage”, § 75 VwGO).
4. Antragsprozess D-Visum Eltern
Die Möglichkeit, dass Eltern von Fachkräften ein Visum für Deutschland beantragen können, ist eine sehr neue Regelung. Diese Änderung wurde erst mit der letzten Reform des Aufenthaltsgesetzes eingeführt und ist seit dem 1. März 2024 in Kraft. Diese Neuerung ermöglicht es nun auch Eltern von in Deutschland lebenden Fachkräften, einen Aufenthaltstitel zu erhalten und zu ihren Kindern nach Deutschland zu ziehen.
Da diese Regelung jedoch noch sehr jung ist, bieten viele deutsche Botschaften und Ausländerbehörden noch keine etablierten Prozesse für die Beantragung des sogenannten Elternvisums an. In der Praxis bedeutet das, dass es oft keine speziellen Terminkategorien, Merkblätter zu den benötigten Unterlagen oder spezifische Antragsformulare gibt. Diese fehlende Infrastruktur führt dazu, dass die Beantragung eines Visums für Eltern derzeit mit vielen Unsicherheiten und Herausforderungen verbunden ist.
Trotz dieser Schwierigkeiten ist die Beantragung des Elternvisums jedoch keineswegs unmöglich. Seit dem 01.03.2024 haben Eltern von Fachkräften ein gesetzlich verankertes Recht auf dieses Visum (siehe § 36 Abs. 3 AufenthG). Wenn Sie bei der Beantragung auf Probleme stoßen, können Sie die Unterstützung eines Anwalts für Migrationsrecht in Anspruch nehmen. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen und den Prozess zu beschleunigen, damit Ihre Eltern zu Ihnen nach Deutschland kommen können.
Zusammengefasst: Die Regelung zum Elternvisum für Fachkräfte ist zwar neu und in der Praxis noch herausfordernd, doch mit der richtigen rechtlichen Unterstützung können Sie diese Hürden erfolgreich überwinden.
5. Können sich die Eltern permanent in Deutschland aufhalten?
Wenn die Beantragung eines Visums für die Eltern erfolgreich war, können die Eltern nach Deutschland einreisen. Nach der Anmeldung der Wohnung (siehe § 17 BMG) können sie dann das Visum bei der Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis umwandeln, welche den längerfristigen Aufenthalt ermöglicht. Die Aufenthaltserlaubnis kann dann nach unter bestimmten Voraussetzungen in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden (§ 9 AufenthG), mit welcher dann wiederum die Einbürgerung beantragt werden kann (§ 10 StAG).
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Website Ihrer zuständigen Ausländerbehörde (siehe dazu den "BAMF-Behördenfinder").
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6. FAQ (Elternnachzug)
Wer kann ein Elternvisum in Deutschland beantragen?
Eltern von Fachkräften, die in Deutschland arbeiten, können seit der Reform des Aufenthaltsgesetzes am 01.03.2024 ein Visum beantragen (§ 36 Abs. 3 AufenthG). Voraussetzung ist, dass das Kind in Deutschland als Fachkraft anerkannt ist und einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzt.
Welche Unterlagen werden für das Elternvisum benötigt?
Da das Elternvisum eine neue Regelung ist, gibt es in vielen Botschaften und Ausländerbehörden noch keine festen Prozesse und Merkblätter. In der Regel sind jedoch Dokumente wie der Nachweis der familiären Beziehung, der Aufenthaltstitel des Kindes, Krankenversicherungsnachweise und finanzielle Absicherung erforderlich. Es wird empfohlen, sich bei der zuständigen Behörde nach den genauen Anforderungen zu erkundigen. Welche Botschaft für Ihren Fall zuständig ist, können Sie mit dem "Konsulatfinder" des Auswärtigen Amts ermitteln.
Warum ist die Beantragung des Elternvisums aktuell schwierig?
Da die Möglichkeit des Elternvisums sehr neu ist, haben viele Behörden noch keine klaren Antragsverfahren entwickelt. Oft fehlen spezielle Terminkategorien, Antragsformulare und detaillierte Informationen, was den Prozess kompliziert macht. Dennoch besteht gem. § 36 Abs. 3 AufenthG ein gesetzlicher Anspruch auf das Visum, und mit rechtlicher Unterstützung lässt sich der Antrag durchsetzen. Gerne können Sie hierfür einen unserer unabhängigen Rechtsanwälte beauftragen.
Wie lange dauert es, ein Elternvisum zu erhalten?
Die Dauer des Antragsverfahrens kann stark variieren, da viele Behörden noch keine standardisierten Abläufe für das Elternvisum haben. Es kann mehrere Monate dauern, bis alle Unterlagen geprüft und Termine vergeben sind. Gesetzlich sind die Botschaften dazu verpflichtet, den Antrag auf Erteilung eines Elternvisums innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten (sog. Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO).
Was kann ich tun, wenn die Behörde meinen Antrag auf ein Elternvisum ablehnt?
Wenn Ihr Antrag auf ein Elternvisum abgelehnt wird oder Probleme bei der Beantragung auftreten, haben Sie die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten. Ein Anwalt für Migrationsrecht kann Ihnen dabei helfen, Ihre Rechte durchzusetzen und Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen bzw. gegen den Ablehnungsbescheid zu remonstrieren und zu klagen. Gerne sind unsere unabhängigen VISAGUARD Rechtsanwälte Ihnen hierbei behilflich.
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Weiterführende Informationen
Informationen zum Elternnachzug in Berlin (Regierungswebseite)
BeckOK MigR/Zimmerer, 19 Ed. 1.7.2024, AufenthG § 36 Rn. 1 - 33
NK-AUslR/Oberhäuser, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 36