HIER ERFAHREN SIE ...
... ob und wann Ihr Kind ein Visum benötigt
... wie der Antragsprozess für ein Kindervisum abläuft
... wie Sie ein Visum für Ihr Kind beantragen
... welche Voraussetzungen und welche Dokumente für die Beantragung eines Kindervisumsnotwendig sind
Geschrieben von:
Rechtsanwalt
Veröffentlichungsdatum:
03.01.2024
Lesezeit:
7 Min.
INHALTSVERZEICHNIS
1. Wann benötige ich ein Visum zum Kindernachzug?
2. Benötige ich ein Visum zum Kindernachzug, wenn mein Kind in Deutschland geboren wurde?
3. Was passiert mit der Aufenthaltserlaubnis des Kindes, wenn die Volljährigkeit eintritt?
4. Können Kinder eine Niederlassungserlaubnis beantragen?
5. FAQ (Kindernachzug)
Kindernnachzug in Deutschland
Im Rahmen des Familiennachzugs ist der Kindernachzug besonders relevant. Hier ist zunächst zu beachten, dass für Kinder stets eine eigene Aufenthaltserlaubnis und ein entsprechendes Visum benötigt wird. Auch ein minderjähriges Kind ist nicht “Teil” des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis der Eltern und muss (vertreten durch die Eltern) einen eigenen Antrag auf Erteilung eines Visums oder eine Aufenthaltserlaubnis stellen.
Insgesamt werden pro Jahr ca. 27.000 Visa (Stand 2023) zum Kindernachzug erteilt, was ca. 33 % aller Visa zum Familiennachzug sind. Die meisten Kinder kommen dabei aus dem Kosovo und Serbien, der Türkei, Syrien, Indien und Bosnien und Herzegowina. Viele der Kindernachzüge fanden dabei zu Inhabern einer Blauen Karte EU statt (ca. 4.400). Viele der Kinder bleiben dauerhaft (z.B. mit einer Niederlassungserlaubnis) in Deutschland oder lassen sich erfolgreich einbürgern, da die Zuwanderung im Kindesalter die Integrationsmöglichkeiten (auch rechtlich) deutlich erhöht.
1. Wann benötige ich ein Visum zum Kindernachzug?
Ein Visum zum Familiennachzug wird immer dann benötigt, wenn das Kind keine deutsche oder europäische Staatsangehörigkeit hat. Ein entsprechendes Einreisevisum muss dann bei der Botschaft beantragt werden. Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn das Kind aufgrund der Staatsangehörigkeit eigentlich visumfrei einreisen könnte. Eine Ausnahme hiervon sind lediglich die Angehörigen der sogenannten “Best-Friends-Staaten” (USA, Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, Großbritannien, Nordirland).
Der Antragsprozess bei der Botschaft unterscheidet sich grundsätzlich nicht von den übrigen Antragsprozessen im Rahmen des Familiennachzugs (z.B. beim Ehegattennachzug oder beim Elternnachzug). Zunächst muss ein Termin gebucht werden, dann müssen die Unterlagen gesammelt werden und nach dem Absolvieren des Termins, wird das Visum (hoffentlich) erteilt werden. Bei der Terminbuchung ist allerdings zu beachten, dass ein Termin für die Eltern und das Kind gebucht wird. Eine Terminbuchung nur für das Kind, wird dazu führen, dass nur eine Person in die Botschaft gelassen wird. Sollte die Beantragung eines Termins für die gesamte Familie erfolgen und das Terminbuchungssystem eine gemeinsame Buchung nicht zulassen, kann bei der Botschaft freundlich gefragt werden (z.B. über das Kontaktformular), ob die unterschiedlichen Termine gleichzeitig stattfinden können. Hieran hat auch die Botschaft ein Interesse, da es überflüssige Arbeit erspart.
Die benötigten Unterlagen sind im Vergleich zu den übrigen Familiennachzugsvisa überschaubar. Zwar wird ein eigenes Antragsformular benötigt (konkret also ein ausgefülltes VIDEX-Formular), allerdings beschränken sich die weiteren vorzulegenden Unterlagen häufig auf den Pass und die Geburtsurkunde bzw. vergleichbare Unterlagen (z.B. Auszug aus dem Personenstandsregister des jeweiligen Landes). Lediglich in Fällen, in denen der Kindernachzug von einem Elternteil allein beantragt wird, ist meistens noch ein Nachweis über das Sorgerecht vorzulegen (z.B. die entsprechende Gerichtsentscheidung). Nachdem im Termin diese Unterlagen vorgelegt wurden, ist die Gebühr zu bezahlen. Die Gebühr für ein Kindernachzugsvisum ist dabei meistens deutlich reduziert. Nachdem das Visum erteilt wurde, kann die Einreise nach Deutschland erfolgen.
Unsere kooperierenden unabhängigen Rechtsanwälte für das deutsche Visumsrecht unterstützen Sie gern. Schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie das Kontaktformular oder nutzen Sie unseren Chat, um eine Erstberatung zu buchen - unsere Expert/innen antworten sofort!
Sie brauchen Beratung im Visumsrecht?
Kontaktieren Sie uns!
2. Benötige ich ein Visum zum Kindernachzug, wenn mein Kind in Deutschland geboren wurde?
Wenn das Kind in Deutschland geboren wurde, muss nicht zwingend die Ausreise und Wiedereinreise zur Beantragung eines Visum für das Kind erfolgen. Zwar sieht das deutsche Aufenthaltsrecht “zur Steuerung der Migrationsbewegungen” vor, dass auch Ausländer die in Deutschland geboren werden, ein Visum benötigen, allerdings hat die Ausländerbehörde die Möglichkeit, hiervon abzusehen, wenn eines der Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Wenn beide Elternteile einen solchen Aufenthaltstitel besitzen, dann muss die Ausländerbehörde sogar von der Visumpflicht absehen. In diesen Fällen kann dann direkt eine Aufenthaltserlaubnis für das Kind beantragt werden, ohne dass zuvor eine Ausreise erfolgen muss.
Der Antragsprozess für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für Kinder unterscheidet sich nicht besonders von den übrigen Familiennachzugsaufenthaltserlaubnissen. Zunächst muss die jeweils zuständige Ausländerbehörde ermittelt werden (Meldebescheinigung), dann müssen die notwendigen Unterlagen gesammelt werden und als letztes erfolgt die Terminbuchung bei der Ausländerbehörde. Über die notwendigen Unterlagen informieren die Ausländerbehörden meistens auf den Webseiten. Dies sind bei den großen Ausländerbehörden die Folgenden:
Häufig muss bei der Ausländerbehörde lediglich die Geburtsurkunde und der Pass des Kindes vorgelegt werden. Dies ist allerdings von Ausländerbehörde zu Ausländerbehörde unterschiedlich.
3. Was passiert mit der Aufenthaltserlaubnis des Kindes, wenn die Volljährigkeit eintritt?
Viele Menschen fragen sich, was mit dem Visum eines Kindes passiert, wenn es volljährig wird. Das deutsche Aufenthaltsrecht regelt diese Situation klar in § 34 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Sobald ein Kind 18 Jahre alt wird, ändert sich seine Aufenthaltserlaubnis grundlegend.
Laut § 34 AufenthG wird die zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis des Kindes mit Eintritt der Volljährigkeit zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das bedeutet, dass das Kind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von der Aufenthaltserlaubnis seiner Eltern abhängig ist. Es erlangt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht und kann somit selbstständig in Deutschland bleiben.
Wichtig ist jedoch zu beachten, dass dieses eigenständige Aufenthaltsrecht nicht automatisch gilt. Kinder, die volljährig werden, müssen aktiv eine neue Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 AufenthG beantragen. Der Antrag auf eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis sollte rechtzeitig gestellt werden, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit zwar ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben können, dieses jedoch formell beantragt werden muss. Wer diese Regelungen im Blick behält, sichert sich ein nahtloses Übergangsverfahren und vermeidet mögliche Probleme mit dem Aufenthaltsstatus.
4. Können Kinder eine Niederlassungserlaubnis beantragen?
Für viele Menschen ist unklar, ob minderjährige Kinder eine Niederlassungserlaubnis beantragen können. Diese Frage ist im deutschen Aufenthaltsgesetz nicht eindeutig beantwortet und teilweise in der juristischen Wissenschaft umstritten.
Grundsätzlich kann jeder Mensch eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG beantragen – also auch minderjährige Kinder, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings gibt es eine spezielle Regelung in § 35 Abs. 1 AufenthG, die festlegt, dass minderjährigen Kindern eine Niederlassungserlaubnis in der Regel erst nach dem 16. Lebensjahr erteilt werden kann.
In der juristischen Fachwelt ist umstritten, ob § 35 AufenthG unabhängig von § 9 AufenthG gilt oder ob § 35 AufenthG aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes (lex specialis) den allgemeinen § 9 AufenthG "sperrt". Behörden neigen dazu, § 35 Abs. 1 AufenthG als speziellere Regelung anzusehen, was zur Folge hat, dass eine Niederlassungserlaubnis für Minderjährige in der Regel erst ab dem 16. Lebensjahr beantragt werden kann. Es gibt jedoch auch abweichende Meinungen, die diese Auslegung in Frage stellen.
Ein weiterer Streitpunkt ist, ob § 35 Abs. 1 AufenthG auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG "sperrt". Zwar spricht vieles für eine Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes, allerdings basiert § 9a AufenthG auf europäischem Recht, welches grundsätzlich Vorrang vor nationalem Recht hat – einschließlich § 35 AufenthG.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Frage, ob und wann minderjährige Kinder eine Niederlassungserlaubnis beantragen können, ist komplex und rechtlich umstritten. Daher ist es ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu konsultieren, um individuelle Beratung und Unterstützung zu erhalten.
Sie brauchen Beratung im Visumsrecht?
Kontaktieren Sie uns!
Unsere kooperierenden unabhängigen Rechtsanwälte für das deutsche Visumsrecht unterstützen Sie gern. Schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie das Kontaktformular oder nutzen Sie unseren Chat, um eine Erstberatung zu buchen - unsere Expert/innen antworten sofort!
5. FAQ (Kindernachzug)
Haben Kinder in Deutschland ein Recht auf Schulbildung?
Ja, alle Kinder in Deutschland haben das Recht auf Schulbildung. Dies gilt auch für Kinder von Migranten, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus.
Wie erhalten Kinder in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis?
Kinder können in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs erhalten, wenn ein oder beide Elternteile eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen. Die genauen Voraussetzungen hängen vom Aufenthaltsstatus der Eltern ab und werden durch das Aufenthaltsgesetz geregelt.
Welche finanziellen Unterstützungen gibt es für Kinder in Deutschland?
In Deutschland gibt es verschiedene finanzielle Unterstützungen für Kinder, darunter das Kindergeld, den Kinderzuschlag und das Elterngeld. Diese Leistungen sollen Familien entlasten und die Grundversorgung von Kindern sichern. Auch für Kinder von Migranten stehen diese Leistungen unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung.
Welche Aufenthaltsrechte haben Kinder nach dem 18. Lebensjahr?
Nach dem 18. Lebensjahr erhalten Kinder in Deutschland ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, das nicht mehr an den Aufenthaltstitel der Eltern gebunden ist. Hierfür müssen sie jedoch eine neue Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 AufenthG beantragen.
Können Kinder in Deutschland eingebürgert werden?
Ja, Kinder können in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden. Diese Voraussetzungen umfassen in der Regel einen mehrjährigen legalen Aufenthalt, ausreichende Deutschkenntnisse und einen gesicherten Lebensunterhalt. Kinder, die in Deutschland geboren werden, erhalten zudem unter bestimmten Voraussetzungen automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt dauerhaftes Aufenthaltsrecht hat.
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN:
Weiterführende Informationen
NK-AuslR/Oberhäuser, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 32
Literatur: Wiedmann/Niehaus, Münchener Anwaltshandbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Auflage 2024, §§ 32, 33, 34, 35 AufenthG