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Niederlassungserlaubnis Ehegatten

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Alles zum Ehegattenprivileg für Ehegatten von Fachkräften bei der Beantragung der Niederlassungserlaubnis.

Hier erfahren Sie ...

  • was das Ehegattenprivileg ist und welche Ehegattenprivilegien es gibt

  • wann Ehegatten von Fachkräften die Niederlassungserlaubnis beantragen können

  • wie Ehegatten von Fachkräften die Niederlassungserlaubnis beantragen

  • alles zur erforderlichen Erwerbstätigkeit für Ehegatten von Fachkräften

Autor

Rechtsanwalt

Lesezeit

8 Min.

Veröffentlichungsdatum

17.02.2025

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Inhaltsverzeichnis

1. Niederlassungserlaubnis für Ehegatten


2. Ehegattenprivileg Niederlassungserlaubnis


3. Voraussetzungen Ehegattenprivileg Niederlassungserlaubnis

3.1. Ehegatte einer Fachkraft mit Niederlassungserlaubnis

3.2. Drei Jahre Aufenthalt in Deutschland

3.3. Erwerbstätigkeit mit mindestens 20 Stunden pro Woche

3.4. Nachweis von B1-Sprachkenntnissen

3.5. Ausreichende Integration und gesicherter Lebensunterhalt


4. Antragsverfahren Ehegattenprivileg Niederlassungserlaubnis


5. FAQ Ehegattenprivileg

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1. Niederlassungserlaubnis für Ehegatten

Zum 01. März 2024 hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung für den Erwerb der Niederlassungserlaubnis eingeführt, die speziell für Ehegatten von Fachkräften gilt. Diese Regelung ist in § 9 Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verankert und betrifft Fachkräfte, die eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG besitzen oder diese gleichzeitig mit ihrem Ehegatten erhalten.

Die neue Regelung ermöglicht es dem Ehegatten, unter der Voraussetzung, dass alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Damit wird der Prozess der dauerhaften Aufenthaltsverfestigung für Familienangehörige von Fachkräften erheblich erleichtert.

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2. Ehegattenprivileg Niederlassungserlaubnis

Das Ehegattenprivileg gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gewährt Ehepartnern von Personen mit einer Niederlassungserlaubnis bestimmte Erleichterungen bei der eigenständigen Sicherung ihres Aufenthalts. Diese Besserstellung betrifft insbesondere die Voraussetzungen der Altersabsicherung und der Erwerbstätigkeit, nicht jedoch die allgemeine Pflicht zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.

Gemäß den allgemeinen Regelungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genügt es jedoch, wenn der Lebensunterhalt beider Ehepartner durch das Einkommen oder Vermögen eines Ehegatten gedeckt wird. Das Privileg gilt auch, wenn ein Ehepartner als Hauptverdiener fungiert und der andere mit seinem Einkommen zur Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhalts beiträgt. Diese Regelung findet ebenfalls Anwendung auf gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.

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3. Voraussetzungen Ehegattenprivileg 

Die Niederlassungserlaubnis für Ehegatten einer Fachkraft mit unbefristetem Aufenthaltsrecht in Deutschland unterliegt mehreren rechtlichen Voraussetzungen, die im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt sind. Im Folgenden werden die wichtigsten Anforderungen ausführlich erläutert.

3.1. Ehegatte einer Fachkraft mit Niederlassungserlaubnis

Die erste Grundvoraussetzung ist, dass der Antragsteller der Ehegatte einer Fachkraft ist, die eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Hierbei muss der Ehepartner:


  • einen in Deutschland anerkannten Abschluss vorweisen können (Ausnahme: Blaue Karte EU für IT-Spezialisten),

  • auf dieser Grundlage einen Aufenthaltstitel als Fachkraft erlangt haben (z. B. durch die Blaue Karte EU),

  • und diesen Aufenthaltstitel erfolgreich in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt haben.


Erst nach (oder gleichzeitig mit der) Erteilung der Niederlassungserlaubnis an die Fachkraft kann der Ehegatte ebenfalls einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen. Wichtig ist zudem, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Antrags noch bestehen muss. Das bedeutet, dass beide Partner weiterhin in einer aktiven Ehegemeinschaft leben müssen (§ 9 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 AufenthG).

3.2. Drei Jahre Aufenthalt in Deutschland

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Ehegatte bereits seit mindestens drei Jahren mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland lebt. Diese dreijährige Aufenthaltsdauer muss zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein.

3.3. Erwerbstätigkeit mit mindestens 20 Stunden pro Woche

Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an Ehegatten von Fachkräften ist zudem eine eigene Erwerbstätigkeit des Ehegatten erforderlich. Das Gesetz schreibt eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden vor. Diese Anforderung lässt sich problemlos erfüllen, wenn der Antragsteller einen Aufenthaltstitel im Rahmen des Ehegattennachzugs besitzt, da dieser grundsätzlich die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt.

3.4. Nachweis von B1-Sprachkenntnissen

Wie andere Antragsteller auch, müssen Ehegatten einer Fachkraft mit Niederlassungserlaubnis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügen. Diese sind in der Regel durch ein offizielles Sprachzertifikat nachzuweisen, das von anerkannten Prüfstellen wie dem Goethe-Institut oder telc ausgestellt wird.

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3.5. Ausreichende Integration und gesicherter Lebensunterhalt

Darüber hinaus verlangt das Gesetz den Nachweis einer ordnungsgemäßen Integration. Dazu gehört:


  • Keine Straftaten begangen zu haben,

  • In der Regel die Teilnahme an einem Integrationskurs sowie der Erwerb eines Integrationskurszertifikats oder gegebenenfalls der erfolgreiche Abschluss des Einbürgerungstests.


Zuletzt muss auch der Lebensunterhalt des Ehegatten sowie der gesamten Bedarfsgemeinschaft gesichert sein. Das bedeutet, dass keine staatlichen Sozialleistungen wie Bürgergeld (ehemals Hartz IV) in Anspruch genommen werden.


4. Antragsverfahren Ehegattenprivileg 

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Ehegatten von Fachkräften mit Niederlassungserlaubnis erfüllen, müssen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde alle erforderlichen Unterlagen einreichen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der notwendigen Dokumente sowie den Ablauf des Antragsverfahrens.

In der Regel benötigen Sie mindestens die folgenden Dokumente:


  • Ausgefülltes Antragsformular (falls kein Online-Antrag möglich ist)

  • Ihr gültiger Reisepass

  • Heiratsurkunde als Nachweis der Ehe

  • Reisepass der Fachkraft (Ehepartner)

  • Kopie der Niederlassungserlaubnis der Fachkraft

  • Arbeitsvertrag der Fachkraft (inklusive aktueller Gehaltsnachweise und Arbeitgeberbestätigung)

  • Ihr eigener Arbeitsvertrag (sofern vorhanden)

  • Nachweis über die Krankenversicherung (gesetzlich oder privat)

  • Meldebestätigung der Wohnadresse

  • Mietvertrag als Nachweis der Wohnsituation


Je nach Bundesland und Ausländerbehörde können zusätzliche Dokumente erforderlich sein. Informieren Sie sich vorab auf der Website Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

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5. FAQ

Was ist der Unterschied zwischen dem Ehegattenprivileg und dem Ehegattenprivileg für Fachkräfte?

Das normale Ehegattenprivileg ist in § 9 Abs. 3 AufenthG geregelt und erfordert grundsätzlich ebenfalls vom Ehegatten, dass dieser sich fünf Jahre in Deutschland aufhält (§ 9 Abs. 3 AufenthG). Das Ehegattenprivileg für Fachkräfte reduziert diese Zeit auf drei Jahre (§ 9 Abs. 3a AufenthG).


Gibt es auch ein Ehegattenprivileg für Ehegatten von Deutschen?
Ja! Das Gesetz sieht ebenfalls lediglich eine erforderliche Aufenthaltszeit von drei Jahren für Ehegatten von Deutschen vor (§ 28 Abs. 2 AufenthG).


Warum verlangt das Gesetz eine eigene Arbeitstätigkeit des Ehegatten für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis?

Die Regelung soll nach der Gesetzesbegründung Ehegatten von Fachkräften einen Anreiz setzen, ebenfalls in Deutschland eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies soll u.a. die Integration fördern.


Genügen auch Helfertätigkeiten als Ehegatte, um vom Ehegattenprivileg Gebrauch zu machen?

Ja, auch Helfertätigkeiten reichen aus, um vom Ehegattenprivileg für Fachkräfte zu profitieren.


Reichen auch selbstständige Tätigkeiten für das Ehegattenprivileg?

Ja, auch selbstständige Tätigkeiten sind ausreichend, um als Ehegatte einer Fachkraft mit Niederlassungserlaubnis selbst die Niederlassungserlaubnis zu beantragen.

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