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Familiennachzug zu EU-Bürgern

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Auf dieser Seite erhalten Sie alle Informationen zum Familiennachzug zu EU-Bürgern in Deutschland.

Hier erfahren Sie ...

  • welche Voraussetzungen für den Familiennachzug zu EU-Bürgern gelten

  • wie die Ausländerbehörde die familiäre Lebensgemeinschaft prüft

  • Aufenthaltsmöglichkeiten nach Scheidung oder Tod des EU-Bürgers

  • was nahestehende Personen sind und wie sie ein Aufenthaltsrecht bekommen

Autor

Rechtsanwalt

Lesezeit

10 Min.

Veröffentlichungsdatum

02.02.2025

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Inhaltsverzeichnis

1. Familiennachzug zu nicht-deutschen EU-Bürgern


2. Voraussetzungen Familiennachzug zu EU-Bürgern


3. Nachweis der familiären Lebensgemeinschaft


4. Aufenthalt nach Scheidung oder Tod des EU-Bürgers


5. Sonstige nahestehende Personen von Unionsbürgern


6. FAQ

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1. Familiennachzug zu nicht-deutschen EU-Bürgern

EU-Bürger genießen in Deutschland aufgrund der europäischen Freizügigkeit weitreichende Rechte. Diese Privilegierung basiert auf dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) und gilt nicht nur für die EU-Bürger selbst, sondern auch für deren Familienangehörige. Dank dieser Regelung können sich Ehegatten, Kinder und weitere Angehörige von EU-Bürgern ohne komplizierte Visa-Verfahren in Deutschland aufhalten und arbeiten. Die Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern ist in der Regel einfacher zu erhalten und dient als Nachweis des legalen Aufenthalts.

Die maßgeblichen Vorschriften für den Familiennachzug zu EU-Bürgern ergeben sich aus dem Freizügigkeitsgesetz. Es sollte allerdings beachtet werden, dass das Freizügigkeitsgesetz nur für nicht deutsche EU-Bürger gilt. Der Familiennachzug zu Deutschen ergibt sich also nicht aus dem Freizügigkeitsgesetz, sondern aus den allgemeinen Regelungen im Aufenthaltsgesetz (siehe § 28 AufenthG: Familiennachzug zu Deutschen).

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2. Voraussetzungen Familiennachzug zu EU-Bürgern

Der Familiennachzug zu EU-Bürgern basiert auf einem abgeleiteten Aufenthaltsrecht, das Familienangehörigen den Aufenthalt in Deutschland ermöglicht. Dieses Recht ergibt sich aus der Freizügigkeit der Unionsbürger, die es ihnen erleichtern soll, ihre wirtschaftlichen und sozialen Aktivitäten innerhalb der EU auszuüben.


Wer hat Anspruch auf Familiennachzug zu EU-Bürgern?

Nach § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) können untenstehende Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers nachziehen. Eine Legaldefinition der Familienangehörigen findet sich in § 1 Abs. 2 FreizügG/EU. Demnach sind Familienangehörige im Sinne des Freizügigkeitsrechts die folgenden Personen:


  • der Ehegatte,

  • der Lebenspartner,

  • die Verwandten in gerader absteigender Linie der Person oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und

  • die Verwandten in gerader aufsteigender Linie der Person oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

Das Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen eines EU-Bürgers ist dabei grundsätzlich an die Freizügigkeitsberechtigung des EU-Bürgers gekoppelt. Das bedeutet, dass der EU-Bürger sein Aufenthaltsrecht in Deutschland tatsächlich ausüben muss (z. B. durch Erwerbstätigkeit oder ausreichende Existenzmittel) und dass die familiäre Lebensgemeinschaft gelebt werden muss – eine reine Zweckgemeinschaft oder Scheinehe begründet kein Aufenthaltsrecht.

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3. Nachweis der familiären Lebensgemeinschaft

Das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft wird von der Ausländerbehörde in der Regel durch die folgenden Indizien geprüft:


  • Gemeinsame Hauptwohnung in Deutschland

  • Tatsächliches Zusammenleben im Alltag

  • Wirtschaftliche Abhängigkeit (bei Kindern über 21 Jahren oder Eltern)


In besonderen Fällen – z. B. beruflich bedingter Trennung oder Aufenthalt in Pflegeheimen – kann ein getrenntes Wohnen akzeptiert werden. Bestehen begründete Zweifel an der familiären Gemeinschaft, kann die Ausländerbehörde eine vertiefte Prüfung vornehmen.

4. Aufenthalt nach Scheidung oder Tod des EU-Bürgers

Die Scheidung oder Aufhebung einer Ehe mit einem EU-Bürger stellt für drittstaatsangehörige Ehegatten eine erhebliche Herausforderung dar, insbesondere in Bezug auf ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland. Während eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oft an das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft geknüpft ist, bestehen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Aufenthaltsrechte.

Wann bleibt das Aufenthaltsrecht nach der Scheidung erhalten?

Drittstaatsangehörige Ehepartner von Unionsbürgern verlieren ihr Aufenthaltsrecht nicht automatisch nach einer Scheidung, wenn sie bestimmte Voraussetzungen nach § 3 Abs. 5 FreizügG/EU erfüllen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:


  • die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr in Deutschland, bevor das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde oder

  • dem drittstaatsangehörigen Ehepartner das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind zugesprochen wurde oder ein Umgangsrecht besteht, das nur in Deutschland wahrgenommen werden kann oder

  • eine besondere Härte vorliegt, z. B. durch häusliche Gewalt oder andere schwerwiegende persönliche Umstände.

Sollte eines dieser Kriterien in Ihrem Fall zutreffen, können Sie sich (soweit auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind) auch nach der Scheidung vom Unionsbürger mit einem eigenen Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten.

5. Sonstige nahestehende Personen von Unionsbürgern

Eine weitere Besonderheit des Familiennachzugs zu EU-Bürgern ist, dass (im Gegensatz zum normalen Aufenthaltsrecht) auch der Familiennachzug von “nahestehenden Personen” möglich ist (§ 3a FreizügG/EU).

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Was sind nahestehende Personen?

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU sind nahestehende Personen


  • Verwandte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),

  • ledige Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter Vormundschaft von oder in einem Pflegekindverhältnis zu der Person stehen

  • eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte, mit der oder dem die Person eine glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen ist, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und beide Partner nicht verheiratet sind.

Zusätzlich zu der Frage, ob es sich um eine nahestehende Person handelt, muss auch die Sicherung des Lebensunterhalts geprüft werden (siehe Verweis in § 11 Abs. 5 FreizügG/EU auf § 5 AufenthG). Es muss außerdem beachtet werden, dass das Aufenthaltsrecht nicht kraft Unionsrechts besteht, sondern dass es nach Antragstellung aufgrund einer Ermessensentscheidung verliehen wird. Während also der Familiennachzug zu Unionsbürgern automatisch gültig ist (sogenannte deklaratorische Wirkung), muss dieses Recht bei nahestehenden Personen von EU-Bürgern erst von der Behörde gewährt werden (sogenannte konstitutive Wirkung).

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6. FAQ

Dürfen Familienangehörige von Unionsbürgern arbeiten?

Ja, Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger dürfen ohne separate Erlaubnis arbeiten (Art. 23 Freizügigkeitsrichtlinie).


Gilt das Freizügigkeitsgesetz auch für Familienangehörige von Deutschen?
Nein. Obwohl auch Deutsche EU-Bürger sind, gilt für sie nicht das Freizügigkeitsgesetz. Der Familiennachzug zu Deutschen richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz.


Was passiert, wenn der EU-Bürger Deutschland verlässt?

Das abgeleitete Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Ehegatten erlischt, wenn der EU-Bürger Deutschland verlässt, es sei denn, eine der oben genannten Voraussetzungen ist erfüllt. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Rs. C-218/14 – Singh) entschieden, dass der drittstaatsangehörige Ehepartner unter bestimmten Umständen ein neues Aufenthaltsrecht erlangen kann, falls der EU-Bürger später nach Deutschland zurückkehrt.


Wie kann der Aufenthalt nach der Scheidung gesichert werden?

Ist keine freizügigkeitsrechtliche Verlängerung möglich, kann ein eigenständiger Aufenthaltstitel nach § 31 AufenthG in Betracht kommen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat und der Ehepartner während dieser Zeit eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG besaß.

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