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Aufenthalt nach Scheidung

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Hier erfahren Sie alles zu Ihren Aufenthaltsmöglichkeiten, wenn Sie sich in Deutschland von Ihrem Ehepartner scheiden lassen.

Hier erfahren Sie ...

  • ob Sie sich nach einer Scheidung weiter in Deutschland aufhalten dürfen

  • ob das Ehegattenvisum nach einer Scheidung automatisch erlischt

  • wie Sie das Scheidungsaufenthaltsrecht bei der Ausländerbehörde beantragen

  • wann Sie nach einer Scheidung eine Niederlassungserlaubnis erhalten können

Autor

Rechtsanwalt

Lesezeit

9 Min.

Veröffentlichungsdatum

21.02.2025

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Inhaltsverzeichnis

1. Visumsituation nach einer Scheidung


2. Voraussetzung Scheidungsvisum


3. Antrag Scheidungsvisum


4. Aufenthaltsrecht vom Kind nach Scheidung


5. Niederlassungserlaubnis nach Scheidung


6. FAQ Scheidungsvisum

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1. Visumsituation nach einer Scheidung

Das Ehegattenvisum ermöglicht es ausländischen Ehepartnern, in Deutschland im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem deutschen oder in Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten zu leben. Ein wesentlicher Grundsatz dieses Visums ist der Bestand der Ehe. Sollte es jedoch zu einer Trennung oder Scheidung kommen, bleibt das Visum zwar nicht automatisch unwirksam, kann jedoch widerrufen oder zurückgenommen werden. Zudem ist eine Verlängerung ohne bestehende Ehe nicht möglich. Dies stellt viele ausländische Ehegatten vor große Herausforderungen, da ihr Aufenthalt in Deutschland oft an das Bestehen der Ehe gebunden ist.

Es gibt jedoch eine Lösung für dieses Problem: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein ausländischer Ehepartner auch nach der Scheidung in Deutschland bleiben. Das sogenannte eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG erlaubt es Betroffenen, ein eigenes Visum zu beantragen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht erfüllt sein müssen und welche Schritte erforderlich sind, um auch nach einer Scheidung in Deutschland bleiben zu können.

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2. Voraussetzung Scheidungsvisum

Nach § 31 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges Aufenthaltsrecht für die Dauer eines Jahres verlängert, sofern die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der ausländische Ehepartner während dieser Zeit im Besitz eines Aufenthaltstitels war. Das Scheidungsvisum setzt demnach  also voraus, dass die Ehegatten mindestens drei Jahre in Deutschland verheiratet waren und der Ehepartner in diesem Zeitraum über einen Aufenthaltstitel verfügte.

Was geschieht, wenn ich noch nicht drei Jahre in Deutschland verheiratet war?

Die notwendige Zeit, in der Sie verheiratet gewesen sein müssen kann allerdings unter Umständen auch reduziert werden. Dies gilt beispielsweise wenn Ihr Ehegatte gestorben ist (dann muss garkeine Vorverheiratungszeit vorliegen) oder wenn Ihr Ehegatte eine Blaue Karte innehat (dann kann eine Ehe im EU-Ausland bis zu ein Jahr angerechnet werden, § 31 Abs. 1a AufenthG). Aufgrund der sogenannten “Stand-Still Klausel” müssen türkische Staatsangehörige außerdem nur eine zweijährige Ehebestandszeit vorweisen.  In der Praxis besonders relevant ist außerdem, dass von dem dreijährigen Bestand einer Ehe abgesehen werden kann, wenn eine „besondere Härte“ vorliegt (§ 31 Abs. 2 AufenthG).

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Was ist eine “besondere Härte”?

Eine besondere Härte liegt nach den Verwaltungsanweisungen in Berlin insbesondere vor,

  • wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, oder

  • wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder

  • wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist.

Eine besondere Härte liegt also insbesondere dann vor, wenn Ihnen ein weiteres Festhalten an der Ehe nicht zuzumuten ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Sie (oder Ihr Kind) Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Wenn also Sie oder Ihr Kind in der Ehe (psychisch oder physisch) misshandelt werden, können Sie sich trennen und dann das Scheidungsvisum beantragen, ohne zuvor drei Jahre in Deutschland verheiratet gewesen zu sein.

3. Antrag Scheidungsvisum

Wenn Sie von Ihrem Ehegatten geschieden sind oder sich noch im Scheidungsprozess befinden und die obigen Voraussetzungen erfüllen, können Sie das Scheidungsvisum bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Der Antragsprozess unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Antragsprozess für andere Aufenthaltserlaubnisse. Meist müssen Sie also lediglich die relevanten Dokumente bei der Behörde hochladen oder die Dokumente per E-Mail oder Kontaktformular übermitteln. Grundsätzlich müssen Sie zum Nachweis der Scheidung offizielle Dokumente wie etwa das entsprechende Gerichtsurteil (bzw. den Gerichtsbeschluss) einreichen.

4. Aufenthaltsrecht vom Kind nach Scheidung

Besonders praxisrelevant ist auch die Frage, wie das Aufenthaltsrecht nach der Scheidung ausgestaltet wird, wenn der geschiedene Ehegatte ein Kind zu versorgen hat. Grundsätzlich ist in dem Fall die Lebensunterhaltssicherung voll zu prüfen, der (möglicherweise nicht erwerbstätige) Ehegatte muss also nach der Scheidung sich und sein Kind versorgen, um ein Aufenthaltsrecht zu erhalten (allgemeine Lebensunterhaltssicherung).

Nach den Verwaltungsanweisungen in Berlin (VAB) stellt allerdings die Versorgung von Kindern einen Regel-Ausnahmefall bei der Lebensunterhaltssicherung dar. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nicht in zumutbarer Weise im Ausland gelebt werden kann. In einem solchen Fall hindert die mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht.

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5. Niederlassungserlaubnis nach Scheidung

Ausländern kann nach der Scheidung nicht nur eine reguläre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sondern sogar eine Niederlassungserlaubnis. Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

Die Unterhaltssicherung ist gegeben, wenn der stammberechtigte Ausländer seine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung erfüllt. Voraussetzung hierfür ist, dass eine bestehende Unterhaltsverpflichtung tatsächlich aus den eigenen Mitteln des stammberechtigten Ausländers bestritten wird. Eine bloß bestehende, aber nicht durchsetzbare Unterhaltsverpflichtung oder eine solche, die nicht aus eigenen Mitteln des stammberechtigten Ehegatten gedeckt wird, genügt nicht. Zusätzliche eigene Mittel des betroffenen Ehegatten, insbesondere ein nachhaltiges eigenes Einkommen, können bei der Prüfung der Unterhaltssicherung berücksichtigt werden.

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Haben Sie Fragen zu Ihrem Visumsfall?

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6. FAQ Scheidungsvisum

Was passiert mit meinem Visum nach einer Scheidung?

Nach einer Scheidung bleibt das Ehegattenvisum zunächst gültig. Es kann allerdings widerrufen oder nicht verlängert werden, da es an das Bestehen der Ehe geknüpft ist.


Kann ich nach der Scheidung in Deutschland bleiben?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG beantragt werden.


Welche Voraussetzungen muss ich für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der Scheidung erfüllen?

Die eheliche Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland bestanden haben, und der Ehepartner muss während dieser Zeit einen Aufenthaltstitel besessen haben.


Gibt es Ausnahmen von der dreijährigen Ehebestandszeit?

Ja, die Zeit kann reduziert werden, z. B. wenn der Ehegatte verstorben ist oder wenn eine besondere Härte vorliegt (§ 31 Abs. 2 AufenthG).


Was gilt als „besondere Härte“ für ein Aufenthaltsrecht nach der Scheidung?

Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn eine Fortführung der Ehe unzumutbar ist, z. B. bei häuslicher Gewalt oder wenn die Rückkehrpflicht erhebliche Nachteile mit sich bringt.


Kann ich nach der Scheidung eine Niederlassungserlaubnis bekommen?

Ja, wenn der Lebensunterhalt durch eigene Mittel oder Unterhaltszahlungen gesichert ist und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

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