
Kündigungsschutz für Ausländer

Alles zum Kündigungsschutz für Ausländer in Deutschland: Voraussetzungen, Erfolgsaussichten, Schritte nach Kündigung.
Hier erfahren Sie ...
wann Sie als Ausländer vor Kündigungen geschützt sind
was Sie gegen eine unrechtmäßige Kündigung tun können
was Sie als Ausländer nach einer Kündigung tun müssen

1. Kündigungsschutz in Deutschland
Der Kündigungsschutz in Deutschland ist ein zentrales Element des deutschen Arbeitsrechts und schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber. In den Fällen, in denen das sogenannte Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist, ist eine Kündigung aufgrund von “Performance Reasons” oder anderen fadenscheinigen Begründungen nicht möglich. In diesem Artikel erfahren Sie alles zur Frage, wann eine Kündigung rechtmäßig ist, wie Sie sich gegen eine Kündigung verteidigen und was Sie als Ausländer nach einer Kündigung tun müssen.
Um in einem Kündigungsschutzverfahren gegen Ihren Arbeitgeber Erfolg zu haben, muss das Kündigungsschutzgesetz einschlägig sein. Entsprechende Erfolgsaussichten in einem Kündigungsschutzverfahren bestehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Geltungsbereich: Ihr Betrieb beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer (§ 23 KSchG).
Wartezeit bestanden: Sie haben mehr als 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen gearbeitet (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Rechtzeitige Klageerhebung: Sie haben die Kündigung vor weniger als 3 Wochen erhalten (§ 4 KSchG) Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, lohnt es sich, einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu prüfen.
Wenn die Kündigung unrechtmäßig ist, müssen Sie häufig nicht einmal klagen, um eine Abfindung zu erhalten. Insofern sind die meisten Arbeitgeber durchaus verhandlungsbereit, wenn die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen und sie von einem Rechtsanwalt kontaktiert werden.
2. Voraussetzungen Kündigungsschutz
Innerhalb des Kündigungsschutzes ist dann zu prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist. Eine Kündigung ist grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn sie der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform entspricht. Nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen und eigenhändig vom Arbeitgeber oder einer bevollmächtigten Person unterzeichnet sein. Eine Kündigung per E-Mail, Fax, WhatsApp oder SMS ist daher unwirksam und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Auch mündliche Kündigungen sind rechtlich unzulässig. Die Einhaltung der Schriftform ist zwingend erforderlich, damit die Kündigung wirksam ist.
Das Kündigungsschutzgesetz verlangt weiterhin, dass ein Kündigungsgrund vorliegt (sogenannte “soziale Rechtfertigung”). Die überwiegende Anzahl der Kündigungen stützt sich dabei auf “betriebsbedingte” Gründe. Eine betriebsbedingte Kündigung ist allerdings ebenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig. Sie setzt voraus, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich machen. Gründe dafür können beispielsweise Auftragsrückgang, Umstrukturierungen oder Betriebsschließungen sein. Dies muss der Arbeitgeber allerdings vollumfänglich beweisen, z.B. durch Offenlegung seiner inneren Strukturen. Häufig sind die betriebsbedingten Gründen allerdings nur vorgeschoben und tatsächlich erfolgt die Kündigung aus Performance-Gründen oder weil der Arbeitnehmer schlicht unliebsam geworden ist. Beides sind allerdings keine anerkannten Kündigungsgründe und eine entsprechende Kündigung ist unwirksam!
3. Notwendige Schritte nach Kündigung (Ausländer)
Wer die Voraussetzungen des Kündigungsschutzes erfüllt, sollte im Falle einer Kündigung unverzüglich einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht kontaktieren. Oft ist eine Kündigung rechtlich angreifbar und es bestehen gute Chancen auf eine Abfindung oder Weiterbeschäftigung.
Abgesehen von dem “arbeitsrechtlichen Teil” einer Kündigung müssen Ausländer die folgenden Maßnahmen nach einer Kündigung ergreifen:
Information an die Ausländerbehörde, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde (§ 82 Abs. 6 AufenthG)
Beantragung eines Job-Seeker-Visums oder einer Chancenkarte bei der Ausländerbehörde (§§ 20 ff. AufenthG)
Arbeitssuchend-Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit
Beantragung von Arbeitslosengeld (wenn Sie einen Anspruch haben, also mehr als 12 Monate in Deutschland gearbeitet haben)
Wir haben zur Beantragung des Job-Seeker-Visums und der Chancenkarte eigene VISAGUARD-Artikel geschrieben. Gerne berät Sie auch einer unserer Rechtsanwälte zu diesen Themen.
Seitenzusammenfassung
Der Kündigungsschutz in Deutschland bietet Arbeitnehmern – insbesondere auch ausländischen Fachkräften – weitreichende Rechte gegenüber ihrem Arbeitgeber. Ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar, sind Kündigungen nur bei Vorliegen eines sozial gerechtfertigten Grundes wirksam. Dabei ist nicht nur auf die Form der Kündigung (Schriftform gemäß § 623 BGB) zu achten, sondern auch auf die Fristen zur Klageerhebung (§ 4 KSchG). Ausländische Arbeitnehmer müssen nach einer Kündigung auch aufenthaltsrechtliche Schritte einleiten, z. B. die Information der Ausländerbehörde und die Beantragung einer Chancenkarte oder eines Job-Seeker-Visums. Ein frühzeitiger Kontakt zu einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Aufenthaltsrecht erhöht nicht nur die Chance auf eine Abfindung, sondern sichert auch den weiteren legalen Aufenthalt in Deutschland.