
Schutz vor Ausländerdiskriminierung

Alles zum Diskriminierungsschutz am Arbeitsplatz für Ausländer in Deutschland.
Hier erfahren Sie ...
wie Ausländer in Deutschland vor Diskriminierungen geschützt sind
was das Allgemeine Gleichbehandlungsgeset (AGG) ist
wie sich Ausländer gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz wehren

1. Diskriminierungsschutz in Deutschland
In Deutschland sind Ausländer durch das Gesetz vor Ungleichbehandlung geschützt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch bekannt als Antidiskriminierungsgesetz, schützt Menschen vor Diskriminierung in verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere im Arbeitsleben. Ein besonderer Fokus liegt auf dem Schutz vor Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft oder Nationalität – also auch auf dem Schutz vor Ausländerdiskriminierung. Für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet das: Sie dürfen bei Bewerbungen, im Berufsalltag oder beim Zugang zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nicht schlechter behandelt werden als deutsche Kolleginnen und Kollegen.
Besonders relevant ist der Schutz vor rassistischer Diskriminierung bei der Stellenbesetzung. Arbeitgeber dürfen Bewerber nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Namens oder ihrer Herkunft benachteiligen. Aber auch im bestehenden Arbeitsverhältnis greift das AGG. Kommt es zu mobbingartigen Verhaltensweisen, zu abwertenden Kommentaren oder zur systematischen Benachteiligung aufgrund der ausländischen Herkunft, besteht die Möglichkeit, sich beim Betriebsrat, bei der Antidiskriminierungsstelle oder bei Gericht zur Wehr zu setzen. Arbeitgeber sind nach § 12 AGG sogar verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Diskriminierung am Arbeitsplatz zu verhindern.
2. Was ist Ausländerdiskriminierung im Arbeitsrecht?
Ausländer dürfen nicht wegen ihrer Nationalität benachteiligt werden (§ 7 AGG). Eine unmittelbare Benachteiligung liegt dabei insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund eines solchen Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1 AGG). Dann liegt eine Diskriminierung vor. In der Praxis am häufigsten sind etwa die folgenden Diskriminierungen:
ein Bewerber bekommt aufgrund seiner ausländischen Herkunft den Job nicht
ständige (belästigende) Bemerkungen von Vorgesetzen oder Mitarbeitern über die ethnische Herkunft
rassistische Herabsetzungen oder rassistische Beleidigungen
Vorteilsverweigerung aufgrund von Hautfarbe, Religion oder Sprachfähigkeiten
Kündigung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft
In Deutschland ist Diskriminierung am Arbeitsplatz gesetzlich verboten – und Betroffene haben das Recht, sich aktiv zu wehren. Wer sich diskriminiert fühlt, kann rechtliche Schritte einleiten und hat Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung. Dokumentieren Sie Vorfälle, suchen Sie das Gespräch mit dem Betriebsrat oder einer Vertrauensperson und lassen Sie sich rechtlich beraten.
3. Rechtliche Möglichkeiten gegen Diskriminierung
Das Benachteiligungsverbot im Arbeitsrecht stellt sicher, dass Beschäftigte vor Diskriminierung im Bewerbungs- und Arbeitsverhältnis geschützt werden. Kommt es dennoch zu einem Verstoß gegen dieses Verbot, haben Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung gegen ihren Arbeitgeber (§ 15 AGG). Dieser Entschädigungsanspruch kann vor Gericht eingeklagt werden. Sollte Ihnen aufgrund Ihrer Nationalität oder Ethnie gekündigt worden sein, kann dies außerdem die Kündigung unwirksam machen. In diesem Fall haben Sie einen Anspruch auf Wiedereinstellung bzw. auf Abfindung. Hierbei kann es sich bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot durchaus um beträchtliche Summen handeln.
Sollten Sie Opfer von Ausländerdiskriminierung am Arbeitsplatz sein, können Sie zunächst die Antidiskriminierungsstelle der Regierung kontaktieren. Diese hat auf ihrer Website einen eigenen “Diskriminierungscheck” eingerichtet und stellt weitergehende Informationen zur Verfügung. Selbstverständlich können Sie auch die Unterstützung einer unserer VISAGUARD-Rechtsanwälte in Anspruch nehmen.
Seitenzusammenfassung
Ausländerdiskriminierung im Arbeitsleben ist in Deutschland gesetzlich verboten. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt ausländische Fachkräfte vor Benachteiligung – sowohl bei der Bewerbung als auch im laufenden Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber sind verpflichtet, Diskriminierung aktiv zu unterbinden (§ 12 AGG). Rassistische Kommentare, ungerechtfertigte Kündigungen oder die Ablehnung aufgrund von Herkunft oder Name können rechtlich geahndet werden.
Betroffene haben Anspruch auf Entschädigung oder Wiedereinstellung (§ 15 AGG) und sollten Vorfälle dokumentieren, die Antidiskriminierungsstelle kontaktieren oder sich anwaltlich beraten lassen. Wer sich gegen Ausländerdiskriminierung wehrt, handelt nicht nur im eigenen Interesse – sondern stärkt auch eine diskriminierungsfreie und vielfältige Arbeitskultur in Deutschland.