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Expat Law

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Alle Informationen zum Arbeitsmigrationsrecht und zum Expat Law

... wann das Expat Law (Arbeitsmigrationsrecht) für Sie Bedeutung hat

... ob Sie eine Arbeitserlaubnis für Deutschland benötigen

... wie Sie als Ausländer eine Arbeitserlaubnis bekommen

... welche Tätigkeiten Sie als Ausländer ausüben dürfen

... wie Sie den Arbeitgeberwechsel beantragen und was Sie tun müssen, wenn Sie den Arbeitsplatz wechseln wollen

HIER ERFAHREN SIE ...

1. Was ist Arbeitsmigrationsrecht und Expat-Law?

Das Arbeitsmigrationsrecht ist ein eigenes Rechtsgebiet an der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und Migrationsrecht. Hier erfahren Sie, welche Besonderheiten Ausländer bei der Beschäftigung in Deutschland beachten müssen. Die folgenden Ausführungen schildern, wie Sie sich gegenüber den Behörden (Bundesagentur für Arbeit, Ausländerbehörde, Auslandsvertretungen) verhalten müssen, wenn z.B. Ihr Arbeitsvertrag gekündigt wurde oder Sie den Job wechseln wollen und welche Mitwirkungs- und Informationspflichten Sie gegenüber der Ausländerbehörde haben. Dieser Artikel behandelt allerdings lediglich die notwendigen Schritte gegenüber den öffentlichen Behörden. 

2. Benötige ich  eine Arbeitserlaubnis in Deutschland? (Nicht-EU)

Im Ausländerbeschäftigungsrecht ist häufig die Frage, ob überhaupt eine Arbeitserlaubnis benötigt wird, wenn ein Ausländer in Deutschland arbeiten möchte. Hier gibt es regelmäßig insbesondere auf Unternehmensseite große Missverständnisse, wenn es um Geschäftsreisen, Homeoffice und Entsendungen geht. Aber auch für Verbraucher und Arbeitnehmer ist das Arbeitsrecht für Ausländer häufig schwer zu verstehen, da z.B. die Regelungen zu Beförderungen, Arbeitgeberwechsel oder auch Arbeitserlaubnisse für Studenten kompliziert und unübersichtlich sind. Formelle, einfach zu vermeidende Fehler können hier schnell zu hohen Strafen führen (s.u.).

 

Grundregel: Nicht europäische Ausländer benötigen eine Arbeitserlaubnis, um zu arbeiten

Die Frage, ob Ausländer in Deutschland eine Arbeitserlaubnis benötigt, ist grundsätzlich einfach zu beantworten: Jeder Ausländer benötigt ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland arbeiten zu können. Dies gilt auch für Ausländer, die ohne Visum nach Deutschland einreisen können (z.B. US-Amerikaner, Kanadier und britische Staatsangehörige). Die einzige Ausnahme hiervon bilden europäische Staatsangehörige. Europäische Bürger benötigen keine Arbeitserlaubnis und kein Visa, um in Deutschland arbeiten zu können. Alle anderen nicht europäischen Bürger benötigen meist eine Aufenthaltserlaubnis, welche die Arbeit in Deutschland erlaubt.

 

Die jeweilige Aufenthaltserlaubnis muss den Arbeitgeber und die entsprechende Tätigkeit in der Aufenthaltskarte bezeichnen (z.B. “Software Engineer bei Unternehmen X”). Arbeiten ohne eine Aufenthaltserlaubnis, die genau diese Tätigkeit erlaubt, stellt eine illegale Beschäftigung dar. Dies gilt selbst dann, wenn innerhalb des gleichen Unternehmens nur die Stelle oder Berufsbezeichnung geändert wird (z.B. bei einer Beförderung). Diese strengen Regelungen können schnell zu sehr hohen Bußgeldern und Strafen für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber führen.

 

In besonders schweren Fällen und bei häufigen Wiederholungen kann gegen den Arbeitnehmer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt werden und dem Arbeitgeber kann die Ausländerbeschäftigung verboten werden.

 

Ausnahmen vom Arbeitsverbot für Ausländer

Wie immer im Recht gibt es zur Grundregel des Verbots der Ausländerbeschäftigung ohne Aufenthaltstitel allerdings auch Ausnahmen und Rückausnahmen. Die häufigste Ausnahmen sind die sogenannten “Nichtbeschäftigungsfiktionen”, welche manche Tätigkeiten bewusst vom Arbeitsverbot ausnehmen. In der Praxis am relevantesten ist die Geschäftsreise für Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens, wenn der Geschäftsreisende visumsfrei einreisen kann (z.B. US-Amerikaner, Kanadier und britische Staatsangehörige) und sich weniger als 90 Tage in Deutschland aufhält. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn Sie für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Verträge schließen oder die Durchführung eines Vertrages überwachen. Hierunter fallen die meisten Ausländer, die lediglich nach Deutschland kommen, um ihren Arbeitgeber bei Verhandlungen zu vertreten und in diesem Rahmen von deutschen Unternehmen empfangen werden. Dann ist keine Arbeitserlaubnis notwendig. Es sollte jedoch beachtet werden, dass entsprechende Geschäftsreisen ein großes Risiko bergen. Sobald nämlich die Grenzen der Geschäftsreise überschritten werden, handelt es sich automatisch um eine illegale Tätigkeit. Die Grenzen sind dabei häufig fließend, insbesondere wenn es um Beratungsdienstleistungen geht, sodass hier besondere Vorsicht geboten ist. Im Zweifel sollte ein Fachanwalt für Migrationsrecht zu Rate gezogen werden, um zu bewerten, ob die angestrebten Tätigkeiten noch eine erlaubnisfreie Geschäftsreise darstellen, oder ob schon eine Arbeitserlaubnis benötigt wird.

 

Ebenfalls sehr praxisrelevant ist die erlaubnisfreie Tätigkeit für C-Level Mitarbeiter (z.B. CEO und CFO) und Führungskräfte bzw. leitende Angestellte eines Unternehmens. Diese Personengruppen benötigen keine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit in Deutschland, wenn die Beschäftigung in einem Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ausgeübt wird. Ob es sich um eine C-Level Position handelt bestimmt sich allerdings nicht nur nach dem Arbeitsvertrag, sondern auch nach den gesellschaftsrechtlichen Vertretungsbefugnissen. Sollten hier Zweifel bestehen, empfiehlt es sich, ein Schengen-Visum zu beantragen und den Umfang der Vertretungsbefugnis im Visumverfahren gegenüber der Botschaft offenzulegen. Sollte die Botschaft dann das Schengen-Visum erteilen, kann davon ausgegangen werden, dass keine Arbeitserlaubnis benötigt wird (denn Schengen-Visa werden in der Regel nicht mit Arbeitserlaubnis erteilt). Einem eventuellen Vorwurf der illegalen Beschäftigung kann dann entgegengehalten werden, dass die Botschaft auch davon ausgegangen ist, dass keine Arbeitserlaubnis benötigt wird. Dies kann etwa den sogenannten Vorsatz und damit die Strafbarkeit ausschließen.

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Im Ergebnis lässt sich also festhalten, dass in der Regel eine Beschäftigungserlaubnis notwendig ist, wenn Sie als Ausländer in Deutschland arbeiten wollen oder einen Ausländer beschäftigen wollen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Ausländer keine C-Position innehat und es sich nicht um eine kurze Geschäftsreise handelt.

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3. Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis als Ausländer?

Die Arbeitserlaubnis wird grundsätzlich von der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Für die Erlaubnis muss allerdings kein separater Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden (es sei denn es handelt sich um einen Fall der Vorabzustimmung), da die Botschaften und Ausländerbehörden die Dokumente (namentlich die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, den Arbeitsvertrag und die Stellenbeschreibung) automatisch an die Bundesagentur für Arbeit weitergeben. Diese erteilt die Arbeitserlaubnis dann direkt an die Antragsbehörde (behördeninterne Zustimmung), welche die Erlaubnis direkt in das Visum oder in die Aufenthaltserlaubnis aufnimmt (sog. “Nebenbestimmung”). Bei der Beantragung des Visums bekommen Sie also meistens gar nicht mit, dass Sie gleichzeitig mit dem Visum auch eine Arbeitserlaubnis beantragen.

4. Welche Tätigkeiten kann ich mit meiner Arbeitserlaubnis ausüben?

Welche Tätigkeiten genau Ihre Arbeitserlaubnis umfasst, ergibt sich aus der Aufenthaltskarte (elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)) oder aus dem sogenannten “Zusatzblatt”. In der Regel ist dort eingetragen, welche Position Sie bei welchem Unternehmen bekleiden dürfen (z.B. “Software Engineer bei Unternehmen X”). Andere Beschäftigungen als, die die in Ihrem Aufenthaltstitel vermerkt sind, dürfen Sie nicht ausüben. Dies gilt selbst dann, wenn Sie nur die Position innerhalb des Unternehmens wechseln (z.B. bei einer Beförderung). 

 

Eine Ausnahme von dieser Regel ist der Beschäftigungswechsel bei der Blauen Karte EU. Seit der Reform der Blauen Karte EU im November 2023, ist für den Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte keine Erlaubnis der Ausländerbehörde mehr notwendig. Sie müssen als Inhaber einer Blauen Karte EU also keinen Antrag bei der Ausländerbehörde mehr stellen, sondern Sie müssen die Ausländerbehörde lediglich über Ihren Arbeitsplatzwechsel informieren. Die Ausländerbehörde kann dem Arbeitswechsel zwar widersprechen (wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer EU Blauen Karte nicht mehr vorliegen), allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die vollkommen überlasteten Ausländerbehörden umfangreich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. 

5. Wechsel des Arbeitsplatzes

Grundsätzlich sind Aufenthaltstitel, die eine Erwerbstätigkeit erlauben, nur für einen Arbeitgeber gültig. Wenn ein Arbeitgeber im Aufenthaltstitel in der Aufenthaltserlaubnis oder im Arbeitsvisum eingetragen ist, darf eine Beschäftigung auch nur für diesen Arbeitgeber erfolgen. Auch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist nicht erlaubt.

 

Um also den Arbeitgeber zu wechseln, benötigt es in der Regel einer Zustimmung der Ausländerbehörde. Diese muss bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Die momentan einzige Ausnahme von dieser Regel ist der Arbeitgeberwechsel mit der Blauen Karte EU.

 

Arbeitgeberwechsel mit der Blauen Karte EU

Bei der Blauen Karte EU besteht die Besonderheit, dass die Bindung an einen Arbeitgeber nach einem Jahr entfällt (bis zum 18.11.2023 noch zwei Jahre). Nach dem Ablauf der 12 Monate darf der Arbeitgeber ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde gewechselt werden, wenn auch die neue Beschäftigung die Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllt (also insbesondere die notwendige Gehaltsschwelle von EUR 43.800 (2023) erreicht). Zu beachten ist allerdings, dass die Ausländerbehörde trotzdem über den Arbeitgeberwechsel informiert werden muss.

 

Seit der Reform der Blauen Karte EU zum 18.11.2023 ist auch neu, dass die Ausländerbehörde in den ersten 12 Monaten der Inhaberschaft der Blauen Karte EU den Arbeitgeberwechsel zwar theoretisch untersagen darf, allerdings einem Wechsel des Arbeitgebers nicht mehr zustimmen muss. War es vorher also dem Grunde nach verboten, den Arbeitsplatz bis zur Erlaubnis durch die Ausländerbehörde zu wechseln (Erlaubnisvorbehalt), hat der Gesetzgeber dies nun umgedreht und den Arbeitsplatzwechsel grundsätzlich erlaubt, bis die Ausländerbehörde ihn verbietet (Verbotsvorbehalt). 

 

Im Ergebnis ist hinsichtlich des Arbeitsplatzwechsels beim Inhaber einer Blauen Karte EU also festzuhalten, dass seit der Reform die Ausländerbehörde nur noch informiert werden muss. Dies kann auf jedem erdenklichen Weg geschehen (z.B. Online-Kontaktformular, E-Mail, Post), da es hierfür keine bestimmte Form gibt. Die Ausländerbehörde kann dann den Arbeitgeberwechsel zwar untersagen, solange sie dies aber nicht aktiv tut, ist der Arbeitgeberwechsel erlaubt. Es gilt allerdings zu beachten, dass diese Regelungen nur für die Blaue Karte EU gelten.

 

Arbeitgeberwechsel mit Arbeitsvisum

Wenn Sie nicht Inhaber einer Blauen Karte EU sind, müssen Sie die Erlaubnis zum Wechsel des Arbeitgebers bei der Ausländerbehörde beantragen. Die Ausländerbehörde wird dann regelmäßig mit der Bundesagentur für Arbeit prüfen, ob die Voraussetzungen für den Arbeitgeberwechsel vorliegen. Diese Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Aufenthaltsstatus und ausgeübter Beschäftigung. Grundsätzlich ist Schwerpunkt der behördlichen Prüfung allerdings, ob alle Arbeitsbedingungen nach den deutschen Arbeitsgesetzen eingehalten werden (Höhe des Gehalts, Arbeitszeiten, Urlaub, Zuverlässigkeit des Arbeitgebers). 

 

Dokumente für den Arbeitgeberwechsel

Bei der Beantragung des Arbeitgeberwechsels sind bei der Ausländerbehörde mindestens  die folgenden Dokumente einzureichen:

 

Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

Die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis muss vom Arbeitgeber ausgefüllt und unterzeichnet werden. Die Human-Ressource-Abteilungen in größeren Unternehmen sind in der Regel mit dem Formular vertraut und wissen, wie es auszufüllen ist.

 

Stellenbeschreibung

Die Stellenbeschreibung sollte eine nicht zu knappe Beschreibung der auszuübenden Tätigkeiten und Voraussetzungen für die Stelle beinhalten. Anhand der Stellenbeschreibung prüfen die Behörden nämlich, ob Ihre Qualifikationen zu der ausgeübten Tätigkeit passen (sog. Angemessenheitsprüfung). 

 

Arbeitsvertrag

Auch der Arbeitsvertrag muss eingereicht werden. Anhand des Vertrages wird die Rechtmäßigkeit der Arbeitsbedingungen geprüft. 

 

Weitere Dokumente

In der Regel reichen die genannten Dokumente aus, um den Arbeitgeberwechsel zu beantragen. Allerdings können je nach Ausländerbehörde weitere Dokumente erforderlich sein (z.B. Meldebescheinigung und Pass). Es empfiehlt sich deshalb, auf der Homepage der jeweiligen Ausländerbehörde zu kontrollieren, welche weiteren Unterlagen die Behörde verlangt. 

 

Die erforderlichen Dokumente können für die Ausländerbehörde Berlin, Frankfurt am Main und München beispielsweise hier eingesehen werden:

 

 

Wo und wie beantrage ich den Arbeitgeberwechsel?

Der Antrag auf Wechsel des Arbeitgebers unterliegt grundsätzlich keiner bestimmten Form. Das heißt, dass der Antrag auf jedem erdenklichen Weg gestellt werden kann (theoretisch sogar per Telefon). In der Praxis ist allerdings natürlich ein Weg empfehlenswert, der einen Nachweis des Antrags ermöglicht. Die meisten Ausländerbehörden ermöglichen inzwischen eine Online-Antragstellung über das jeweilige Kontaktformular. In dem jeweiligen Kontaktformular gibt es dann eine auswählbare Option “Arbeitgeberwechsel beantragen”. Dort müssen Sie dann einfach Ihre persönlichen Daten eingeben und die genannten Dokumente als Scan oder Foto anhängen.

 

Die Online-Portale zur Beantragung des Arbeitgeberwechsel bei den großen Ausländerbehörden (Berlin, Frankfurt am Main, München) finden Sie hier:

 

 

Bei der Nutzung der Online-Portale sollten Sie darauf achten, dass Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail erhalten. Diese dient im Zweifel dazu, zu beweisen, dass sie den Arbeitgeberwechsel auch tatsächlich beantragt haben. Der Nachweis des Datums der Antragstellung kann beispielsweise hilfreich sein, wenn Sie einen Rechtsanwalt damit beauftragen wollen, Ihren Antrag gegenüber der Ausländerbehörde durchzusetzen. Insofern hat ein Rechtsanwalt für Migrationsrecht nach drei Monaten die Möglichkeit, Klage aufgrund der Untätigkeit der Ausländerbehörde zu erheben (sogenannte Untätigkeitsklage). Vor Gericht muss dann allerdings nachgewiesen werden, dass seit der Antragstellung auch mehr als drei Monate vergangen sind. Hierfür ist dann die Eingangsbestätigung notwendig.

 

Rechtlich gesehen besteht keine Pflicht zur Nutzung der Online-Portale. Der Arbeitgeberwechsel kann auch auf jedem anderen Weg (z.B. per E-Mail oder Post) gestellt werden. Rein praktisch haben allerdings die meisten Ausländerbehörden seit der Einführung der Online-Portale ihre öffentlichen E-Mail Adressen abgeschaltet.

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