
Visum für CEO’s, Geschäftsführer und leitende Angestellte

Arbeitsmigrationsrechtliche Informationen zum Aufenthalt und zur Tätigkeit von CEO’s, Geschäftsführern und leitende Angestellte in Deutschland
Hier erfahren Sie ...
was CEO’s und leitende Angestellte sind
wann CEO’s und leitende Angestellte visumfrei arbeiten können
wann CEO’s und Geschäftsführer ein Visum erhalten können
welche weiteren Visumsbedingungen für CEO’s in Deutschland gelten
Autor
Rechtsanwalt
Lesezeit
8 Min.
Veröffentlichungsdatum
17.03.2025

Inhaltsverzeichnis
1. Aufenthalt in Deutschland für CEO’s und leitende Angestellte
2. Visumfreier Aufenthalt CEO’s und leitende Angestellte
3. Grundvoraussetzungen CEO-Visum
3.1 Definition CEO
3.2 Definition leitender Angestellter
4. Weitere Voraussetzungen CEO-Visum
4.1 Keine selbstständige Tätigkeit
4.2 Angemessene Arbeitsbedingungen
5. FAQ CEO-Visum
1. Aufenthalt in Deutschland für Führungspersonen
CEO’s, Geschäftsführer und leitende Angestellte sind in Deutschland aufenthaltsrechtlich besonders privilegiert. Normalerweise wird für das Arbeiten in Deutschland eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Visum benötigt. CEO’s, Geschäftsführer und leitende Angestellte können jedoch ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ihrer jeweiligen Führungstätigkeit im Unternehmen nachgehen (§ 30 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 1, Nr. 2 BeschV). Außerdem können die genannten Personengruppen unter vereinfachten Bedingungen einen Aufenthaltstitel für den langfristigen Aufenthalt beantragen (CEO-Visum). In diesem Artikel erfahren Sie die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf bei der Beantragung eines entsprechenden CEO-Visums.
2. Visumfreier Aufenthalt CEO’s und andere Führungspersonen
Für Geschäftsführer und leitende Angestellte, die kurzfristig nach Deutschland einreisen, ist (im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern) nicht zwingend ein Aufenthaltstitel bzw. eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Bei Tätigkeiten von CEO’s, Geschäftsführer und leitenden Angestellten liegt keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor, wenn es sich um eine "Nichtbeschäftigungsfiktion" handelt. Tätigkeiten, die gemäß § 30 der BeschV nicht als Beschäftigungen im Sinne des AufenthG gelten, dürfen daher auch mit einem Schengen-Visum ausgeübt werden, wenn in der Anmerkung des Visums der Hinweis "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt" zu finden ist. Gleiches gilt auch für Positivstaater (also Staatsangehörige, die visumfrei einreisen können). Normalerweise dürfen Positivstaater keine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben, wenn sie visumfrei eingereist sind und ihnen noch kein Aufenthaltstitel erteilt wurde (§ 4a AufenthG). Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn keine Erwerbstätigkeit im Sinne des AufenthG vorliegt bzw. wenn es sich um eine kurzfristige Tätigkeit von CEO’s, Geschäftsführern oder leitenden Angestellten handelt (Nichtbeschäftigungsfiktion).
3. Grundvoraussetzungen CEO-Visum
Für langfristige Tätigkeiten in Deutschland (also bei einem Arbeitsaufenthalt von mehr als 90 Tagen) benötigen allerdings auch CEO’s, Gesch äftsführer und leitende Angestellte ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel. Für die Erteilung des CEO-Visums ist zunächst erforderlich, dass es sich auch tatsächlich um einen CEO oder um einen leitenden Angestellten handelt.
3.1 Definition CEO
Der Begriff des “CEO” (Chief Executive Officer) ist dem deutschen Recht unbekannt, da es sich um Terminologie aus dem anglophonen Recht handelt. Dort bezeichnet der Begriff “CEO” ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied, einen Vorstandsvorsitzenden oder einen Generaldirektor eines Unternehmens oder allgemein dessen allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführer. Das deutsche Arbeitsmigrationsrecht übersetzt den Begriff des CEO in § 3 Nr. 2 BeschV als “Mitglied des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung berechtigt ist.”
Für das CEO-Visum kommen grundsätzlich alle Organmitglieder deutscher juristischer Personen in Betracht, solange diese durch bestimmte Vertreter geführt werden. Diese Vertreter können etwa der Vorstand eines Vereins, der Geschäftsführer einer GmbH oder die persönlich haftenden Geschäftsführer einer KGaA sein. Die Zustimmung zur Beschäftigung solcher Vertreter im Rahmen der Beschäftigungsverordnung (§ 3 Nr. 2 BeschV) kann auch im Falle einer Entsendung erteilt werden. Diese Zustimmung ist nicht von einer speziellen beruflichen Qualifikation abhängig.
Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Mitglieder anderer Personengesamtheiten, wie etwa einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), übernehmen in der Regel eine selbständige Tätigkeit und keine abhängige Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches (§ 7 SGB IV). Daher können sie einen Aufenthaltstitel für eine selbständige Tätigkeit gemäß § 21 AufenthG beantragen. In diesem Fall findet § 3 BeschV keine Anwendung. Ein CEO-Visum kann für diese Personengruppen nicht erteilt werden.
3.2 Definition leitender Angestellter
Ein Visum gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 BeschV kann nicht nur an CEO’s oder Geschäftsführer erteilt werden, sondern auch an leitende Angestellte. Ein leitender Angestellter ist eine besondere Kategorie von Arbeitnehmern, die im deutschen Arbeitsrecht bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Ein leitender Angestellter hat in der Regel eine zentrale Rolle im Unternehmen und trifft bedeutende Entscheidungen, die den Bestand und die Weiterentwicklung des Unternehmens betreffen.
Wichtige Kriterien für die Einstufung als leitender Angestellter sind die folgenden:
Berechtigung zu selbstständigen Personalentscheidungen: Ein leitender Angestellter hat die Verantwortung, Personalentscheidungen unabhängig zu treffen, wie beispielsweise die Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern.
Generalvollmacht oder Prokura: Ein leitender Angestellter kann mit einer Generalvollmacht oder Prokura ausgestattet sein, was ihm umfassende Befugnisse im Unternehmen verleiht.
Weisungsfreie Wahrnehmung von wichtigen Aufgaben: Leitende Angestellte haben oft eine weisungsfreie Position und übernehmen Aufgaben, die für die Entwicklung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind.
Um von dem speziellen Visum für leitende Angestellte zu profitieren, müssen nicht alle dieser Anforderungen erfüllt sein. Die Bundesagentur für Arbeit und die Auslandsvertretungen erfordern aber in der Regel Nachweise für die Leitungsfunktion. Die rein formelle Einräumung einer Leitungsposition ist nach der Rechtsprechung nicht ausreichend. Insofern ist es ratsam, bei der Visumsbeantragung für leitende Angestellte deren Einfluss im Unternehmen nachzuweisen (beispielsweise durch Einreichung einer Vollmacht oder einem relevanten Handelsregisterauszug).
4. Weitere Voraussetzungen CEO-Visum
4.1 Keine selbstständige Tätigkeit
Eine weitere Voraussetzung für das CEO-Visum ist, dass der jeweilige Geschäftsführer oder leitende Angestellte auch tatsächlich mit einem Geschäftsführerdienstvertrag angestellt ist. Für selbstständige CEO’s und Geschäftsführer, die gleichzeitig Gesellschafter sind, kann das CEO-Visum nicht erteilt werden. Für diese Personen muss dann ein Aufenthaltstitel zur selbstständigen Tätigkeit gem. § 21 AufenthG beantragt werden (Entrepreneur-Visa).
Beschäftigung im arbeitsmigrationsrechtlichen Sinne bezeichnet die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Wichtige Anhaltspunkte sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ob es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt, prüft die Bundesagentur für Arbeit im Zustimmungsverfahren.
4.2 Angemessene Arbeitsbedingungen
Auch beim CEO-Visum findet eine Prüfung der Arbeitsbedingungen statt. Bei der Prüfung der Arbeitsbedingungen CEO’s, Geschäftsführer und leitende Angestellte erfolgt eine Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles. Entscheidend in der Abwägung sind mehrere Faktoren, die das gesamte Arbeitsverhältnis betreffen. Hierbei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Vertragsfreiheit der Vertragsparteien berücksichtigt. Zudem spielen die Marktstellung, die Bonität und das Alter des Unternehmens eine wesentliche Rolle. Auch die beruflichen Erfahrungen sowie das Aufgabengebiet der Führungskraft fließen in die Beurteilung mit ein. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Vergleich des Gehalts der Führungskraft mit den Gehältern von vergleichbaren Führungskräften in der gleichen Branche und Region. Wenn das Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt, kann davon ausgegangen werden, dass das Entgelt nicht ungünstiger als das der vergleichbaren Inländer ist. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Arbeitsbedingungen angemessen sind.
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5. FAQ CEO-Visum
Wird beim CEO-Visum eine Vorrangprüfung durchgeführt?
Nein, eine Vorrangprüfung wird beim Visum für CEO’s nicht durchgeführt.
Was ist der häufigste Ablehnungsgrund für das CEO-Visum?
Häufig vermuten Auslandsvertretungen einen Missbrauch des CEO-Visums (z.B. wenn die Gesellschaft gerade erst gegründet wurde oder wenn sie keine oder wenig Arbeitnehmer hat). Liegen Anhaltspunkte vor, dass z. B. eine juristische Person hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, den Aufenthalt des Ausländers in Deutschland zum Zweck der Beschäftigung als Führungskraft zu erleichtern, so kann die Zustimmung versagt werden (§ 40 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG).
Gelten die CEO-Regeln auch für Unternehmesspezialisten?
Nein. Zwar sind sowohl CEO’s als auch Unternehmensspezialisten in § 3 BeschV geregelt, allerdings verweist § 30 BeschV für die Anwendbarkeit der Nichtbeschäftigungsfiktion nicht auf den Unternehmensspezialisten.
Benötigen CEO’s und leitende Angestellte für die Visumerteilung eine bestimmte Qualifikation?
Nein, die Anwendbarkeit der CEO-Regeln ist nicht an eine bestimmte berufliche Qualifikation gebunden.
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Weiterführende Informationen
Fachliche Weisungen der BA zu § 3 BeschV (BA Zentrale, 5731, INT 24)