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ICT-Karte, § 19 AufenthG

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Alle Informationen zu Inter-Corporate-Transfers (ICT) und Entsendungen von Arbeitnehmern

HIER ERFAHREN SIE ...

... was die ICT-Karte ist und welche Vorteile die ICT-Karte hat

... unter welchen Voraussetzungen die ICT-Karte beantragt werden kann

... welche Dokumente zur Beantragung einer ICT-Karte benötigt werden und wie das Antragsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit funktioniert

... wie Sie ein Visum für eine ICT-Karte beantragen

Geschrieben von:

Rechtsanwalt

Veröffentlichungsdatum:

17.03.2024

Lesezeit:

11 Min.

INHALTSVERZEICHNIS

1. ICT-Karte und langfristige Entsendungen

1.1 Was ist eine ICT-Karte?

1.2 Vorteile der ICT-Karte

1.3 Unterschied ICT-Karte und Blaue Karte EU

1.4 Mobile ICT-Karte


2. Voraussetzungen der ICT-Karte

2.1 Konzern oder Unternehmensgruppe

2.2 Mitarbeiter ist Führungskraft oder Spezialist

2.3 Dauer der Entsendung


3. Antragsprozess und benötigte Dokumente


4. Einreise und Aufenthaltserlaubnis für die ICT-Karte


5. Alternativen zur ICT-Karte


6. FAQ zur ICT-Karte

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1. ICT-Karte und Langfristige Entsendungen
Was ist eine ICT-Karte?

Die ICT-Karte ist eine Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Visum, das den unternehmensinternern Transfer eines Ausländers ermöglicht. Die ICT-Karte hat ihren Ursprung im europäischen Recht (Richtlinie 2014/66/EU (ICT-Richtlinie)). Mit der ICT-Karte ist es möglich, einen Ausländer vorübergehend in eine deutsche Niederlassung eines Konzerns, internationalen Unternehmens oder Unternehmensgruppe abzuordnen bzw. zu entsenden. Die ICT-Karte ist ähnlich der Blauen Karte EU für hochqualifizierte Arbeitnehmer (Führungskräfte, Spezialist/innen, oder Trainees) geschaffen und damit Teil der Fachkräfteeinwanderungsstrategie der Bundesregierung.


Welche Vorteile hat die ICT-Karte?

Im Vergleich zu anderen Formen der Entsendung hat die ICT-Karte zahlreiche Vorteile. Insbesondere kann sie unter bestimmten Voraussetzungen auch für weniger qualifizierte Arbeitskräfte beantragt werden, für die sonst keine Einwanderungsmöglichkeiten bestehen. Auch besteht keine formelle Gehaltsgrenze wie es z.B. bei der Blauen Karte EU der Fall ist. Weiterhin ermöglicht die ICT-Karte langfristige Entsendung, da sie erst ab einer Aufenthaltsdauer von mehr als 90 Tagen beantragbar ist. Im Vergleich dazu können kurzfristige Schengen-Entsendungen nur bis zu 90 Tage beantragt werden.

Was ist der Unterschied zur Blauen Karte EU?

Die ICT-Karte ist speziell dazu gemacht, den flexiblen Einsatz von Arbeitskräften und eine Verschiebung von Arbeitskräften innerhalb verschiedener Niederlassungen zu ermöglichen. Damit ist die ICT-Karte insbesondere für Unternehmen und Konzerne relevant, die europa- und weltweit aktiv sind. Es besteht ein Anspruch auf Erteilung der ICT-Karte Demgegenüber ist die Blaue Karte EU eine Erwerbsaufenthaltserlaubnis, die nicht speziell auf Unternehmensverbände angelegt ist. Die Blaue Karte EU hat dementsprechend wesentlich höhere Voraussetzungen hinsichtlich der benötigten Qualifikationen und des erforderlichen Gehalts.


Was ist eine Mobile ICT-Karte?

Die Mobile ICT-Karte ist ein deutscher Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer in der EU, der ausgestellt wird, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine ICT-Karte erhalten hat. Diese Arbeitnehmer können dann innerhalb der EU weitertransferiert werden. Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels Mobile ICT-Karte vorliegen, kann der Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde eingereicht werden.

2. Welche Voraussetzungen hat die ICT-Karte?

Die ICT-Karte wird grundsätzlich unter den folgenden Voraussetzungen erteilt:

2.1 Entsendung innerhalb eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe

Die ICT-Karte ist nur Entsendungen innerhalb des gleichen Konzerns oder einer Unternehmensgruppe gemacht. Die Entsendung zu anderen Unternehmen (z.B. zur Erfüllung von vertraglich vereinbarten Dienstleistungen) ist mit der ICT-Karte nicht möglich und war vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt. Ob die Entsendung innerhalb eines Konzerns oder einer internationalen Unternehmensgruppe stattfindet, wird von der Bundesagentur für Arbeit geprüft.


Was ist eine Unternehmensgruppe?

Eine Unternehmensgruppe sind mehrere Unternehmen, die durch rechtliche und finanzielle Verbindungen eine übergeordnete Organisationseinheit bilden und von einer zentralen Stelle organisiert und verwaltet werden. Meistens handelt es sich um rechtliche selbstständige Niederlassungen, die gesellschaftsrechtlich durch eine Dachgesellschaft kontrolliert werden. Dass eine solche Verbindung besteht, muss bei der Beantragung der ICT-Karte gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen werden (z.B. durch Registerauszüge). Entscheidend ist in der Regel, dass ein Unternehmen die Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte in einem Gesellschaftsorgan des anderen Unternehmens hält.

2.2. Entsandter Mitarbeiter ist Führungskraft oder Spezialist

Nicht jeder Mitarbeiter eines Unternehmens eignet sich für die Entsendungen mit der ICT-Karte. Insofern muss der Mitarbeiter einen gewissen Qualifikationsgrad aufweisen, um für eine ICT-Karte in Betracht zu kommen. In der Regel muss es sich bei der entsandten Person um eine Führungskraft oder einen Spezialisten handeln. Führungskräfte sind alle Arbeitnehmer, die zumindest eine teilweise leitende Funktion einnehmen. In der Regel kommt Ihnen die Befugnis zu personelle Entscheidungen zu treffen und selbstständig über Unternehmensressourcen zu verfügen.

Demgegenüber können allerdings auch Unternehmensspezialisten entsendet werden. Einem Unternehmensspezialisten müssen keine Führungsrollen zukommen. Er kann allein aufgrund seiner unternehmensbezogenen Fachkenntnisse entsendet werden. Trotzdem ist jedoch erforderlich, dass der Spezialist über angemessene Erfahrung und in der Regel über ein erhöhtes Gehalt verfügt. Diese Voraussetzungen sind allerdings nicht zwingend, sondern nur ein Indikator. Grundsätzlich kann jede Person die ICT-Karte beantragen, die im Unternehmen eine spezifische Aufgabe ausführt, welche unternehmensspezifische Kenntnisse voraussetzt.


2.3 Entsendung dauert mindestens 90 Tage

Eine weitere Voraussetzung für die Beantragung einer ICT-Karte ist, dass der Einsatz in der deutschen Niederlassung mindestens 90 Tage und höchstens 3 Jahre dauert. Bei Trainees ist die maximale Erteilungsdauer 1 Jahr. Die ICT-Karte kann nach Ablauf der Erteilungsdauer erst wieder nach 6 Monaten beantragt werden. Sollte die Aufenthaltsdauer weniger als 90 Tage betragen, kann keine ICT-Karte beantragt werden. In dem Fall muss ein sogenanntes Schengen-Hybrid Visum beantragt werden.

Was ist ein Schengen-Hybrid-Visum?

Das Schengen-Hybrid-Visum ist ein Schengen-Visum, das einen Aufenthalt von bis zu 90 Tage in Deutschland ermöglicht. Im Unterschied zum regulären Schengen-Visum ermöglicht das Schengen-Hybrid-Visum allerdings eine Erwerbstätigkeit. Hierfür müssen allerdings zusätzliche Voraussetzungen vorliegen (z.B. ein internationaler Personenaustausch oder eine Entsendung nach dem GATS-Abkommen). Im Zweifel kann Ihnen ein Rechtsanwalt für Migrationsrecht weitere Auskünfte zu Entsendungen für weniger als 90 Tage geben.

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3. Wie beantrage ich die ICT-Karte?

Wenn Sie für einen Ihrer Mitarbeiter die ICT-Karte beantragen wollen, müssen Sie zunächst die zuständige Behörde ermitteln. Die ICT-Karte muss immer in dem Staat beantragt werden, aus welchem der Transfer nach Deutschland vollzogen werden soll. In der Regel wird dies der Sitzstaat der entsendenden Dependence sein. Sollte eine Entsendung aus einem Staat erfolgen, in welchem mehrere deutsche Botschaften existieren (z.B. USA oder Indien) ist innerhalb des jeweiligen Landes die zuständige Botschaft zu ermitteln. Diese richtet sich meist nach dem Wohnort des Arbeitnehmers und der Art des beantragten Visums.


Bei der jeweiligen Botschaft muss dann ein entsprechendes ICT-Visum beantragt werden. Welche Dokumente genau erforderlich sind und wie der Antragsprozess abläuft ist meistens den Webseiten der Botschaften zu entnehmen (siehe z.B. Beantragung einer ICT-Karte in Indien).


Welche Dokumente werden für die ICT-Karte benötigt?

Für die Beantragung der ICT-Karte müssen dem Antragsformular regelmäßig mindestens die folgenden Dokumente vorgelegt werden:


  • Pass des Arbeitnehmers,

  • ausgefülltes und unterschriebenes VIDEX-Antragsformular,

  • drei biometrische Passfotos,

  • Kopien von der Datenseite des Passes,

  • Abordnungsschreiben des entsenden Unternehmens,

  • Einladungsschreiben des deutschen Unternehmensteils,

  • Nachweis der beruflichen Qualifikationen des Arbeitnehmers,

  • Lebenslauf des Arbeitnehmers,

  • Nachweis über die Krankenversicherung,

  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis,

  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Zusatzblatt B.


Je nachdem in welchem Land die ICT-Karte beantragt wird, können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

Hinsichtlich der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (inkl. Zusatzblatt B) ist darauf hinzuweisen, dass an dieser Stelle besonders sorgfältig gearbeitet werden sollte. Die Formulare werden nämlich von der Botschaft an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt, um von dort eine Zustimmung zur Beschäftigung zu erhalten. In der Praxis funktioniert diese Dokumentenübermittlung leider nur teilweise, was schon ohne fallspezifische Schwierigkeiten zu sehr langen Bearbeitungszeiten führen kann. Wenn dann Dokumente fehlen oder falsche Angaben in der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis gemacht wurden, kann sich die Bearbeitungszeit bei der Bundesagentur für Arbeit um Monate verzögern.

4. Was geschieht nach der Einreise? (ICT-Karte)

Nachdem das Visum erteilt wurde, kann die Einreise nach Deutschland erfolgen. Vor Ort muss der jeweilige Arbeitnehmer dann seine Wohnung anmelden und bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen (siehe z.B. Beantragung einer ICT-Karte beim Business Immigration Service (BIS) in Berlin).

Im Unterschied zu vielen anderen Aufenthaltstiteln können Inhaber der ICT-Karte allerdings keinen dauerhaften Aufenthalt und auch nicht die Einbürgerung mit der ICT-Karte erhalten. Die ICT-Karte ist insofern nur für einen vorübergehenden Aufenhalt gedacht. Es ist allerdings möglich, den Aufenthaltsstatus zu wechseln und dann die Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung zu beantragen.

 Im Zweifel sollten Sie zum Wechsel von der ICT-Karte in einen anderen Aufenthaltstitel einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht befragen.

5. Alternativen zur ICT-Karte

Die ICT-Karte (Intra-Corporate Transfer) war lange eine beliebte Option für Unternehmen, um Fachkräfte innerhalb Europas zu entsenden. Besonders die europaweite Mobilität machte sie attraktiv. Inzwischen gibt es jedoch eine starke Alternative: die Blaue Karte EU.


Ein entscheidender Vorteil der Blauen Karte liegt in den verbesserten Rechtsfolgen. Inhaber einer Blauen Karte können leichter eine Niederlassungserlaubnis erhalten und sich langfristig in Deutschland niederlassen. Auch die Einbürgerung ist mit der Blauen Karte möglich, was sie für viele Fachkräfte besonders attraktiv macht. Allerdings ist für die Blaue Karte ein anerkannter Hochschulabschluss gemäß § 18g Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erforderlich.

Früher war die ICT-Karte im Bereich Mobilität überlegen, da sie eine reibungslose Entsendung innerhalb der EU ermöglichte. Mit der jüngsten Reform des Aufenthaltsgesetzes hat sich dies jedoch geändert. Nun können auch Inhaber der Blauen Karte von erweiterten Mobilitätsmöglichkeiten innerhalb Europas profitieren.


Aufgrund dieser Anpassungen entscheiden sich viele Unternehmen mittlerweile eher für die Blaue Karte als für die ICT-Karte. Die Kombination aus besserer Rechtsstellung und verbesserter Mobilität macht sie zur bevorzugten Wahl für die Entsendung internationaler Fachkräfte.

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6. FAQ (ICT-Karte)

Muss der Arbeitnehmer für die Beantragung der ICT-Karte einen neuen Arbeitsvertrag abschließen?

Nein, die Entsendung mit der ICT-Karte ist auch möglich, wenn der Arbeitnehmer auf Grundlage seines Heimatarbeitsvertrages entsendet wird (sog. Ein-Vertrag-Modell). Der Abschluss eines zweiten Arbeitsvertrages ist nicht notwendig. Es ist auch irrelevant, von welchem Unternehmens- oder Konzernteil das Gehalt gezahlt wird. Es sollte allerdings beachtet werden, dass die deutschen Arbeitsgesetze (insb. auch hinsichtlich der Mindesthöhe des Gehalts) eingehalten werden müssen.


Können auch Trainees mit der ICT-Karte entsendet werden?

Ja, die ICT-Karte ermöglicht explizit auch die Entsendung von Trainees. Im Gegensatz zur Entsendung von Führungskräften und Spezialisten ist die ICT-Karte von Trainees allerdings auf 1 Jahr begrenzt.


Kann mit der ICT-Karte eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden?
Nein, in den meisten Fällen kann mit einer ICT-Karte keine Niederlassungserlaubnis beantragt werden. Es liegt insoweit in der Natur einer Entsendung, dass von Anfang an eine Rückkehr in den Entsendungsstaat beabsichtigt ist. In manchen Fällen bestehen jedoch Gestaltungsmöglichkeiten, um durch andere Aufenthaltserlaubnisse eine Niederlassungserlaubnis zu erlangen. Hierzu kann Sie im Zweifel ein Fachanwalt für Migrationsrecht beraten.


Was ist das Mindestgehalt für die Beantragung einer ICT-Karte?
Im Gegensatz zu anderen Erwerbsmigrationstiteln (insbesondere Blaue Karte EU) gibt es bei der Beantragung der ICT-Karte kein Mindestgehalt. Allerdings kann die Bundesagentur für Arbeit Ihre Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte nur erteilen, wenn der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen als Inländer beschäftigt wird. Diese Prüfung umfasst auch das Gehalt, weshalb das Gehalt des Arbeitnehmers mit dem eines Deutschen auf der entsprechenden Position verglichen werden muss. Das Durchschnittsgehalt kann für jede Position in der BERUFE.NET-Datenbank der Bundesagentur für Arbeit abgerufen werden.


Kann ich mit der ICT-Karte den Familiennachzug beantragen?

Ja, die ICT-Karte berechtigt zum Familiennachzug. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können Ehegatten und minderjährige Kinder von Inhabern einer ICT-Karte den Familiennachzug beantragen. Dies gilt allerdings meistens nicht für die mobile ICT-Karte.


Kann ich mit der ICT-Karte in Europa reisen?
Ja, die ICT-Karte ermöglicht den Aufenthalt in anderen europäischen Staaten für bis zu 90 Tage (Schengener-Durchführungsübereinkommen). Dies gilt auch für Familienangehörige, wenn diese eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Weiterführende Informationen

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