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Entsendungen nach Deutschland

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Alle Informationen zu den Voraussetzungen und zum Antragsverfahren bei Entsendungen nach Deutschland

Hier erfahren Sie ...

  • was eine Entsendung ist

  • welche Arten der Entsendung es gibt

  • welche Voraussetzungen eine Entsendung nach Deutschland hat

  • alles zum Zusatzblatt B für Entsendungen nach Deutschland

Autor

Rechtsanwalt

Lesezeit

9 Min.

Veröffentlichungsdatum

13.03.2025

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Inhaltsverzeichnis

1. Entsendungen nach Deutschland


2. Arten der Entsendung nach Deutschland

2.1 Kurzfristige Entsendungen

2.2 Langfristige Entsendungen


3. Voraussetzungen einer Entsendung

3.1 Anerkannter Abschluss

3.2 Entsendungsvertrag

3.3 Zusatzblatt B


4. FAQ Entsendungen nach Deutschland

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1. Entsendungen nach Deutschland

Die Entsendung von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland bezeichnet die vorübergehende Tätigkeit ausländischer Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU nach Deutschland geschickt werden. “Vorübergehend” kann dabei alles von einem Einsatz über nur wenige Wochen oder Monate bis hin zu einem Aufenthalt von mehreren Jahren meinen. Der Begriff Entsendung wird nicht einheitlich verwendet und ist deshalb im allgemeinen Geschäftsgebrauch schwer abzugrenzen. Häufig werden unter eine “Entsendung” beispielsweise die folgenden Einsätze verstanden:

  • Geschäftsreisen,

  • Secondments und Projektarbeiten

  • internationaler Personalaustausch

  • längere Retreats

  • unternehmensinterne Weiterbildungen im Ausland

  • langfristige Arbeitseinsätze

Dieser Artikel behandelt alle notwendigen Voraussetzungen einer Entsendung und erklärt Ihnen, was Sie für die Durchführung einer Entsendung tun müssen. Sie sollten allerdings beachten, dass es in diesem Artikel um Entsendung nach Deutschland und nicht um Entsendungen aus Deutschland gilt. Wenn Sie deutsche Mitarbeiter ins Ausland entsenden wollen, verweisen wir Sie gerne auf unseren VISAGUARD-Artikel zur Entsendung ins Ausland (A1-Bescheinigungen).

2. Arten der Entsendung nach Deutschland

2.1 Kurzfristige Entsendungen

Im Rahmen der Entsendung von drittstaatsangehörigen Ausländern nach Deutschland wird grundsätzlich zwischen der kurzfristigen und der langfristigen Entsendung unterschieden. Bei kurzfristigen Entsendungen ist insbesondere die Frage der Visumspflicht, die Anwendbarkeit der 90-Tage-Regelung sowie die notwendige Arbeitsgenehmigung zu prüfen. In vielen Fällen können kurzfristige Entsendungen als einfache Geschäftsreise oder mit dem sogenannten CEO-Visum durchgeführt werden. In dem Fall wird keine eigene Arbeitserlaubnis benötigt und die Entsendung kann mit einem Schengen-Visum oder visumfrei durchgeführt werden. Hierzu sollte allerdings gründlich geprüft werden, ob tatsächlich eine Tätigkeit ohne Arbeitserlaubnis möglich ist. Andernfalls handelt es sich nämlich um eine illegale Tätigkeit, die gravierende Folgen haben kann. Gerne berät Sie hierzu einer unserer Rechtsanwälte.

2.2 Langfristige Entsendungen

Langfristige Entsendungen erfordern in der Regel ein nationales Visum zur Erwerbstätigkeit (D-Visum) und eine gesonderte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Der Prüf- und Verwaltungsaufwand ist in diesem Fall bedeutend größer. Für die langfristige Entsendung nach Deutschland kommen insbesondere die folgenden Aufenthaltstitel in Betracht:


Jeder dieser Aufenthaltstitel hat seine eigenen Voraussetzungen, welche in unseren jeweiligen Guides gesondert dargestellt werden.

3. Voraussetzungen einer Entsendung

Die Voraussetzungen einer Entsendung sind sehr vielfältig und lassen sich hier nicht abschließend bis ins letzte Detail darstellen, da es letztendlich auf den jeweiligen Visumstyp ankommt (z.B. Blaue Karte EU). Es lässt sich allerdings grundsätzlich sagen, dass eine rechtssichere Entsendung möglich ist, wenn ein anerkannter Abschluss vorliegt oder der entsandte Arbeitnehmer Führungskraft oder Spezialist ist und ein (nach deutschen Standards) angemessenes Gehalt gezahlt wird.

3.1 Anerkannter Abschluss

Die Anerkennung akademischer Abschlüssen wird in Deutschland durch die sogenannte Anabin-Datenbank geprüft. ANABIN bewertet sowohl ausländische Bildungseinrichtungen als auch konkrete Abschlüsse und ordnet sie dem deutschen Bildungssystem zu. Für eine erfolgreiche Entsendung ist es entscheidend, dass der ausländische Hochschulabschluss in ANABIN mit dem Status „entspricht“ oder „gleichwertig“ zu einem deutschen Abschluss eingestuft wird und die Hochschule als H+ gelistet ist. Liegt eine solche Bewertung vor, kann in der Regel auf ein gesondertes Anerkennungsverfahren verzichtet werden, was das Verfahren erheblich beschleunigt. Bei nicht gelisteten oder nicht bewerteten Abschlüssen ist hingegen eine individuelle Zeugnisbewertung durch die ZAB erforderlich, was zu längeren Bearbeitungszeiten führt.

Sollte der zu entsendende Arbeitnehmer nicht über einen anerkannten Abschluss verfügen, bestehen andere Entsendungsmöglichkeiten. So muss der Arbeitnehmer etwa auch bei der sogenannten GATS-Entsendung (§ 29 Abs. 5 BeschV) über einen Hochschulabschluss verfügen, allerdings muss dieser nicht anerkannt sein. Sollte der Arbeitnehmer über keinen Hochschulabschluss verfügen, ist eine Entsendung über das sogenannte CEO-Visum durchzuführen. Zum CEO-Visum haben wir einen eigenen VISAGUARD-Artikel geschrieben.

3.2 Entsendungsvertrag

Entsendungsverträge bei Entsendungen nach Deutschland spielen eine zentrale Rolle für Unternehmen, die Mitarbeitende aus dem Ausland vorübergehend zur Arbeit nach Deutschland entsenden möchten. Ein Entsendungsvertrag regelt die arbeitsrechtlichen Bedingungen zwischen dem entsendenden Unternehmen, der entsandten Fachkraft und gegebenenfalls auch dem Einsatzunternehmen in Deutschland. Auf die korrekte Formulierung des Entsendungsvertrages ist bei einer rechtssicheren Entsendung besonders zu achten, da der Arbeitsvertrag von den Behörden geprüft wird. Häufig kommt es zu erheblichen Problemen, Verzögerungen oder Antragsablehnungen, wenn der Entsendungsvertrag nicht richtig formuliert ist. Wir haben zur richtigen Formulierung von Entsendungsverträgen einen eigenen VISAGUARD-Artikel geschrieben und gerne berät Sie auch einer unserer Rechtsanwälte zu diesem Thema.

3.3 Zusatzblatt B

In den Fällen in denen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Entsendung benötigt wird, ist das Zusatzblatt B einzureichen. Das Zusatzblatt B ist speziell für Entsendungen gemacht. Im Zusatzblatt B sind


  • das entsendende oder abgeordnete Unternehmen

  • die Unternehmens-/Konzernstruktur der an der Entsendung beteiligten Unternehmen

  • und Einzelheiten zu den Entsendungsmodalitäten

anzugeben. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, dass die Angaben im Zusatzblatt B mit den Angaben in der eigentlichen Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis übereinstimmen. Wir haben zum richtigen Ausfüllen der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (und der Zusatzblätter) einen eigenen VISAGUARD-Artikel geschrieben.

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4. FAQ Entsendungen nach Deutschland

Was versteht man unter einer Entsendung nach Deutschland?

Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Unternehmen eine Arbeitskraft vorübergehend zur Arbeitsleistung nach Deutschland schickt, ohne dass das Arbeitsverhältnis mit dem ausländischen Arbeitgeber endet. Die Person bleibt im Heimatstaat sozialversichert, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.


Ist eine Entsendung das gleiche wie eine Geschäftsreise?

Das kommt auf die Definition einer Entsendung an. Der Begriff “Entsendung” wird international nicht einheitlich gebraucht und vielerorts unterschiedlich begriffen. Auch eine Geschäftsreise kann also eine (kurzfristige) Entsendung sein.


Benötigen entsandte Mitarbeiter eine Arbeitserlaubnis in Deutschland?

Ja, grundsätzlich ja, wenn sie aus einem Drittstaat kommen. Arbeitnehmer aus EU-Staaten benötigen keine Arbeitserlaubnis.


Wie lange darf eine Entsendung dauern?

Die Dauer einer Entsendung ist aus migrationsrechtlicher Perspektive nicht gesetzlich beschränkt, solange die Voraussetzungen für die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels erfüllt sind. Beschränkungen der Zeiträume ergeben sich aber meist aus den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Entsendestaates.

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