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Diplomaten und Internationale Organisationen

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Alle Informationen zum Aufenthaltsrecht von Diplomaten und Mitgliedern internationaler Organisationen in Deutschland.

Hier erfahren Sie ...

... wann die diplomatische Immunität gilt und welche Ausnahmen es gibt

... welche Aufenthaltsrechte Familienmitglieder von Diplomaten haben

... wie der Aufenthalt von Bediensten Internationler Organisationen regelt ist

... welche Regeln für UN-Mitarbeiter in Deutschland gelten

Autor

Rechtsanwalt

Lesezeit

9 Min.

Veröffentlichungsdatum

03.02.2025

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Inhaltsverzeichnis

1. Was ist ein Diplomat?

1.1 Der Diplomatenstatus

1.2 Protokollausweis für Diplomaten

1.3 Diplomatenpass Deutschland


2. Aufenthaltsrecht Diplomaten und Konsulate (Wiener Übereinkommen)

2.1 Familienangehörige von Diplomaten

2.2 Nebenberufliche Arbeit von Diplomaten

2.3 Niederlassung und Einbürgerung von Diplomaten in Deutschland


3. Diplomatische Immunität

3.1 Immunität von Diplomaten

3.2 Immunität von Berufskonsularbeamten


4. Aufenthaltsrecht Internationale Organisationen (Gaststaatsgesetz)

4.1 Protokoll- und Sonderausweise für Bedienstete von internationalen Organisationen

4.2 Akkreditierung von internationalen Organisationen

4.3 Aufenthaltsrechte von Bediensteten internationaler Organisationen


5. Personal von Diplomaten und Gesandten


6. FAQ Diplomaten und internationale Organisationen

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1. Was ist ein Diplomat?

1.1 Der Diplomatenstatus

Diplomaten und Vertreter internationaler Organisationen (z.B. von den Vereinten Nationen (VN)) genießen in Deutschland besondere Privilegien und Immunitäten. Diese beruhen auf völkerrechtlichen Regelungen, insbesondere dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK), sowie bilateralen Abkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten. Ein Diplomat ist ein offiziell ernannter Vertreter eines Staates, der im Ausland tätig ist, um diplomatische Beziehungen zu pflegen und die Interessen seines Heimatlandes zu vertreten (z.B. Botschafter und Gesandte). Diplomaten sind in der Regel an diplomatischen Missionen wie Botschaften oder Konsulaten tätig und genießen bestimmte Immunitäten.

1.2 Protokollausweis für Diplomaten

Diplomaten, die offiziell in Deutschland akkreditiert sind, werden vom Auswärtigen Amt auf einer Diplomatenliste geführt. Sie erhalten einen Protokollausweis für Diplomaten als Nachweis ihres Status. Dieser Protokollausweis gewährt ihnen besondere Rechte, darunter Steuerbefreiungen, Befreiung von bestimmten rechtlichen Verpflichtungen sowie Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung im Gastland. Zusätzlich haben Diplomaten das Recht auf ein Diplomatenkennzeichen, das für Fahrzeuge von diplomatischen Vertretungen ausgegeben wird.


1.3 Diplomatenpass Deutschland

Ein Diplomatenpass ist ein spezieller Reisepass für Diplomaten, der besondere Privilegien und diplomatische Immunität gewährt. Dieser Pass wird ausschließlich an diplomatische Vertreter, Konsularbeamte und bestimmte Regierungsmitglieder vergeben. Um einen Diplomatenpass in Deutschland zu erhalten, müssen Antragsteller durch das Auswärtige Amt oder eine diplomatische Mission akkreditiert sein. Die Ausstellung erfolgt über das Bundesministerium des Innern und ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Detaillierte Informationen zur Ausstellung des diplomatischen Passes stellt die Bundesregierung im Verwaltungsportal zur Verfügung.

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2. Aufenthaltsrecht Diplomaten und Konsulate (Wiener Übereinkommen)

2.1 Familienangehörige von Diplomaten

Die Familienmitglieder eines Diplomaten genießen besondere Vorrechte und Befreiungen gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD). Zu diesen Familienmitgliedern zählen Ehepartner und Kinder, sofern sie unverheiratet und wirtschaftlich vom Diplomaten abhängig sind. Dabei endet dieser Status grundsätzlich mit dem 25. Lebensjahr der Kinder (siehe S. 10 RdSchr. des Auswärtigen Amts vom 15.9.2015 – 503-90-507.00). Andere Familienangehörige wie Eltern oder Schwiegereltern erhalten grundsätzlich keine diplomatischen Vorrechte, es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor. Familienmitglieder von Diplomaten müssen in Deutschland notifiziert werden, um ihren Status und ihre Befreiungen in Anspruch nehmen zu können. Grundlage für diese Regelungen ist das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (PDF), das die Immunitäten von Diplomaten und ihren Familienangehörigen weltweit einheitlich regelt.

2.2 Nebenberufliche Arbeit von Diplomaten

Diplomaten unterliegen in Deutschland strikten Regelungen hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit außerhalb ihrer diplomatischen Funktion. Nach Artikel 42 WÜD ist es Diplomaten untersagt, einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zur persönlichen Gewinnerzielung nachzugehen. Dies bedeutet:


  • Eine berufliche Tätigkeit, die auf eigenes Einkommen ausgerichtet ist, ist Diplomaten grundsätzlich nicht gestattet.

  • Gewerbliche Aktivitäten wie der Verkauf von Waren oder das aktive Betreiben eines Unternehmens können zur Aberkennung diplomatischer Vorrechte führen.

  • Wissenschaftliche, literarische oder künstlerische Aktivitäten können in bestimmten Fällen erlaubt sein, sofern sie nicht auf regelmäßige Gewinnerzielung abzielen.

  • Kapitalanlagen oder gelegentliche Online-Verkäufe sind in der Regel unproblematisch, solange sie nicht gewerblichen Charakter annehmen.


Die strikten Vorschriften zum Verbot einer Nebenerwerbstätigkeit beruhen auf der Notwendigkeit, eine klare Trennung zwischen diplomatischen Funktionen und wirtschaftlichen Interessen zu gewährleisten. Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (PDF) regelt ähnliche Grundsätze für Konsularbeamte.

2.3 Niederlassung und Einbürgerung von Diplomaten in Deutschland

Viele Diplomaten in Deutschland fragen sich, ob sie nach Abschluss der Mission in Deutschland bleiben können. Nach Beendigung der diplomatischen Mission endet auch der Sonderstatus des Diplomaten. In Deutschland gilt, dass Diplomaten nach Ablauf ihrer Entsendung innerhalb einer Frist von drei Monaten das Land verlassen müssen (siehe S. 11 RdSchr. des Auswärtigen Amts vom 15.9.2015 – 503-90-507.00). Die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung ist für ehemalige Diplomaten in Deutschland grundsätzlich nicht möglich. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist für eine Niederlassungserlaubnis bzw. die Einbürgerung nämlich ein mindestens fünfjähriger Aufenthalt “mit einer Aufenthaltserlaubnis” erforderlich. Da Diplomaten keine Aufenthaltserlaubnis, sondern einen diplomatischen Status besitzen, können sie die Voraussetzung des Innehabens eines Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllen. Auch für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein Aufenthaltstitel erforderlich (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), den Diplomaten nicht innehaben. Diplomaten können allerdings mit einem rechtzeitigen Antrag die Fiktionswirkung auslösen und eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG erhalten, da sie gemäß § 39 Nr. 2 AufenthV vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind bzw. waren.

3. Diplomatische Immunität

3.1 Immunität von Diplomaten

Diplomaten sind in Deutschland grundsätzlich von der Strafgerichtsbarkeit befreit. Das bedeutet: Keine Strafverfolgung, keine Bußgelder, keine Gerichtsverhandlungen – egal, ob der Diplomat privat oder beruflich handelt. Auch im Zivil- und Verwaltungsrecht sind sie in der Regel geschützt, da das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht auf Diplomaten in Deutschland anwendbar ist (§ 18 GVG). Wer also einen Diplomaten gerichtlich verfolgen will, muss sich grundsätzlich an die Gerichte im Heimatland des Diplomaten wenden. Eine Ausnahme gilt, wenn der Diplomat selbst klagt. In dem Fall darf eine Gegenklage erhoben werden.

Neben der gerichtlichen Immunität von Diplomaten in Deutschland, gilt die diplomatische Unverletzlichkeit auch für die Wohnung des Diplomaten, für die Pflicht als Zeuge auszusagen und für Steuern. Außerdem dürfen Diplomaten nicht verhaftet oder durchsucht werden und selbst am Flughafen darf das Gepäck eines Diplomaten nicht durchsucht werden. Ausnahmen von der diplomatischen Immunität gelten allerdings, wenn eine konkrete Gefahr für die Öffentlichkeit bestehen könnte.

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3.2 Immunität von Berufskonsularbeamten

Auch Konsularbeamte genießen eine spezielle Amtsimmunität, die sie vor rechtlicher Verfolgung schützt – allerdings nur im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben (siehe Art. 41 WÜK). Das bedeutet: Handlungen, die unmittelbar mit ihrer konsularischen Tätigkeit zusammenhängen, sind geschützt. Diese Immunität erstreckt sich nicht nur auf die eigentliche Amtshandlung, sondern auch auf eng verbundene Vorgänge, wie zum Beispiel die Fahrt zum Konsulat. Außerhalb dieser offiziellen Tätigkeiten genießen Konsularbeamte jedoch keinen umfassenden Schutz. Anders als Diplomaten unterliegen Konsularbeamte in bestimmten Situationen also der Strafverfolgung. Ihre persönliche Freiheit darf zwar grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, es gibt jedoch zwei wesentliche Ausnahmen:


  • Bei schweren Straftaten: Wird einem Konsularbeamten eine schwerwiegende Straftat vorgeworfen und eine gerichtliche Entscheidung zur Haft getroffen, kann er festgenommen werden.

  • Bei der Vollstreckung rechtskräftiger Urteile: Ist ein Urteil bereits gefällt und rechtskräftig, kann eine entsprechende Strafmaßnahme durchgeführt werden.


In solchen Fällen muss sofort die zuständige konsularische Vertretung informiert werden (Art. 42 WÜK). Sollte der Konsularleiter selbst betroffen sein, wird das Auswärtige Amt eingeschaltet.

4. Aufenthaltsrecht Internationale Organisationen (Gaststaatsgesetz)

4.1 Protokoll- und Sonderausweise für Bedienstete von internationalen Organisationen

Vom Diplomatenstatus streng zu trennen sind die Internationalen Organisationen und ihre Mitarbeiter (z.B. Mitglieder der UN-Organisationen). Die Rechte und Pflichten von Internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen sind insoweit nicht durch das WÜD oder das WÜK geregelt, sondern durch das sogenannte Gaststaatsgesetz (GastStG). Bedienstete von internationalen Organisationen, die zum Dienstantritt nach Deutschland einreisen (und deren Familienangehörige) benötigen grundsätzlich für die erste Einreise ein sogenanntes diplomatisches Visum, wenn keine visafreie Einreise aufgrund der Staatsangehörigkeit möglich ist (z.B. USA). Für die Beantragung eines Diplomatenvisums stellen die Botschaften häufig spezielle Antragsformulare bereit (siehe z.B. Diplomatenvisum in Addis Abeba beantragen). Diese diplomatischen Visa sind allerdings keine Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes und müssen in Deutschland nicht in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. Stattdessen müssen Inhaber diplomatischer Visa beim Auswärtigen Amt Protokoll- bzw. Sonderausweise beantragen.

4.2 Akkreditierung von internationalen Organisationen

Um den Protokoll- oder Sonderausweis als Bediensteter einer internationalen Organisation zu erhalten, muss diese internationale Organisation in Deutschland akkreditiert sein. Das ist bei den Vereinten Nationen/United Nations-Organisationen grundsätzlich immer der Fall. Das Auswärtige Amt stellt auf seiner Homepage eine Liste der akkreditierten internationalen Organisationen in Deutschland zur Verfügung. Zu den wichtigsten akkreditierten internationalen Organisationen in Deutschland gehören die Folgenden:


  • Weltgesundheitsorganisation (WHO), Berlin

  • Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Berlin

  • Internationale Arbeitsorganisation (ILO), Berlin

  • Internationale Organisation für Migration (IOM), Berlin

  • Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen,  Berlin

  • Weltbank, Berlin

  • UNICEF, Berlin

  • Asiatische Entwicklungsbank (AEB), Frankfurt/Main

  • Internationaler Seegerichtshof (ITLOS), Hamburg

  • UNHCR, Nürnberg

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4.3 Aufenthaltsrechte von Bediensteten internationaler Organisationen

Der Umfang der Vorrechte, die Mitarbeitern internationaler Organisationen, deren Familienangehörigen sowie im Auftrag dieser Organisationen tätigen Experten gewährt werden, ergibt sich aus den einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen und den darauf basierenden nationalen Regelungen. Diese Bestimmungen variieren je nach Funktion und Tätigkeitsbereich der jeweiligen Organisation. Eine vollständige Auflistung der in diesem Zusammenhang relevanten Privilegien und Ausnahmen kann hier nicht gegeben werden. In Zweifelsfällen (z.B. hinsichtlich der Arbeitserlaubnis von Familienmitgliedern) muss die zuständige Abteilung des Auswärtigen Amts kontaktiert werden. Diese erteilt nicht nur Auskünfte über Rechte von Bediensteten internationaler Organisationen, sondern stellt auf Antrag auch formelle Bestätigungsschreiben über diese Rechte aus. Zuständig für entsprechende Anfragen ist im Auswärtigen Amt das Referat 703 (Betreuung diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen: Personalstatusfragen, Visa, Protokollausweise, Exequaturen).

5. Personal von Diplomaten und Gesandten

Auch das dienstliche Hauspersonal von Diplomaten, wie Fahrer, Boten, Gärtner, Köche oder Nachtwächter, genießt bestimmte rechtliche Privilegien. Diese erstrecken sich auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit, jedoch nur im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit. Privates Handeln ist hiervon nicht erfasst. Während etwa ein beruflich veranlasster Transport unter diese Regelung fällt, gilt dies nicht für private Fahrten oder andere nicht dienstbezogene Aktivitäten. Das dienstliche Hauspersonal ist auch von der Einkommensteuer auf seine Vergütung befreit und es gelten keine Verpflichtungen zur Sozialversicherung, wenn eine Absicherung im Herkunftsland oder einem Drittstaat besteht.


Im Gegensatz zum diplomatischen Personal und ihrem dienstlichen Hauspersonal unterliegen Ortskräfte allerdings den allgemeinen arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Sie werden direkt auf dem lokalen Arbeitsmarkt rekrutiert und genießen keine diplomatischen Sonderrechte. Laut den Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amtes ist es nicht mehr gestattet, Ortskräfte aus dem Ausland anzuwerben, sofern sie nicht bereits über einen eigenständigen Aufenthaltstitel verfügen.

6. FAQ Diplomaten und internationale Organisationen

Was ist der Unterschied zwischen einem Diplomaten und einem Konsul?

Diplomaten vertreten ihr Land auf höchster politischer Ebene und genießen umfassende Immunität. Konsuln haben keine diplomatische Funktion, sondern sind für administrative, wirtschaftliche und bürgernahe Aufgaben zuständig. Sie genießen nur eingeschränkte rechtliche Privilegien.


Wie kann man Diplomat in Deutschland werden?

Die Diplomaten Ausbildung in Deutschland erfolgt primär über das Auswärtige Amt. Bewerber durchlaufen ein anspruchsvolles Auswahlverfahren und eine mehrjährige Ausbildung, um in den diplomatischen Dienst aufgenommen zu werden. Die Ausbildung umfasst unter anderem Völkerrecht, internationale Beziehungen, Sprachkurse und interkulturelle Kompetenzen.


Was tun bei Missbrauch im Haushalt von Diplomaten?

Immer wieder werden diplomatische Vorrechte missbraucht, indem sich Mitglieder diplomatischer Missionen nach dem Missbrauch von Hausangestellten aus den Heimatländern auf ihre Immunität berufen (siehe etwa LTO Artikel “Die Putz­frau und der Buch­halter als Grenzen der Immunität” und schriftliche Anfrage im Deutschen Bundestag zum Vorwurf der Ausbeutung einer Hausangestellten durch einen deutschen Diplomaten). Betroffene können sich an die Hilfestelle ban-ying.de in Berlin wenden. Die Hilfestelle kann unter 030∙440 63 73 oder info@ban-ying.de erreicht werden.

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