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Staatsangehörigkeitsrecht

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Informationen zum Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

... welche Möglichkeiten es gibt, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben

... ob die deutsche Staatsangehörigkeit durch Hochzeit und Geburt erworben werden kann

... ob und wie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder entzogen werden kann

HIER ERFAHREN SIE ...

1. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

1.1 Einbürgerung durch Geburt

1.2 Einbürgerung durch Hochzeit

1.3 Einbürgerung durch Antrag

1.4 Weitere Einbürgerungsmöglichkeiten

2. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

2.1 Rücknahme der Einbürgerung

2.2 Entlassung und Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

3. FAQ zum Einbürgerungsgesetz

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Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern (z.B. USA) wird die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem deutschen Einbürgerungsrecht nicht schon durch eine Geburt auf deutschem Territorium erworben (kein Geburtsortprinzip, lat. “ius soli”). Bei der Geburt in Deutschland müssen zusätzliche Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorliegen, die in Deutschland vergleichsweise schwer zu erfüllen sind, wenn nicht ein Elternteil deutscher Staatsbürger ist. Auch das Heiraten eines Deutschen führt nach dem momentan geltenden Einbürgerungsrecht nicht mehr zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft (führt aber zu starken Erleichterung bei der Einbürgerung). Gleiches gilt (außer in besonderen Fällen) auch für eine Abstammungslinie (z.B. Großeltern), die “unterbrochen” wurde (wenn z.B. die Eltern des Ausländers die deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben). In den allermeisten Fällen erfolgt eine Einbürgerung deshalb aufgrund eines Antrags bei der zuständigen Behörde.

 

Das deutsche Einbürgerungsgesetz ermöglicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mittels der folgenden Möglichkeiten: 

 

  • Geburt

  • Heirat

  • Adoption

  • Erklärung und Legitimation

  • Einbürgerungsantrag

 

Einbürgerung durch Geburt

Das Einbürgerungsrecht gewährt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nur, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Auch muss die Familie grundsätzlich im Inland wohnen. Sollte die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wird die Staatsangehörigkeit durch das Kind automatisch erworben. Wenn nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss in der Regel eine Vaterschaftsanerkennung durchgeführt werden. Dieses Verfahren muss abgeschlossen sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr erreicht hat. 

 

Wenn keiner der Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann das Kind nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz nur in Ausnahmefällen die deutsche Nationalität erlangen. Insofern muss ein Elternteil seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (meistens also die Niederlassungserlaubnis) haben. Wenn dies der Fall ist, wird der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind im Geburtenregister eingetragen.

 

Einbürgerung durch Hochzeit

Durch die Hochzeit erwirbt ein Ausländer nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Auch nach der Hochzeit behalten beide Ehegatten ihre jeweilige Staatsangehörigkeit. Sollte die Hochzeit mit einem deutschen Staatsangehörigen stattgefunden haben, bestehen nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz erhebliche Erleichterungen für die Einbürgerung. Insbesondere reduziert sich die notwendige Aufenthaltszeit auf lediglich drei Jahre, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit mindestens zwei Jahren besteht und beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt (das heißt den Wohnort) in Deutschland haben. Nach dem Einbürgerungsgesetz kann die notwendige Aufenthaltszeit sogar noch weiter reduziert werden, wenn die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft seit mindestens drei Jahren besteht. 

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Einbürgerung durch Antrag

Aus Perspektive des deutschen Einbürgerungsrechts gibt es viele verschiedene Möglichkeiten, um in Deutschland eingebürgert zu werden. Theoretisch macht es das Einbürgerungsrecht sogar möglich, die Einbürgerung ohne die Aufenthaltszeiten zu erreichen, den Einbürgerungstest zu machen und die Sprachkenntnisse (B1) zu besitzen (sog. Anspruchseinbürgerung). Da aber der Ausländerbehörde gemäß dem Einbürgerungsrecht bei dieser Variante Ermessen hat (sog. Kann-Vorschrift), kommt eine solche Einbürgerung praktisch nicht vor. Insofern bürgern die Behörden in der Regel erst ein, wenn der Ausländer einen Rechtsanspruch auf die Einbürgerung hat (sog. Anspruchseinbürgerung). 

 

Weitere Möglichkeiten nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz

Abgesehen vom Stellen eines Einbürgerungsantrags und den oben genannten Möglichkeiten, kann die deutsche Nationalität nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz auch durch die folgenden Möglichkeiten erworben werden:

 

  • Adoption,

  • Erwerb durch Legitimation,

  • Kinder können erklären, die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten zu wollen, wenn ein Elternteil deutsch ist, aber das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erhalten hat.

 

Da diese Möglichkeiten jedoch sehr spezielle Fallkonstellationen zum Gegenstand haben, soll hier nicht weiter darauf eingegangen werden.

Image by Ryoji Iwata

Einbürgerungsgesetz: Verlust der Staatsangehörigkeit

Genauso wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden kann, sieht das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz auch zahlreiche Möglichkeiten vor, wie die deutsche Nationalität wieder verloren werden kann.

 

Die in der Praxis relevantesten Verlusttatbestände sind nach dem Einbürgerungsgesetz die Folgenden:

 

  • Rücknahme der Einbürgerung

  • Entlassung und Verzicht

  • Eintritt in das Militär eines anderen Staates

 

Rücknahme der Einbürgerung

Nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz kann die Einbürgerung auch wieder rückgängig gemacht werden. Die Rücknahme erfolgt in der Regel mit Wirkung auch für die Vergangenheit. Die Staatsangehörigkeitsbehörde erlässt in diesen Fällen einen sogenannten Rücknahmebescheid. Die Einbürgerung kann allerdings nur zurückgenommen werden, wenn sie rechtswidrig war. In der Praxis sind dies vor allem Fälle, in denen die Einbürgerung durch Täuschung oder mit vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben erworben wurde. Dies kann etwa dann geschehen, wenn falsche Angaben zum Aufenthaltstitel gemacht werden (z.B. wenn die Einbürgerung mit einem Aufenthaltstitel beantragt wurde, der eigentlich schon erloschen war). Häufiger kommen auch Fälle vor, in denen die Einbürgerung aufgrund einer Ehe mit einem Deutschen beantragt wurde, die Ehe aber eigentlich schon getrennt (aber noch nicht gerichtlich geschieden) war. Die Staatsangehörigkeitsbehörden verlangen deshalb häufig, dass eine Erklärung eingereicht wird, dass das Ehepaar noch zusammen wohnt und die Ehe noch besteht. Wenn diese Erklärung unterzeichnet wird, obwohl die Eheleute bereits getrennt leben, liegt nach dem deutschen Einbürgerungsrecht eine Täuschung vor, die zur Rücknahme der Einbürgerung berechtigt. Dies geht allerdings nur innerhalb der ersten 10 Jahre nach der Einbürgerung.

 

Entlassung oder Verzicht

Ebenfalls praxisrelevant ist die Entlassung aus der deutschen Staatsbürgerschaft nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz. In diesen Fällen verzichtet der deutsche Staatsangehörige freiwillig auf die Staatsangehörigkeit. Nach der schriftlichen Erklärung des Verzichts enthält der deutsche Staatsangehörige eine Entlassungsurkunde. Ein Verzicht oder die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt vor allem in Fällen, in denen der Antragsteller eine andere Staatsangehörigkeit beantragen möchte. Viele ausländische Staatsangehörigkeitsgesetz verlangen insoweit, dass der Antragsteller nur eine Staatsangehörigkeit besitzt. In diesen Fällen muss dann die deutsche Nationalität nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz aufgegeben werden.

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