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Einbürgerung Voraussetzungen

Alle Informationen zu den benötigten Voraussetzungen für die Einbürgerung in Deutschland

... unter welchen Voraussetzungen Sie die Einbürgerung beantragen können

... ob Sie B1-Sprachkenntnisse benötigen und wie diese nachzuweisen sind

... was für einen Arbeitsvertrag Sie benötigen, um die Einbürgerung zu beantragen

HIER ERFAHREN SIE ...

1. Einbürgerungsvoraussetzung: 5 Jahre Aufenthalt

2. Einbürgerungsvoraussetzung: Unbefristetes Aufenthaltsrecht

3. Einbürgerungsvoraussetzung: Sprachkenntnisse

4. Einbürgerungsvoraussetzung: Einbürgerungstest

5. Einbürgerungsvoraussetzung: Keine mehrfache Staatsangehörigkeit

5.1 Rechtslage bis zum 19.01.2024

5.2 Rechtslage ab dem 19.01.2024 (Mehrfachstaatsangehörigkeit/Reform Mehrfachstaatsangehörigkeit 2024)

6. Einbürgerungsvoraussetzung: Sicherung des Lebensunterhalts

7. Einbürgerungsvoraussetzung: Keine Sicherheitsgefahr/keine Vorstrafen

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Einbürgerung Voraussetzungen

Der Antrag bei der Behörde kann gestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind. Die Voraussetzungen, die für die Einbürgerung mit einem Antrag erfüllt sein müssen, werden im Folgenden dargestellt.

 

1. Voraussetzung Einbürgerung: 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt

Die meistens am schwierigsten zu erfüllende Voraussetzung für einen Antrag auf Einbürgerung ist die notwendige rechtmäßige Aufenthaltszeit in Deutschland. Diese beträgt momentan (ab dem 19.01.2024) 5 Jahre und 3 Jahre bei “besonderen Integrationsleistungen”. 

 

Vorliegen von besonderen Integrationsleistungen

Die für eine Reduzierung der Aufenthaltszeiten von acht auf sechs bzw. von fünf auf drei Jahre (ab dem 19.01.2024) notwendige Voraussetzung ist das Vorliegen von “besonderen Integrationsleistungen”. Die besonderen Integrationsleistungen umfassen vor allem das Vorlegen einer Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs (dann wird die notwendige Aufenthaltszeit von acht auf sieben Jahre reduziert) und Sprachkenntnisse über dem Level von B1. Die guten Deutschkenntnisse sind allerdings keine zwingende Voraussetzung, sondern können auch durch gute Leistungen in der Schule, im Beruf oder allgemeinen zivilen Leistungen ersetzt werden. Letztendlich muss nur eine “besonders gute” Integration erfolgt sein, um die Zeit für die Einbürgerung auf sechs Jahre zu verkürzen. Wann diese Voraussetzungen auch ohne gute deutsche Sprachkenntnisse vorliegen, kann Ihnen im Zweifel ein Rechtsanwalt für Einbürgerungen beantworten. 

 

2. Voraussetzung Einbürgerung: Unbefristetes Aufenthaltsrecht

Einbürgerung mit Niederlassungserlaubnis

Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie einen bestimmten Aufenthaltstitel haben, um sich einbürgern zu lassen. Im Regelfall erfolgt die Einbürgerung mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Dies ist meistens die Niederlassungserlaubnis. Das ist allerdings keine zwingende Voraussetzung. Insofern berechtigen auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU und andere unbefristete Aufenthaltsrechte zur Einbürgerung. 

 

Einbürgerung mit der Blauen Karte EU

Es muss allerdings nicht immer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Dies ist insoweit keine zwingende Voraussetzung. Wie meistens sind auch bei der Einbürgerung Inhaber der Blauen Karte EU bevorzugt. Insofern kann eine Einbürgerung auch direkt mit der Blauen Karte EU beantragt werden, ohne dass zuvor eine Niederlassungserlaubnis erlangt wird. Da überdurchschnittlich viele Inhaber einer Blauen Karte EU sich auch dauerhaft in Deutschland aufhalten, erfolgen relativ viele Einbürgerungen auf der Grundlage einer Blauen Karte EU.

 

Neben der Einbürgerung mit der Niederlassungserlaubnis und mit der Blauen Karte EU gibt es viele weitere Aufenthaltstitel, die eine Einbürgerung ermöglichen. Im Zweifel kann Sie ein Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu diesen Möglichkeiten beraten. 

 

3. Voraussetzung Einbürgerung: Sprachkenntnisse

Weiterhin ist erforderlich, dass der Ausländer die deutsche Sprache “ausreichend” beherrscht. Es werden also nach der Gesetzeskonzeption mindestens Sprachkenntnisse auf dem Level B1 vorausgesetzt. Falls Sie den Sprachtest absolvieren wollen, können Sie dies bei der für Sie zuständigen Behörde beantragen. Die Behörde wird Ihnen mitteilen, an welcher Hochschule oder anderen Institution Sie den Test machen können. Sollten Sie sich in Berlin einbürgern lassen wollen, können Sie eine Übersicht der Termine für die nächsten Sprachkurse (B1) der Website des Goethe-Instituts entnehmen. 

 

Muss ich ein aktuelles Sprachzeugnis (B1) besitzen?

Sollten Sie bereits Deutsch sprechen (z.B. wenn Sie die Sprache durch den Beruf gelernt haben), ist die Vorlage eines Sprachnachweises keine zwingende Voraussetzung. Nach dem Gesetz ist es lediglich Voraussetzung, dass der Antragsteller die deutsche Sprache beherrscht. Das Gesetz sagt aber nicht, wie dies nachzuweisen ist. In der Verwaltungspraxis hat sich natürlich der Nachweis über das Bestehen des Tests durchgesetzt, allerdings kann theoretisch der Nachweis über ein Gespräch bei der Behörde geführt werden. Die Behörden reagieren hier zwar teilweise ablehnend, allerdings gibt es Fälle, in denen beispielsweise das Zertifikat verloren wurde oder in denen so offensichtlich perfektes Deutsch gesprochen wird, dass ein Sprachtest vollkommen überflüssig ist. Im Zweifel sollten Sie Ihren/Ihre Sachbearbeiter/in fragen oder einen Rechtsanwalt für Ausländerrecht mit der Durchsetzung Ihrer Rechtsposition beauftragen.

 

Kann ich mich auch ohne Sprachkenntnisse einbürgern lassen?

Eine Einbürgerung ohne deutsche Sprachkenntnisse auf dem Level B1 ist in der Regel nur schwer möglich, da das Vorhandensein von Sprachkenntnissen in der Regel eine Voraussetzung für die Einbürgerung ist. Der Gesetzgeber sieht insofern im Lernen der deutschen Sprache den wichtigsten Teil der Integration in Deutschland. Ausnahmen bestehen insofern nur bei Kindern und sehr alten Menschen und in Fällen, in denen der Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht an den Kursen teilnehmen kann. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass selbst eine Krankheit oder eine Behinderung (nach Auffassung der Ausländerbehörden) nicht zwingend dazu führt, dass der B1-Sprachkurs nicht absolviert werden muss. Insofern bietet beispielsweise die AWO-Berlin auch Sprachkurse für beeinträchtigte Menschen an. Wenn der Kurs absolviert werden kann, sind insofern auch bei diesen Menschen Sprachkenntnisse eine Voraussetzung für die Einbürgerung.

 

4. Voraussetzung Einbürgerung: Einbürgerungstest

Muss ich den Einbürgerungstest machen?

Nach dem Gesetz müssen die meisten Einbürgerungsbewerber “über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland” verfügen. Konkret bedeutet dies, dass Sie die deutsche Kultur kennen müssen. Dies soll eine Integration in Deutschland erleichtern bzw. ermöglichen. Es ist zwar keine zwingende Voraussetzung, den Einbürgerungstest zu machen, allerdings sieht das Gesetz den absolvierten Einbürgerungstest als Regelfall vor. Ohne Einbürgerungstest ist eine Einbürgerung insoweit zwar möglich, allerdings komplizierter. 

 

Der Einbürgerungstest ist regelmäßig nicht besonders schwierig, da lediglich Allgemeinwissen abgefragt wird. Insgesamt müssen innerhalb von 60 Minuten 33 Fragen beantwortet werden. Der Test ist bestanden, wenn mindestens 17 Fragen richtig beantwortet wurden. Die Fragen sind kein Geheimnis, sondern sind vollständig auf der Homepage des BAMF abrufbar (alle Fragen Einbürgerungstest). Auch ein Musterfragebogen steht zum Üben auf der Homepage des BAMF zur Verfügung (Musterfragen Einbürgerungstest).

 

Zur Vorbereitung auf den Einbürgerungstest werden von den Volkshochschulen entsprechende Vorbereitungskurse angeboten. Die Teilnahme an den Vorbereitungskursen ist nicht verpflichtend. Mittlerweile bieten die Volkshochschulen auch die Möglichkeit, sich auf die Einbürgerungskurse online vorzubereiten (Vorbereitungskurs Einbürgerungstest VHS). Natürlich kann ein entsprechender Kurs auch bei den Volkshochschulen vor Ort absolviert werden. Der Einbürgerungstest ist im Ergebnis also eine relativ einfach zu erfüllende Voraussetzung.

 

5. Voraussetzung Einbürgerung: Keine mehrfache Staatsangehörigkeit?

5.1 Rechtslage bis zum 19.01.2024

Deutschland gehörte bis ins Jahr 2024 zu den Ländern, in denen eine doppelte Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen möglich war. Insofern war das Innehaben nur einer Staatsangehörigkeit eine Voraussetzung für die Einbürgerung. Die Ausnahmen für die Erlangung der doppelten Staatsbürgerschaft in Deutschland waren vergleichsweise eng und an sehr spezielle Voraussetzungen geknüpft. Einzig Staatsbürger anderer europäischer Länder waren von dem Verbot ausgenommen. Im Übrigen war die doppelte Staatsbürgerschaft nur möglich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorlag:

 

  • eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit anderer Staaten war unmöglich,

  • die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit anderer Staaten war nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich,

  • die Aufgabe einer anderen Staatsangehörigkeit würde zu erheblichen Nachteilen führen.

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Diese Fallgruppen waren mitunter sehr rechtsprechungsgeprägt. Eine pauschale Bewertung, ob etwa die Aufgabe einer anderen Staatsangehörigkeit zu “erheblichen Nachteilen” führen würde, war nicht möglich. Hier war insofern eine Einzelfallbetrachtung, ggf. unter Zurateziehung eines Rechtsanwalts, vorzunehmen.

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5.2 Rechtslage ab dem 19.01.2024 (Mehrfachstaatsangehörigkeit/Reform Mehrfachstaatsangehörigkeit 2024)

Bis zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts war es also nur in Ausnahmefällen möglich, mehrere Staatsangehörigkeiten bzw. Pässe in Deutschland zu besitzen. Möglich war dies unter anderem für EU-Bürger und Menschen, die durch die Aufgabe ihrer ursprünglichen Staatsangehörigkeit massive Nachteile erleiden würden. Am 19.01.2024 hat der deutsche Bundestag allerdings beschlossen, dass nunmehr die Mehrfachstaatsangehörigkeit möglich ist. Die ursprüngliche Staatsangehörigkeit muss also nicht mehr aufgegeben werden, um sich einbürgern zu lassen. Hiervon profitieren insbesondere Einbürgerungsbewerber, bei denen die Aufgabe der Staatsangehörigkeit sehr schwierig ist (etwa weil (wie z.B. im Falle Russlands) eine Rückreise ins Heimatland notwendig ist).

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6. Voraussetzung Einbürgerung: Sicherung des Lebensunterhalts

Eine weitere Voraussetzung für die Einbürgerung ist die Sicherung des Lebensunterhalts. Dies umfasst in der Regel, dass eine ausreichend große Wohnung zur Verfügung steht, dass die notwendigen Versicherungen abgeschlossen werden und dass ein regelmäßiges Einkommen zur Verfügung steht. Die Quelle des Einkommens ist grundsätzlich irrelevant, insofern ist beispielsweise auch eine selbstständige Tätigkeit möglich, solange diese genügend finanzielle Mittel produziert. Auch der Bezug von Arbeitslosengeld ist unschädlich, solange keine Sozialhilfe im engeren Sinne bezogen wird. Regelmäßig sind die Einbürgerungsbehörden allerdings beim Bezug von Arbeitslosengeld skeptisch, da der Bezug nur für einen kurzen Zeitraum (meist 12 Monate) möglich ist.

 

7. Voraussetzung Einbürgerung: Keine Sicherheitsgefahr und keine Vorstrafen

Die letzte Voraussetzung ist, dass der Einbürgerungsbewerber keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und dass ein entsprechendes Bekenntnis zur Freiheitlich Demokratischen Grundordnung (FDGO) abgelegt wird. Das Bekenntnis ist spätestens bei der Übergabe der Einbürgerungsurkunde abzulegen. Auch darf der Einbürgerungsbewerber grundsätzlich nicht vorbestraft sein. Hierzu gibt es allerdings (insbesondere bei kleineren Delikten) zahlreiche Ausnahmen.

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