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Staatsangehörigkeitsrecht

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Alle Informationen zum Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

HIER ERFAHREN SIE ...

... welche Möglichkeiten es gibt, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben

... ob die deutsche Staatsangehörigkeit durch Hochzeit und Geburt erworben werden kann

... ob und wie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder entzogen werden kann

Geschrieben von:

Rechtsanwalt

Veröffentlichungsdatum:

07.08.2024

Lesezeit:

7 Min.

INHALTSVERZEICHNIS

1. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

1.1 Einbürgerung durch Geburt

1.2 Einbürgerung durch Hochzeit

1.3 Einbürgerung durch Antrag

1.4 Weitere Einbürgerungsmöglichkeiten


2. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

2.1 Rücknahme der Einbürgerung

2.2 Entlassung und Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit


3. Einbürgerung aus dem Ausland: Voraussetzungen und Verfahren


4. Untätigkeitsklage bei Einbürgerungen: Ihre Rechte bei verzögerter Bearbeitung


5. FAQ zum Einbürgerungsgesetz

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1. Einbürgerungsgesetz: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern (z.B. USA) wird die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem deutschen Einbürgerungsrecht nicht schon durch eine Geburt auf deutschem Territorium erworben (kein Geburtsortprinzip, lat. “ius soli”). Bei der Geburt in Deutschland müssen zusätzliche Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorliegen, die in Deutschland vergleichsweise schwer zu erfüllen sind, wenn nicht ein Elternteil deutscher Staatsbürger ist. Auch das Heiraten eines Deutschen führt nach dem momentan geltenden Einbürgerungsrecht nicht mehr zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft (führt aber zu starken Erleichterung bei der Einbürgerung). Gleiches gilt (außer in besonderen Fällen) auch für eine Abstammungslinie (z.B. Großeltern), die “unterbrochen” wurde (wenn z.B. die Eltern des Ausländers die deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben). In den allermeisten Fällen erfolgt eine Einbürgerung deshalb aufgrund eines Antrags bei der zuständigen Behörde.

Das deutsche Einbürgerungsgesetz ermöglicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mittels der folgenden Möglichkeiten:


  • Geburt

  • Heirat

  • Adoption

  • Erklärung und Legitimation

  • Einbürgerungsantrag

Einbürgerung durch Geburt

Das Einbürgerungsrecht gewährt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nur, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Auch muss die Familie grundsätzlich im Inland wohnen. Sollte die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wird die Staatsangehörigkeit durch das Kind automatisch erworben. Wenn nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss in der Regel eine Vaterschaftsanerkennung durchgeführt werden. Dieses Verfahren muss abgeschlossen sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr erreicht hat.


Wenn keiner der Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann das Kind nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz nur in Ausnahmefällen die deutsche Nationalität erlangen. Insofern muss ein Elternteil seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (meistens also die Niederlassungserlaubnis) haben. Wenn dies der Fall ist, wird der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind im Geburtenregister eingetragen.

Einbürgerung durch Hochzeit

Durch die Hochzeit erwirbt ein Ausländer nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Auch nach der Hochzeit behalten beide Ehegatten ihre jeweilige Staatsangehörigkeit. Sollte die Hochzeit mit einem deutschen Staatsangehörigen stattgefunden haben, bestehen nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz erhebliche Erleichterungen für die Einbürgerung. Insbesondere reduziert sich die notwendige Aufenthaltszeit auf lediglich drei Jahre, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit mindestens zwei Jahren besteht und beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt (das heißt den Wohnort) in Deutschland haben. Nach dem Einbürgerungsgesetz kann die notwendige Aufenthaltszeit sogar noch weiter reduziert werden, wenn die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft seit mindestens drei Jahren besteht.

Einbürgerung durch Antrag

Aus Perspektive des deutschen Einbürgerungsrechts gibt es viele verschiedene Möglichkeiten, um in Deutschland eingebürgert zu werden. Theoretisch macht es das Einbürgerungsrecht sogar möglich, die Einbürgerung ohne die Aufenthaltszeiten zu erreichen, den Einbürgerungstest zu machen und die Sprachkenntnisse (B1) zu besitzen (sog. Anspruchseinbürgerung). Da aber der Ausländerbehörde gemäß dem Einbürgerungsrecht bei dieser Variante Ermessen hat (sog. Kann-Vorschrift), kommt eine solche Einbürgerung praktisch nicht vor. Insofern bürgern die Behörden in der Regel erst ein, wenn der Ausländer einen Rechtsanspruch auf die Einbürgerung hat (sog. Anspruchseinbürgerung).


Weitere Möglichkeiten nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz

Abgesehen vom Stellen eines Einbürgerungsantrags und den oben genannten Möglichkeiten, kann die deutsche Nationalität nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz auch durch die folgenden Möglichkeiten erworben werden:

  • Adoption,

  • Erwerb durch Legitimation,

  • Kinder können erklären, die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten zu wollen, wenn ein Elternteil deutsch ist, aber das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erhalten hat.


Da diese Möglichkeiten jedoch sehr spezielle Fallkonstellationen zum Gegenstand haben, soll hier nicht weiter darauf eingegangen werden.

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2. Einbürgerungsgesetz: Verlust der Staatsangehörigkeit

Genauso wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden kann, sieht das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz auch zahlreiche Möglichkeiten vor, wie die deutsche Nationalität wieder verloren werden kann.

Die in der Praxis relevantesten Verlusttatbestände sind nach dem Einbürgerungsgesetz die Folgenden:

  • Rücknahme der Einbürgerung

  • Entlassung und Verzicht

  • Eintritt in das Militär eines anderen Staates

Rücknahme der Einbürgerung

Nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz kann die Einbürgerung auch wieder rückgängig gemacht werden. Die Rücknahme erfolgt in der Regel mit Wirkung auch für die Vergangenheit. Die Staatsangehörigkeitsbehörde erlässt in diesen Fällen einen sogenannten Rücknahmebescheid. Die Einbürgerung kann allerdings nur zurückgenommen werden, wenn sie rechtswidrig war. In der Praxis sind dies vor allem Fälle, in denen die Einbürgerung durch Täuschung oder mit vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben erworben wurde. Dies kann etwa dann geschehen, wenn falsche Angaben zum Aufenthaltstitel gemacht werden (z.B. wenn die Einbürgerung mit einem Aufenthaltstitel beantragt wurde, der eigentlich schon erloschen war). Häufiger kommen auch Fälle vor, in denen die Einbürgerung aufgrund einer Ehe mit einem Deutschen beantragt wurde, die Ehe aber eigentlich schon getrennt (aber noch nicht gerichtlich geschieden) war. Die Staatsangehörigkeitsbehörden verlangen deshalb häufig, dass eine Erklärung eingereicht wird, dass das Ehepaar noch zusammen wohnt und die Ehe noch besteht. Wenn diese Erklärung unterzeichnet wird, obwohl die Eheleute bereits getrennt leben, liegt nach dem deutschen Einbürgerungsrecht eine Täuschung vor, die zur Rücknahme der Einbürgerung berechtigt. Dies geht allerdings nur innerhalb der ersten 10 Jahre nach der Einbürgerung.


Entlassung oder Verzicht

Ebenfalls praxisrelevant ist die Entlassung aus der deutschen Staatsbürgerschaft nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz. In diesen Fällen verzichtet der deutsche Staatsangehörige freiwillig auf die Staatsangehörigkeit. Nach der schriftlichen Erklärung des Verzichts enthält der deutsche Staatsangehörige eine Entlassungsurkunde. Ein Verzicht oder die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt vor allem in Fällen, in denen der Antragsteller eine andere Staatsangehörigkeit beantragen möchte. Viele ausländische Staatsangehörigkeitsgesetz verlangen insoweit, dass der Antragsteller nur eine Staatsangehörigkeit besitzt. In diesen Fällen muss dann die deutsche Nationalität nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz aufgegeben werden.

3. Einbürgerung aus dem Ausland: Voraussetzungen und Verfahren

Die Einbürgerung in Deutschland ist für viele Menschen ein bedeutender Schritt, der normalerweise an einen dauerhaften Aufenthalt im Land gekoppelt ist. Doch unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, auch aus dem Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Dieser Artikel erläutert, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie das Verfahren abläuft.


Einbürgerung grundsätzlich an Aufenthalt in Deutschland gebunden

Nach § 10 des Aufenthaltsgesetzes ist es erforderlich, dass Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit anstreben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Der Lebensmittelpunkt muss also in der Regel in Deutschland liegen.


Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht § 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) jedoch eine Einbürgerung aus dem Ausland. Dieses Verfahren unterscheidet sich in mehreren Punkten von der herkömmlichen Einbürgerung, da es auf besonderen Bindungen zu Deutschland basiert.


Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts und Beteiligung der Botschaft

Im Gegensatz zur regulären Einbürgerung, die von den lokalen Einbürgerungsbehörden bearbeitet wird, liegt die Zuständigkeit für Einbürgerungen aus dem Ausland beim Bundesverwaltungsamt. Dieses koordiniert das Verfahren und arbeitet eng mit der deutschen Botschaft oder dem Konsulat im jeweiligen Land zusammen. Die Botschaft übernimmt beispielsweise die Überprüfung der eingereichten Dokumente, sodass der Antragsteller nicht nach Deutschland reisen muss.

Zentrale Voraussetzung: Bindungen an Deutschland

Die zentrale Voraussetzung für eine Einbürgerung aus dem Ausland ist das Vorhandensein von „Bindungen an Deutschland“. Dieser Begriff ist recht offen gestaltet und wird in der Praxis stark durch die Rechtsprechung geprägt. Bindungen können unter anderem durch folgende Faktoren begründet werden:


  • Kenntnisse der deutschen Sprache

  • Familienangehörige in Deutschland

  • Aufwachsen oder längeres Leben in Deutschland vor der Ausreise

  • Mitgliedschaft in deutschen Vereinen oder Organisationen


Je stärker die Verbindung zu Deutschland ist, desto höher sind die Chancen, dass die Einbürgerung aus dem Ausland genehmigt wird.


Im Gegensatz zur Einbürgerung aus dem Inland, bei der unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch besteht, handelt es sich bei der Einbürgerung aus dem Ausland um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es keinen garantierten Anspruch auf die Einbürgerung. Die Behörde „kann“ die Einbürgerung gewähren, ist jedoch nicht dazu verpflichtet.


Da das Verfahren komplex und die Entscheidung im Ermessen der Behörde liegt, ist es ratsam, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen. Ein erfahrener Anwalt kann dabei helfen, die Bindungen zu Deutschland überzeugend darzustellen und den Einbürgerungsantrag optimal vorzubereiten.

4. Untätigkeitsklage bei Einbürgerungen: Ihre Rechte bei verzögerter Bearbeitung

Die Einbürgerung in Deutschland kann ein langwieriger Prozess sein. Wenn die zuständige Behörde jedoch zu lange benötigt, um über Ihren Antrag zu entscheiden, besteht die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage einzureichen (§ 75 VwGO). Diese rechtliche Maßnahme kann helfen, den Prozess zu beschleunigen. Hier erfahren Sie, wie eine Untätigkeitsklage funktioniert und wann sie sinnvoll ist.


Was ist eine Untätigkeitsklage?

Eine Untätigkeitsklage ist eine besondere Form der Klage im Verwaltungsrecht. Sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn eine Behörde über einen Antrag – in diesem Fall auf Einbürgerung – nicht innerhalb einer angemessenen Frist entscheidet. Diese Frist beträgt in der Regel drei Monate (§ 75 VwGO). Wenn nach Ablauf dieser Zeitspanne keine Entscheidung getroffen wurde, können Sie das Verwaltungsgericht einschalten.


Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage

Damit eine Untätigkeitsklage Aussicht auf Erfolg hat, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Drei Monate ohne Entscheidung: Die Behörde muss länger als drei Monate inaktiv gewesen sein, seit Sie den Einbürgerungsantrag gestellt haben.

  2. Entscheidungsreife des Antrags: Alle notwendigen Unterlagen und Informationen müssen der Behörde vorliegen. Es darf also nicht an Ihnen liegen, dass die Behörde noch nicht entschieden hat. Der Antrag muss vollständig und entscheidungsreif sein.

  3. Kein zureichender Grund vorhanden: Auch ist erforderlich, dass die Behörde keinen "zureichenden Grund" vortragen kann, der eine verlangsamte Bearbeitung rechtfertigt. Dies muss im Einzelfall bewertet werden. Es existiert sehr umfangreiche Rechtsprechung zu der Frage, wann ein "zureichender Grund" gemäß § 75 VwGO vorliegt.

Zuständiges Verwaltungsgericht

Für die Untätigkeitsklage ist das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zuständig. Das kann beispielsweise das Verwaltungsgericht Berlin sein, wenn Sie dort wohnen oder die zuständige Einbürgerungsbehörde in Berlin ansässig ist.


Wie läuft das Verfahren ab?

Nach Einreichung der Klage wird das Verwaltungsgericht prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Entscheidung erfüllt sind. Oft führt allein die Erhebung der Untätigkeitsklage dazu, dass die Behörde schneller handelt und das Verfahren zügiger bearbeitet. Die Aussicht auf eine gerichtliche Auseinandersetzung setzt viele Behörden unter Druck.


Überlastung der Verwaltungsgerichte

Insbesondere in Großstädten wie Berlin sind nicht nur die Einbürgerungsbehörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte stark überlastet. Das bedeutet, dass das gerichtliche Verfahren selbst einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Dennoch beschleunigt die Untätigkeitsklage in vielen Fällen den Einbürgerungsprozess insgesamt, da die Behörde oft schneller reagiert, sobald sie mit einer Klage konfrontiert wird.


Wenn Sie eine Untätigkeitsklage in Erwägung ziehen, ist es ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, der auf Verwaltungsrecht spezialisiert ist. Dieser kann Ihnen helfen, Ihre Chancen einzuschätzen und den Klageweg erfolgreich zu beschreiten.

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5. FAQ (Staatsangehörigkeitsrecht)

Wie kann man die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben?

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auf verschiedene Weise erworben werden: durch Geburt, durch Abstammung, durch Einbürgerung oder in bestimmten Fällen durch Adoption. Die häufigste Form der Einbürgerung erfolgt nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) für Personen, die sich dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhalten und bestimmte Voraussetzungen wie Sprachkenntnisse, Integration und Lebensunterhaltssicherung erfüllen.


Welche Voraussetzungen müssen für die Einbürgerung erfüllt sein?

Zu den wichtigsten Voraussetzungen für eine Einbürgerung gehören in der Regel ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland von mindestens 3 - 5 Jahren, ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens Niveau B1), ein bestandener Einbürgerungstest sowie der Nachweis, dass man für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen kann. 


Was ist der Einbürgerungstest und wie kann man ihn bestehen?

Der Einbürgerungstest ist ein Multiple-Choice-Test, der aus 33 Fragen besteht. Er prüft Wissen über die deutsche Rechtsordnung, Kultur und Geschichte. Um den Test zu bestehen, müssen mindestens 17 Fragen korrekt beantwortet werden. Viele Vorbereitungsmaterialien und Übungstests sind online verfügbar, um sich gezielt vorzubereiten.


Welche Besonderheiten gelten bei der Einbürgerung aus dem Ausland?

Auch aus dem Ausland ist eine Einbürgerung möglich, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. § 14 StAG ermöglicht dies, wenn besondere Bindungen zu Deutschland bestehen. Das Verfahren wird vom Bundesverwaltungsamt in Zusammenarbeit mit den deutschen Botschaften durchgeführt. Eine Ermessensentscheidung der Behörden ist hierbei maßgeblich, sodass eine rechtliche Beratung oft empfehlenswert ist.


Was passiert, wenn die Einbürgerungsbehörde nicht über meinen Antrag entscheidet?

Wenn die Einbürgerungsbehörde länger als drei Monate ohne Entscheidung bleibt und Ihr Antrag vollständig ist, können Sie eine Untätigkeitsklage erheben (§ 75 VwGO). Diese wird beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht und kann den Prozess beschleunigen, indem die Behörde zur Entscheidung gedrängt wird.


Kann man als Kind deutscher Eltern automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten?

Ja, Kinder von deutschen Staatsangehörigen erhalten automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung. Auch wenn nur ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird das Kind in der Regel automatisch Deutscher.

Weiterführende Informationen

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