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Voraussetzungen Blaue Karte EU

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Alles zu den Voraussetzungen, die Sie für die Blaue Karte EU erfüllen müssen (Anwalt Immigration)

Hier erfahren Sie ...

  • die notwendige Gehaltshöhe und Ausnahmen zur Gehaltshöhe

  • wie die Anerkennung des Hochschulabschlusses funktioniert

  • wann der Arbeitsvertrag der Blauen Karte EU rechtmäßig ist

  • ob Sie eine besondere Berufsausübungserlaubnis benötigen

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Voraussetzungen Blaue Karte (2025)

Aufgrund der vielen Vorteile und Privilegierungen der Blauen Karte und ihrem Status als “Premium-Aufenthaltstitel” hat die Blaue Karte auch die höchsten Voraussetzungen bei der Beantragung. Ursprünglich war die Erteilung der Blauen Karte EU in Deutschland sogar nur an akademische Fachkräfte möglich. Seit der Reform vom 18.11.2023 können jedoch auch andere Personengruppen (insbesondere IT-Spezialisten) in Deutschland die Blaue Karte EU erhalten (siehe § 18g Abs. 2 AufenthG). Die Voraussetzungen für die Beantragung der verschiedenen Versionen der Blauen Karte EU unterscheiden sich seitdem wie folgt:


  • Beantragung der Blauen Karte mit einem anerkannten Hochschulabschluss (1.)

  • Beantragung der Blauen Karte als IT-Spezialist (2.)

  • Beantragung der Blauen Karte als Berufsanfänger (3.)


Die wichtigsten Voraussetzungen für die Beantragung der Blauen Karte EU werden im Folgenden vorgestellt.


1. Blaue Karte mit Hochschulabschluss

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung der Blauen Karte EU sind ein Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen (inländisches Beschäftigungsverhältnis) und ein deutscher oder ausländischer anerkannter Hochschulabschluss (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG).

Insgesamt sind die Voraussetzungen wie folgt (Checkliste Voraussetzungen EU Blaue Karte):


1. Rechtmäßiger Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG)
2. Mindestgehalt (2025) in Höhe von 48.300 Euro (sog. “große” Blaue Karte) oder 43.759,80 Euro in Mangelberufen (sog. “kleine” Blaue Karte) (§ 18g AufenthG)
3. Deutscher akkreditierter oder in Deutschland als vergleichbar anerkannter ausländischer Hochschulabschluss (Anabin-Anerkennung oder Zeugnisbewertung der ZAB; § 18 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG)
4. Erfüllen der allgemeinen Visumvoraussetzungen (gültiger Reisepass, keine Vorstrafen, in Deutschland gültige (Reise-)Krankenversicherung, § 5 AufenthG),
5. Berufsausübungserlaubnis, wenn Sie einen reglementierten Beruf (z.B. Ingenieur, Arzt, Rechtsanwalt, u.w., siehe BERUFENET) ausüben (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG)
6. angemessene Altersversorgung, wenn Sie über 45 Jahre alt sind (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG),
7. Niemals in einem Staat der Europäischen Union einen Antrag auf humanitären Schutz (z.B. Asyl) gestellt (§ 19f Abs. 2 AufenthG)
8. Antrag muss insgesamt “plausibel” erscheinen

1.1 Arbeitsvertrag Blaue Karte

Die wichtigste Voraussetzung für die Beantragung der Blauen Karte ist ein rechtmäßiger Arbeitsvertrag (mindestens 6 Monate (§ 18g Abs. 3 AufenthG)) mit einem deutschen Unternehmen (§ 18g Abs. 1 AufenthG). Der Arbeitsvertrag muss rechtmäßig sein, darf also insbesondere nicht gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder aufenthaltsrechtliche Gesetze verstoßen (z.B. hinsichtlich Höhe des Gehalts (AufenthG), Einhaltung der Arbeitszeit (ArbZG) oder Gewährung des Mindesturlaubs (BUrlG)).

Weiterhin muss der Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen abgeschlossen werden. Das Unternehmen muss also seinen Sitz in Deutschland haben (sog. inländisches Beschäftigungsverhältnis). Die Beschäftigung bei einem ausländischen Unternehmen ist also mit der Blauen Karte EU nicht möglich, solange dieses Unternehmen keine Niederlassung in Deutschland hat. Ob es sich um einen deutschen Arbeitgeber handelt, können Sie im deutschen Handelsregister überprüfen.


1.2 Gehaltshöhe Blaue Karte

Die Beantragung der Blauen Karte EU erfordert weiterhin, dass das erforderliche Mindestgehalt i.S.d. § 18g AufenthG erreicht wird. Das Mindestgehalt orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und wird jedes Jahr von der Bundesregierung angepasst (sog. “Sozialversicherungsrechengrößenverordnung”). Im Jahr 2025 beträgt das Mindestgehalt für die Blaue Karte EU seit der Reform vom 18.11.2023 48.300 Euro (Regelerteilung).

Diese Gehaltsgrenze gilt allerdings nur, wenn kein Ausnahmefall vorliegt. Der häufigste Ausnahmefall bei der Beantragung einer Blauen Karte ist die Tätigkeit in einem Mangelberuf (insbesondere in MINT-Fächern). Seit der Reform der Blauen Karte  vom 18.11.2023 gibt es allerdings auch diese weiteren Ausnahmen:


  • IT-Spezialisten brauchen nur ein Gehalt von 43.759,80 Euro (§ 18g Abs. 2 AufenthG)

  • Mangelberufe brauchen nur ein Gehalt von 43.759,80 Euro (§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG)

  • Berufsanfänger brauche nur ein Gehalt von 43.759,80 Euro (§ 18g Abs. 6 AufenthG)

1.3 Anerkannter Hochschulabschluss Blaue Karte EU

Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU ist weiterhin, dass der Antragsteller einen anerkannten Hochschulabschluss besitzt (§ 18g Abs. 1 AufenthG). Die einfachste Variante der Anerkennung ist, wenn das Studium in Deutschland abgeschlossen wurde. In dem Fall muss keine gesonderte Anerkennung vorgelegt werden. Wenn das Studium im Ausland abgeschlossen wurde, muss der Abschluss allerdings im “Anabin” als vergleichbar eingestuft sein. Das Anabin ist eine zentrale Datenbank für alle Studienabschlüsse, die in Deutschland anerkannt sind.

Sollte der Abschluss nicht im Anabin eingetragen sein, muss grundsätzlich eine sogenannte Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eingereicht werden. Die ZAB überprüft dann anhand der eingereichten Unterlagen, ob der ausländische Hochschulabschluss den Kriterien eines Studiums in Deutschland entspricht.


1.4 Qualifikationszusammenhang

Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte ist außerdem. dass ein sogenannter "Qualifikationszusammenhang" zwischen dem Studium und der angestrebten Tätigkeit besteht (§ 18g AufenthG). Die im Studium erworbenen Kenntnisse müssen also zumindest teilweise im Beruf eingesetzt werden. So darf etwa ein Chemiker nicht als Sprachlehrer arbeiten. Diese Voraussetzung wird allerdings häufig vergleichsweise großzügig gehandhabt, beispielsweise entschied das OVG Sachsen-Anhalt, dass ein Zahnmediziner als Prokurist arbeiten darf (Sächsisches OVG, Urteil vom 11.02.2021, 3 A 973/18). Bei Unsicherheiten kann Sie hierzu ein von VISAGUARD zertifizierter Rechtsanwalt beraten.

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1.5 Berufsausübungserlaubnis und weitere Voraussetzungen

In bestimmten Fällen ist für die Beantragung der Blauen Karte EU eine Berufsausübungserlaubnis notwendig (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Dies ist für die sogenannten “reglementierten” Berufe erforderlich (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure). Ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um einen reglementierten Beruf handelt, können Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit recherchieren (Verzeichnis reglementierter Berufe bei BERUFENET). Bei Ingenieuren gilt allerdings die Besonderheit, dass die Berufsausübungserlaubnis nicht für die Tätigkeit an sich notwendig ist, sondern nur für die Führung der Berufsbezeichnung (§ 1 IngG). Die Berufsausübungserlaubnis ist also nicht notwendig, wenn Sie beispielsweise als "Projektmanager" eine Ingenieurstätigkeiten ausüben wollen. Hierfür muss dann lediglich die entsprechende Stellenbeschreibung angepasst werden. Im Zweifel kann Sie hierzu ein von VISAGUARD zertifizierter Rechtsanwalt beraten.

Zuletzt müssen zusätzlich zu den oben aufgezeigten Voraussetzungen auch die allgemeinen Aufenthaltsvoraussetzungen vorliegen. Insbesondere muss ein gültiger Pass vorgelegt werden und der Antrag muss insgesamt “plausibel” erscheinen (siehe § 5 AufenthG). Weitere Details hierzu finden Sie in unserem Guide zur Beantragung eines Visums bzw. Guide zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis.

2. Blaue Karte für IT-Spezialisten

Im Gegensatz zu anderen Fachkräften benötigen IT-Spezialisten grundsätzlich keinen Hochschulabschluss, um in Deutschland eine Blaue Karte EU zu beantragen (§ 18g Abs. 2 AufenthG). IT-Spezialisten sind insofern in Deutschland sehr stark (und noch mehr als die anderen Berufsgruppen der Mangelberufe) privilegiert. Auf diese Art und Weise versucht die Bundesregierung die Arbeitskraftnachfrage im IT-Sektor abzudecken, die insbesondere in den Großstädten (Berlin, München, Hamburg und Frankfurt am Main) besteht. Dies gilt insbesondere für Berlin, welches mit 71.000 Fachkräften in der IT-Branche der größte IT-Standort in Deutschland ist. Jedes Jahr entstehen in Berlin durchschnittlich 700 neue Digital-Unternehmen und 10.000 zusätzliche Jobs im IT-Sektor. Diese Arbeitskraftnachfrage kann vom einheimischen Arbeitsmarkt nicht ansatzweise abgedeckt werden, weshalb Berlin für weiteres wirtschaftliches Wachstum stark auf weitere Einwanderung angewiesen ist.

Um diese Nachfrage abzudecken, hat die deutsche Regierung die Einwanderungsmöglichkeiten für IT-Spezialisten Ende 2023 noch einmal deutlich vereinfacht. Insofern kann seit dem 18.11.2023 die Blaue Karte auch ohne anerkannten Hochschulabschluss beantragt werden, welcher zuvor für alle Varianten der Blauen Karte EU Voraussetzung war.

Um die Blaue Karte für IT-Spezialisten ohne Universitätsabschluss zu beantragen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:


  • Gehalt von mindestens 43.759,80 Euro Euro (45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze; im Jahr 2025),

  • mindestens 3 Jahre in den letzten 7 Jahren im IT-Sektor auf Fachkraftniveau gearbeitet,

  • der Job in Deutschland ist auf Fachkraftniveau,

  • keine Ablehnungsgründe i.S.d. § 19f AufenthG.


Die genannten Voraussetzungen müssen bei Beantragung des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis von dem jeweiligen IT-Spezialisten nachgewiesen werden. Dies gilt insbesondere für die dreijährige Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre. Im besten Fall stehen Arbeitszeugnisse der letzten Arbeitgeber zur Verfügung. Wenn keine ausführlichen Arbeitszeugnisse zur Verfügung stehen (wie es z.B. häufig in den USA und Indien der Fall ist), können Sie die Berufserfahrung auch durch den Lebenslauf und eigene Tätigkeitsbeschreibungen nachweisen. Beides kann dann als Erfahrungsnachweis im Botschaftstermin vorgelegt werden. Im Zweifel sollten Sie hierzu einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht befragen.

3. Blaue Karte für Berufsanfänger

Seit dem 18.11.2023 ist es möglich, eine Blaue Karte EU als Berufsanfänger zu beantragen (§ 18g Abs. 6 AufenthG). Zuvor waren Berufsanfänger und Trainees häufig nicht in der Lage, eine Blaue Karte zu beantragen, da es in manchen Berufsgruppen unrealistisch war, gleich im ersten Berufsjahr ein entsprechendes Gehalt zu erreichen. Seit der Reform reicht es für Berufsanfänger allerdings aus, wenn sie die Gehaltsschwelle der Mangelberufe erfüllen (im Jahr 2025 43.759,80 Euro brutto pro Jahr). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte erworben wurde (§ 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG).

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