

Sportler-Visum Deutschland
Alle notwendigen Visum-Informationen für Berufssportler und Trainer in Deutschland.
Hier erfahren Sie ...
welche Visaarten es für Profisportler und Berufstrainer gibt
wann ein dauerhaftes Sportlervisum beantragt werden kann
wann eine Einreise für sportliche Events möglich ist
was für selbstständige Profisportler gilt

1. Visum Profisportler Deutschland
Profisportler und -trainer, die mit einem Visum in Deutschland tätig werden möchten, profitieren von einer erleichterten Regelung: Laut § 22 Nr. 4 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) ist ihre Beschäftigung grundsätzlich möglich – vorausgesetzt, sie verfügen über die nötige sportliche oder berufliche Qualifikation. Voraussetzung ist dabei, dass sie in Mannschaften der ersten oder zweiten (Fußball-)Bundesliga oder der höchsten Spielklasse anderer Sportarten mit offiziellem Vertragsspieler-Status aktiv sind. Auch Reiter mit deutscher A- oder B-Lizenz sowie deren Trainer sind eingeschlossen.
Berufstrainer haben zudem die Möglichkeit, unabhängig von der Liga eine Tätigkeit aufzunehmen, wenn ihre fachliche Eignung vom zuständigen Spitzenverband bestätigt wird. Interessant ist außerdem: Sportler, die ausschließlich durch einen Sponsor finanziert werden – ohne im Betrieb des Sponsors zu arbeiten – fallen ebenfalls unter diese Regelung. Nicht erfasst sind hingegen Fitnesstrainer oder vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des organisierten Leistungssports.
2. Langfristiges Sportler-Visum
Für ein langfristiges Sportler-Visum (z.B. zum Daueraufenthalt für Vereinstätigkeiten in Deutschland) müssen Profisportler bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe § 22 Nr. 4 BeschV). Damit schafft Deutschland klare Rahmenbedingungen für die legale und geregelte Einreise und Beschäftigung von internationalen Sportprofis und Trainern im Spitzensport.
Die Voraussetzungen für ein langfristiges Sportler-Visum sind die folgenden:
es handelt sich um einen vom für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverband bestätigten Berufssportler oder Berufstrainer
der Antragsteller reist für den Einsatz in deutschen Sportvereinen (oder vergleichbaren am Wettkampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtungen) ein
der Antragsteller hat das 16. Lebensjahr vollendet
es wird ein Mindestgehalt von mindestens 50 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (ca. 3.700 Euro) gezahlt
Aufgrund der Privilegierungen für Berufssportler ist grundsätzlich keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
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3. (Internationale) Sportveranstaltungen
Sportler-Visa können allerdings nicht nur für langfristige Beschäftigungen in Vereinen erteilt werden, sondern auch für kurzfristige Einsätze. Insbesondere für die Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen wie Weltmeisterschaften oder vergleichbaren Großereignissen können Visa nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 23 BeschV erteilt werden. Voraussetzung ist eine Akkreditierung durch das zuständige Organisationskomitee, sofern die Bundesregierung Durchführungsgarantien für das Event übernommen hat. Erfasst sind unter anderem Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Verbandsvertreter, Medienpersonal sowie offizielle Partner
Die Einreise ist jedoch nicht nur bei Akkreditierungen möglich. Nach § 22 Nr. 1 BeschV dürfen ausländische Sportlerinnen und Sportler sowie Hilfspersonal für bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Deutschland einreisen, wenn es sich um eine „Darbietungen sportlichen Charakters“ handelt. Der Begriff „Darbietungen sportlichen Charakters“ ist dabei weit gefasst – von Wettkämpfen über Probetrainings bis hin zu Trainingslagern. Diese Regelung gilt nicht nur für Profis, sondern auch für Amateure, Schüler und Begleitpersonal, unabhängig vom Leistungsniveau, solange eine gewisse Reichweite oder Bedeutung der sportlichen Darbietung erzielt wird.
4. Selbständige Profisportler
Ein Visum kann auch an selbstständige Profisportler erteilt werden (§ 21 AufenthG). Profisportler, die an Wettkämpfen in Deutschland teilnehmen und dabei auf eigene Rechnung handeln, gelten in der Regel als selbständig erwerbstätig im Sinne des § 21 AufenthG. Dies betrifft insbesondere Sportler, die nicht in einem klassischen Beschäftigungsverhältnis stehen, sondern mit dem Ziel der Gewinnerzielung auftreten. Typisches Merkmal: Das Unternehmerrisiko. So kann bereits der Umstand, dass bei einer Niederlage kein Preisgeld gezahlt wird, auf eine selbständige Tätigkeit hinweisen.
Eine besondere Schwierigkeit bei der Visumbeantragung von selbstständigen Profisportlern ist der Nachweis des Lebensunterhalts. Nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz müssen alle Ausländer ihren Lebensunterhalt sichern (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Selbstständige müssen also nachweisen, dass durch ihre Erwerbstätigkeit genügend finanzielle Mittel erwirtschaftet werden. Hierfür sind etwa Honorarverträge oder alternativ etwaige Vermögensnachweise vorzulegen. Weitere Informationen zur Lebensunterhaltssicherung erhalten Sie in unserem entsprechenden VISAGUARD-Fachbeitrag.
Seitenzusammenfassung
Das Sportlervisum für Deutschland bietet klar geregelte und vielfältige Möglichkeiten für Profisportler und Berufstrainer, legal im deutschen Leistungssport tätig zu werden. Ob im Rahmen eines Vereinsvertrags, zur Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen oder als selbstständig tätiger Sportler – das deutsche Aufenthaltsrecht stellt für jede Konstellation passende Visumregelungen bereit. Besonders hervorzuheben sind die vereinfachten Voraussetzungen nach § 22 Nr. 4 BeschV für Berufssportler sowie die flexiblen Einreisemöglichkeiten zu sportlichen Events. Auch selbstständige Athleten finden mit dem § 21 AufenthG eine relevante Grundlage, müssen jedoch ihren Lebensunterhalt gesichert nachweisen. Wer als internationaler Sportprofi nach Deutschland möchte, findet damit eine solide rechtliche Basis und attraktive Optionen, um sportlich durchzustarten.