

Journalisten-Visum
Alle erforderlichen Informationen zur Arbeit ausländischer Journalisten in Deutschland.
Hier erfahren Sie ...
was ein Journalistenvisum ist und wann es notwendig ist
wie Sie sich als Auslandskorrespondent in Deutschland akkreditieren
was für angestellte und selbstständige Jounralisten gilt
Visumsinformationen für Writers in Exile (PEN) und Reporter ohne Grenzen

Inhaltsverzeichnis
1. Journalisten-Visum Deutschland
2. Langfristiges Visum Auslandskorrespondenten
2.1 Visum mit Akkreditierung
2.2 Ablauf der BPA-Akkreditierung
3. Angestellte Journalisten
4. Selbstständige Journalisten
4.1 Freiberufliche Journalisten
4.2 Writers in Exile (PEN) und Reporter ohne Grenzen
5. Kurzfristige journalistische Aufenthalte
6. Fazit Journalistenvisum Deutschland
1. Journalisten-Visum Deutschland
Deutschland ist ein bedeutender Standort für Medien, Pressefreiheit und internationalen Journalismus. Viele ausländische Reporter, Korrespondenten und freie Journalisten zieht es deshalb nach Berlin, Hamburg oder andere deutsche Städte. Um hier legal journalistisch tätig zu sein, benötigen sie in der Regel ein Journalistenvisum. Dieses spezielle Visum erlaubt es Medienschaffenden, für eine bestimmte Zeit in Deutschland zu recherchieren, zu berichten oder in Projekten mit Medienhäusern zusammenzuarbeiten.
Ob Sie als freier Journalist tätig sind oder für ein internationales Medium berichten – die Anforderungen an das Journalistenvisum unterscheiden sich je nach Herkunftsland, Arbeitsumfang und geplanter Aufenthaltsdauer. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wer das Visum beantragen muss, welche Unterlagen erforderlich sind und worauf Sie beim Antragsprozess achten sollten. So sind Sie bestens vorbereitet für Ihre journalistische Tätigkeit in Deutschland.
2. Langfristiges Visum Auslandskorrespondenten
2.1 Visum mit Akkreditierung
Ausländische Journalistinnen und Journalisten, die von ihrem Arbeitgeber für eine befristete Tätigkeit nach Deutschland entsandt werden, benötigen eine spezielle Anerkennung im Rahmen des Visumverfahrens. Gemäß §19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit §18 Nr. 1 BeschV ist das Bundespresseamt (BPA) für die Akkreditierung von Auslandskorrespondenten zuständig. Voraussetzung ist, dass die Antragstellenden hauptberuflich journalistisch tätig sind und für ein im Ausland ansässiges Medium arbeiten. Die journalistische Haupttätigkeit wird anhand der Kriterien des „Berufsbildes Journalist“ bewertet. Besonders bei modernen Berufsfeldern kann es zu Abgrenzungsfragen kommen – etwa bei Überschneidungen mit PR, Technik oder Marketing.
2.2 Ablauf der BPA-Akkreditierung
Die Prüfung der BPA-Akkreditierung erfolgt einzelfallbezogen durch das Verbindungsbüro für ausländische Korrespondenten im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA). Für die Beantragung sind u.a. ein Einführungsschreiben des Arbeitgebers, ein übersetzter Arbeitsvertrag bzw. Nachweise über journalistische Tätigkeiten, sowie eine Kopie des Reisepasses erforderlich. Hinzu kommen Dokumente zur Lebensunterhaltssicherung (insb. zum Krankenversicherungsschutz). Nach positiver Prüfung leitet das BPA die Anerkennung direkt an die Auslandsvertretung weiter.
Die Dokumente werden durch die Botschaft dann an die Leiterin des Verbindungsbüro für ausländische Korrespondenten im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Dorotheenstraße 84 10117 Berlin (Tel.: +49 (0)30 - 18 272 – 1660 / -1661, E-Mail: kathrin.prida@bpa.bund.de) gesendet. Das BPA prüft auf Basis dieser Unterlagen, ob eine hauptberufliche journalistische Tätigkeit vorliegt und übermittelt der Auslandsvertretung die Anerkennung bzw. Ablehnung direkt. Sodann entscheidet die Auslandsvertretung über den Antrag in eigener Verantwortung.
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3. Angestellte Journalisten
Vom Fall des Auslandskorrespondenten (also Journalisten mit ausländischem Arbeitgeber) ist der Fall der langfristigen inländischen Beschäftigung zu unterscheiden. Wenn Sie bei einem inländischen Arbeitgeber tätig werden (also z.B. bei einer deutschen Zeitung), dann benötigen Sie keine Akkreditierung. Allerdings ist in dem Fall erforderlich, dass Sie die Anforderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes erfüllen. Das bedeutet insbesondere, dass Sie über einen anerkannten Berufsabschluss (Studium oder berufliche Ausbildung) verfügen und das notwendige Mindestgehalt verdienen. Wir haben zum Thema Anerkennung von Fachkräften und zum Thema Mindestgehalt für Fachkräfte eigene VISAGUARD-Fachbeiträge geschrieben.
4. Selbstständige Journalisten
4.1 Freiberufliche Journalisten
Selbstständige und freiberufliche Journalisten haben gemäß § 21 des Aufenthaltsgesetzes die Möglichkeit, ein Visum für eine selbstständige journalistische Tätigkeit in Deutschland zu beantragen. Voraussetzung für die Visumserteilung ist der Nachweis einer fortlaufenden journalistischen Tätigkeit, die durch eine eigene Website, einen Blog oder veröffentlichte Beiträge in anerkannten Magazinen belegt werden kann. Zusätzlich muss der Lebensunterhalt gesichert sein – dies lässt sich etwa durch eine aktuelle Steuererklärung sowie ein Letter of Intent potenzieller Auftraggeber nachweisen. Dieses Visum bietet freien Journalisten die Chance, dauerhaft und legal in Deutschland tätig zu sein. Weitere Informationen zum Thema Visum für selbstständige Journalisten erhalten Sie in unserem VISAGUARD-Fachbeitrag zum Freelancer-Visum.
4.2 Writers in Exile (PEN) und Reporter ohne Grenzen
Journalisten können auch von Aufenthaltsmöglichkeiten aus humanitären Gründen profitieren. Das Programm Writers in Exile des PEN-Zentrums sowie die Initiativen von Reporter ohne Grenzen bieten geflüchteten Schriftstellerinnen, Schriftstellern und Journalistinnen und Journalisten aus Krisenregionen wichtige Unterstützung in Deutschland. Im Fokus stehen dabei nicht nur die Förderung der kreativen und journalistischen Arbeit, sondern vor allem der humanitäre Schutz. Die Teilnehmenden erhalten unter bestimmten aufenthaltsrechtlichen Auflagen Visa, die ihnen eine selbstständige Tätigkeit als Schriftsteller oder Journalist ermöglichen. Besonders in Berlin, einem bedeutenden Standort für Exilmedien, wird dieses Engagement aufgrund des öffentlichen Interesses gestärkt.
5. Kurzfristige journalistische Aufenthalte
Auch eine kurzfristige journalistische Tätigkeit ist für Journalisten in Deutschland möglich. Ausländische Journalisten können seit dem 01.01.2009 bis zu 90 Tage innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums ohne Akkreditierung beim Bundespresseamt (BPA) in Deutschland journalistisch tätig sein (§ 18 Nr. 2 BeschV). Bei der Beantragung eines entsprechenden Visums können allerdings praktische Probleme mit der Botschaft entstehen, da die Auslandsvertretungen teilweise der Auffassung sind, dass auch für kurzfristige Einsätze eine BPA-Akkreditierung notwendig ist. Das stimmt allerdings nicht. Gerne berät Sie einer unserer VISAGUARD-Rechtsanwälte, wenn die Botschaft Ihren Visumantrag bei kurzfristigen Anträgen wegen fehlender Akkreditierung ablehnt.
Seitenzusammenfassung
Deutschland ist ein zentraler Standort für Pressefreiheit und internationalen Journalismus. Wer als ausländischer Journalist in Deutschland tätig werden möchte – ob kurzfristig, langfristig, angestellt oder selbstständig – benötigt in der Regel ein entsprechendes Visum. Entscheidend ist dabei, ob eine Akkreditierung durch das Bundespresseamt erforderlich ist, insbesondere für Auslandskorrespondenten. Freie und selbstständige Journalisten haben über das Aufenthaltsgesetz die Möglichkeit, ein Visum für ihre Tätigkeit zu beantragen – Voraussetzung ist der Nachweis beruflicher Aktivität und gesicherter Lebensunterhalt. Auch humanitäre Programme wie Writers in Exile oder Reporter ohne Grenzen bieten Schutz und Perspektiven für Medienschaffende aus Krisenregionen. Für kurzfristige journalistische Einsätze bis zu 90 Tagen ist keine Akkreditierung notwendig – trotz anderslautender Praxis einzelner Auslandsvertretungen. Wer den Überblick im Visumsdschungel behalten will, sollte sich frühzeitig über die passende Kategorie informieren und bei Bedarf rechtlichen Rat einholen.