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Visum für Hausangestellte

Alle Informationen zu den aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen für Hausangestellte.

Hier erfahren Sie ...

  • welche aufenthaltsrechtlichen Regelungen für Hausangestellte gelten

  • arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten

  • Infos zum Aufenthalt von Hausangestellten bei beruflicher Entsendung

  • Infos zum Aufenthalt von Hausangestellten bei Diplomaten

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Inhaltsverzeichnis

1. Aufenthalt von Hausangestellten in Deutschland

2. Hausangestellte bei beruflicher Entsendung

3. Hausangestellte von Diplomaten

4. Hausangestellte von Bediensteten des Auswärtigen Amtes

5. Fazit Aufenthalt Hausangestellte in Deutschland

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1. Aufenthalt von Hausangestellten in Deutschland

Hausangestellte spielen in vielen Haushalten eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, den Alltag effizient zu organisieren und zu entlasten. Qualifizierte Hausangestellte übernehmen vielfältige Aufgaben, die weit über gelegentliche Unterstützung hinausgehen. Sie bieten regelmäßige, professionelle Hilfe, die individuell auf die Bedürfnisse eines Haushalts abgestimmt ist. In diesem Artikel werden die Voraussetzungen für die Visumerteilung an Hausangestellte von beruflich Entsandten, Diplomaten und Konsuln und Mitarbeitern des Auswärtigen Amts beleuchtet. Für die Visumerteilung an Hausangestellte im weiteren Sinne, also insbesondere Au Pairs, verweisen wir auf unseren entsprechenden VISAGUARD-Beitrag.

Es sollte außerdem beachtet werden, dass dieser Artikel nur auf tatsächlich arbeitsrechtlich beschäftigte Hausangestellte Bezug nimmt. In vielen Fällen sind Hausangestellte nämlich nicht im aufenthaltsrechtlichen Sinne “angestellt”. Dies gilt beispielsweise nach den Verwaltungsanweisungen des Auswärtigen Amts, “wenn die Reise für die in den Haushalt der antragstellenden Familie integrierte Haushaltshilfe insgesamt auch einen Urlaubs-/Erholungscharakter hat.” Dies ist laut dem Auswärtigen Amt etwa bei Hotelaufenthalten der Fall. Dabei sollte bei der Beurteilung des Charakters der Reise kein allzu enger Maßstab angelegt werden.


Sollte der oder die Hausangestellte tatsächlich nach der arbeitsrechtlichen Definition in Deutschland beschäftigt werden, gelten die allgemeinen Bestimmungen zu den Mindestarbeitsbedingungen in Deutschland (insbesondere das Mindestlohngesetz (MiLoG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)). Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung sind zusätzlich abzuführen. Die Arbeitsverträge der Hausangestellten müssen entsprechende Regelungen enthalten.

2. Hausangestellte bei beruflicher Entsendung

Ein wichtiger Anwendungsfall der Visumsregelungen für Hausangestellte betrifft die berufliche Entsendung. Die Beschäftigung von Hausangestellten durch im Ausland ansässige Arbeitgeber oder deren entsandte Mitarbeitende in Deutschland ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Als Entsandte gelten Personen, die entweder für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder im Auftrag eines ausländischen Unternehmens vorübergehend in Deutschland tätig werden.

Die Mitnahme von Hauspersonal bei einer Entsendung nach Deutschland ist dann gem. § 13 BeschV unter folgenden Bedingungen erlaubt:


  • Die Hausangestellten müssen bereits seit mindestens einem Jahr im Herkunftsland im Haushalt der entsandten Person beschäftigt sein.

  • Die Beschäftigung muss der Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pflegebedürftigen Haushaltsmitglieds dienen.


Die Prüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt durch deutsche Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate), wenn eine Visumspflicht besteht oder durch die deutschen Ausländerbehörden, wenn Staatsangehörige visumfrei einreisen und hier einen Aufenthaltstitel beantragen dürfen (§ 41 AufenthV).

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3. Hausangestellte von Diplomaten

Privates Hauspersonal von Mitgliedern diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen bzw. von Bediensteten Internationaler Organisationen nimmt in Deutschland keine Erwerbstätigkeit auf, sondern erhält einen Status nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische (WÜD) bzw. konsularische Beziehungen (WÜK) oder nach den jeweiligen Sitzstaatabkommen. Die Visumerteilung an privates Hauspersonal wird vom Auswärtigen Amt wie die Einreise eines Diplomaten/ Konsularbeamten behandelt, eine Beteiligung der Arbeitsagenturen und der Ausländerbehörde findet nicht statt.

Die Einreise von privatem Hauspersonal kann grundsätzlich immer erst nach vollzogener Einreise und Anmeldung des sie beschäftigenden Entsandten bzw. des Mitglieds der Internationalen Organisation erfolgen. Voraussetzung dafür ist vor Visumerteilung u.a. die Notifizierung durch die Mission bzw. durch die Internationale Organisation, bei deren entsandtem Mitglied das private Hauspersonal beschäftigt werden soll, sowie die Vorlage der entsprechenden antragsbegründenden Unterlagen.


Da es bei der Einreise von Hausangestellten von Diplomaten immer wieder zu Missbrauchs- und Ausbeutungsfällen kam, werden die Anträge inzwischen vom Auswärtigen Amt strenger geprüft. Die Auslandsvertretungen werden bei Visumanträgen für privates Hauspersonal gebeten, die Antragsteller über die in Deutschland geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Mindeststandards zu belehren und dabei die „Informationen für private Hausangestellte, die für Diplomat(innen) und Berufskonsularbeamt(innen) arbeiten“ von der Hilfsorganisation Ban Ying auszuhändigen. Zusätzlich findet ein (alleiniges) Gespräch mit dem oder der Hausangestellten statt. Dieses Gespräch ist ein wesentlicher Bestandteil des Visumantrags, da nur hier Anzeichen auf etwaige ausbeuterische Arbeitsverhältnisse erkannt werden können.

4. Hausangestellte von Bediensteten des Auswärtigen Amtes

Beim Aufenthalt von drittstaatsangehörigen Hausangestellten hat auch die Beschäftigung bei den Bediensteten des Auswärtigen Amtes besondere Relevanz. Hausangestellte, die im Rahmen des Wiener Übereinkommens über diplomatische oder konsularische Beziehungen (WÜD/WÜK) bei Bediensteten des Auswärtigen Amtes im Ausland tätig waren, können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in Deutschland beschäftigt werden. Gemäß § 13 Nr. 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) ist dies möglich, wenn die Hausangestellten bereits seit mindestens einem Jahr im Haushalt des Bediensteten im Ausland tätig waren und nach dessen Rückkehr ins Inland weiterbeschäftigt werden sollen. Wichtig ist auch bei Hausangestellten von Bediensteten des Auswärtigen Amtes, dass die Beschäftigung der Betreuung von Kindern unter 16 Jahren oder pflegebedürftigen Personen dient und die entsprechenden Nachweise eingereicht werden.

Für die Visumbeantragung sind zusätzliche Unterlagen erforderlich, darunter eine Bestätigung der Auslandsvertretung über die Vorbeschäftigung sowie eine Bestätigung des Auswärtigen Amtes über die Dauer des Inlandseinsatzes. Ebenso müssen eine Stellenbeschreibung und ein Entwurf des Arbeitsvertrags vorgelegt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Arbeitsbedingungen den Standards vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer entsprechen, wie es § 39 Aufenthaltsgesetz vorschreibt. Diese Regelung gilt ausschließlich für Hausangestellte von entsandten Bediensteten des Auswärtigen Amtes und findet keine Anwendung auf private Hausangestellte von in Deutschland akkreditierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausländischer Vertretungen in Deutschland.

Seitenzusammenfassung

Der Aufenthalt und die Beschäftigung von Hausangestellten in Deutschland unterliegt einer Vielzahl aufenthalts-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften, die je nach Herkunft der Hausangestellten und Art des Arbeitgebers unterschiedlich ausfallen. Hausangestellte können sowohl im Rahmen beruflicher Entsendungen als auch im diplomatischen Kontext oder durch Bedienstete des Auswärtigen Amtes nach Deutschland kommen. Während im Rahmen diplomatischer Tätigkeiten Sonderregelungen gelten, die auf internationalen Abkommen beruhen, steht bei beruflichen Entsendungen und der Weiterbeschäftigung durch zurückgekehrte Amtsträger des Auswärtigen Amtes vor allem die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses im Vordergrund. In allen Fällen ist eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation erforderlich, um sowohl den Schutz der Hausangestellten als auch die Einhaltung deutscher Rechtsnormen sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Mindeststandards und der Nachweis eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses essentiell für eine erfolgreiche Visumserteilung.

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