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Religiöse und karitative Arbeit

Alle Informationen zum Aufenthaltsrecht bei religiöser oder karitativer Beschäftigung.

Hier erfahren Sie ...

  • welche Regelungen für religiöse Arbeit in Deutschland gelten

  • wie Geistliche einen Aufenthaltstitel für Deutschland bekommen

  • was für Visumsregeln bei karitativer Arbeit in Deutschland gelten

  • wann religiöse Freiwilligendienste in Deutschland möglich sind

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Inhaltsverzeichnis

1. Religiöse Arbeit in Deutschland

2. Aufenthaltsregelungen bei religiöser Beschäftigung

3. Karitative Tätigkeiten von Ausländern

4. Religiöse Freiwilligendienste

5. Fazit Arbeit von Geistlichen in Deutschland

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1. Religiöse Arbeit in Deutschland

Tätigkeiten aus karitativen oder religiösen Gründen nehmen im deutschen Aufenthaltsrecht eine besondere Stellung ein. Geistliche sowie Ordensangehörige, die in Einrichtungen wie Krankenhäusern oder sozialen Diensten mitwirken, stehen meist nicht in einem klassischen Arbeitsverhältnis. Im Mittelpunkt dieser Einsätze steht nicht der Austausch von Arbeit gegen Entgelt, sondern die Zugehörigkeit zu einer Ordensgemeinschaft und der selbstlose Dienst am Menschen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung religiöser oder karitativer Tätigkeiten ist deshalb unter vereinfachten Voraussetzungen möglich.

Insbesondere bei Ordensgestellungsverträgen mit Auslandsbezug – etwa im Kontext der katholischen Kirche – entsenden Ordensgemeinschaften ihre Mitglieder gezielt zur Ausübung karitativer oder religiöser Aufgaben an von der empfangenden Einrichtung bestimmte Wirkungsstätten. Diese Form der Entsendung fällt unter § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1a BeschV. Grundlage dafür bilden ein Gestellungsvertrag sowie ein Entsendeschreiben, das die geplanten Tätigkeiten möglichst genau beschreibt. Dieses rechtliche Konstrukt ermöglicht einen reibungslosen Einsatz ausländischer Ordensangehöriger im deutschen Gemeinwesen.

2. Voraussetzungen Visum religiöse Beschäftigung

Personen, die aus religiösen Gründen in Deutschland beschäftigt werden, wie etwa ausländische Geistliche – darunter Priester, Ordensangehörige oder islamische Vorbeter (Imame) – übernehmen in ihren Gemeinden häufig eine wichtige integrative Vorbildfunktion. Voraussetzung hierfür sind deshalb zunächst hinreichende Sprachkenntnisse, die sicherstellen sollen, dass eine gelingende Kommunikation und Integration innerhalb der Gemeinde gewährleistet ist.

Um ein entsprechendes Visum zur religiösen Beschäftigung zu beantragen, müssen die folgenden Dokumente eingereicht werden:


  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag

  • biometrische Passfotos

  • gültiger Pass

  • Krankenversicherungsnachweis

  • Arbeitsplatzangebot (auch Einladung einer Diözese zählt als Arbeitsplatzangebot)

  • Abordnungsschreiben im Original mit Kopie

  • Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A2)

  • lückenloser tabellarischer Lebenslauf (mit vollständigen Adressen und Erreichbarkeiten)


Manchmal kann die Botschaft zusätzliche Dokumente anfordern. Dies ist allerdings vom konkreten Einzelfall abhängig.

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3. Karitative Tätigkeiten von Ausländern

Eine herausragende Stellung bei der religiösen Visumserteilung nimmt auch die karitative Tätigkeit ein. Karitative Tätigkeiten leisten einen unschätzbaren Beitrag für das Gemeinwohl. Besonders im Gesundheits- und Sozialwesen sind Mitmenschlichkeit, Fürsorge und ehrenamtliches Engagement unverzichtbar. Drittstaatsangehörige, die in Deutschland eine karitative Tätigkeit ausüben möchten, können gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 der BeschV einen unter vereinfachten Bedingungen einen Aufenthaltstitel erhalten – ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Dafür ist allerdings erforderlich, dass es sich auch tatsächlich um karitative Tätigkeiten handelt.


Was sind karitative Tätigkeiten?

Karitative Tätigkeiten zeichnen sich durch ihren uneigennützigen und gemeinwohlorientierten Charakter aus. Sie werden nicht in erster Linie aus wirtschaftlichen Interessen ausgeübt, sondern verfolgen das Ziel, Menschen in Not oder in schwierigen Lebenslagen zu helfen. Damit die Tätigkeit als karitativ im Sinne des Gesetzes gilt, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:


  • Uneigennützigkeit: Die Tätigkeit ist von Barmherzigkeit, Hilfsbereitschaft und Wohltätigkeit geprägt.

  • Nicht erwerbswirtschaftlich: Der wirtschaftliche Gewinn steht nicht im Vordergrund. Ziel ist es nicht, die eigene finanzielle Situation zu verbessern.

  • Gemeinwohlorientierung: Die Tätigkeit ist Ausdruck einer inneren Haltung, die sich am Wohl der Gesellschaft orientiert.

Typische Bereiche karitativer Tätigkeiten sind:


  • Alten- und Krankenpflege

  • Betreuung von Menschen mit Behinderung

  • Kinderbetreuung und Bildung

  • Sozialarbeit

  • Seelsorge und Begleitung


Karitatives Engagement kann sowohl bei religiösen als auch bei weltlich orientierten Organisationen stattfinden – beispielsweise bei der Caritas, dem Deutschen Roten Kreuz, der Arbeiterwohlfahrt oder kleineren gemeinnützigen Initiativen. Eine geringe Aufwandsentschädigung oder die Erstattung von Auslagen steht der karitativen Ausrichtung nicht entgegen – sofern sie nicht den tatsächlichen Aufwand übersteigt. Eine steuerliche Gemeinnützigkeitsbescheinigung gemäß § 53 AO ist ein starkes Indiz für eine karitative Ausrichtung, jedoch kein alleiniger Beweis.

4. Sonderfall: Karitative Tätigkeiten von Ordensangehörigen

Ein besonderer Bereich karitativer Tätigkeiten betrifft ausländische Ordensangehörige, die in kirchlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen unter Geltung eines Ordensgestellungsvertrags tätig sind. Auch hier gilt: Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich, wenn die Beschäftigung die folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Interner Einsatz in Ordensgemeinschaften (z. B. im Klausurbereich oder bischöflichen Haushalten).

  • Ausbildung zur Ordensfrau/zum Ordensmann, einschließlich externer Ausbildungsteile.

  • Einsatz in eigenen Einrichtungen der Ordensgemeinschaft (z. B. Pflegeheime, Bildungseinrichtungen).

  • Tätigkeiten in kirchlichen Einrichtungen der Alten- und Krankenpflege, Bildung oder Kinderbetreuung.


Tätigkeiten, die im Rahmen eines Ordensgestellungsvertrages ausgeführt werden, gelten per Definition als karitativ – selbst wenn sie normalerweise berufsmäßig oder gewerbsmäßig erbracht würden. Zwar können die Tätigkeiten auch den üblichen deutschen Gesetzen (z.B. den Regelungen zur beruflichen Regulierung (Berufsausübungserlaubnis)) unterliegen, allerdings werden diese Voraussetzungen vergleichsweise großzügig gehandhabt.

Seitenzusammenfassung

Religiöse und karitative Tätigkeiten nehmen im deutschen Aufenthaltsrecht eine besondere Rolle ein. Geistliche, Ordensangehörige und andere Personen, die im Rahmen einer religiösen oder gemeinnützigen Mission tätig werden, profitieren von vereinfachten Regelungen bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels. Insbesondere Ordensgestellungsverträge sowie Tätigkeiten im Rahmen gemeinnütziger Organisationen wie der Caritas oder dem DRK ermöglichen Drittstaatsangehörigen den legalen und rechtssicheren Aufenthalt in Deutschland – ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Wer sich in Deutschland religiös oder karitativ engagieren möchte, sollte sich frühzeitig über die erforderlichen Unterlagen, Sprachkenntnisse und rechtlichen Rahmenbedingungen informieren. So wird der Weg zu einem erfolgreichen Aufenthalt und einer erfüllenden Tätigkeit im Dienst am Menschen geebnet.

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