

Schauspielervisum
Alle Informationen zur Arbeitserlaubnis und zum Aufenthalt von Schauspielern in Deutschland.
Hier erfahren Sie ...
was ein Schauspielervisum ist und wann es notwendig ist
welche Arten des Schauspielervisums es gibt
wann langfristige und kurzfristige Schauspielervisa erteilt werden
was für selbstständige Schauspieler und Freelancer gilt

Inhaltsverzeichnis
1. Arbeitserlaubnis und Aufenthalt Schauspieler
2. Kurzfristiges Schauspielervisum (Schengenvisum Schauspieler)
3. Langfristiges Schauspielervisum (D-Visum)
3.1 Voraussetzungen langfristiges Schaustellervisum
3.2 Vorrangprüfung Schauspielervisum
4. Selbstständige Schauspieler
4.1 Abgrenzung selbständige und beschäftigte Schauspieler
4.2 Freelancervisum für Schauspieler
5. Fazit Schauspielervisum
1. Arbeitserlaubnis und Aufenthalt Schauspieler
Wer als Schauspieler oder darstellender Künstler in Deutschland arbeiten möchte, benötigt in vielen Fällen ein spezielles Visum – das sogenannte Schauspieler-Visum. Dabei ist es entscheidend, zwischen einem kurzfristigen Visum und einem langfristigen Visum zu unterscheiden, da beide unterschiedliche gesetzliche Grundlagen und Voraussetzungen haben. Das kurzfristige Schauspieler-Visum richtet sich in erster Linie an Künstler, die für zeitlich begrenzte Engagements wie Tagesdarbietungen, Festivals oder kulturelle Events nach Deutschland einreisen möchten (siehe § 22 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 der Beschäftigungsverordnung (BeschV)).
Das langfristige Schauspieler-Visum hingegen basiert auf § 25 BeschV und ist für Künstler gedacht, die dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum in Deutschland arbeiten wollen – zum Beispiel für ein festes Engagement an einem Theater, bei Film- oder Fernsehproduktionen. Ob kurzzeitig oder langfristig – die Wahl des richtigen Visums ist entscheidend für einen reibungslosen Arbeitsaufenthalt in Deutschland. Im Folgenden erklären wir, welche Voraussetzungen jeweils erfüllt werden müssen und wie der Antragsprozess abläuft.
2. Kurzfristiges Schauspielervisum (Schengenvisum Schauspieler)
Wenn Sie aus dem Ausland kommen und künstlerisch tätig sind, bieten die Regelungen des § 22 Nr. 1–3 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) attraktive Möglichkeiten für einen zeitlich begrenzten Einsatz in Deutschland. Darbietungen von besonderem künstlerischen Wert ermöglichen es talentierten Künstlerinnen und Künstlern, ihre Kunst direkt einem deutschen Publikum zu präsentieren (§ 22 Nr. 1 BeschV). Auch ausländische Gastspielgruppen wie Zirkusensembles, Eisrevuen oder Tanzshows können bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten in Deutschland auftreten (§ 22 Nr. 2 BeschV) – inklusive technischer Begleitkräfte, wie Elektriker, Requisiteure oder Tierpfleger.
Vergleichbare Regelungen gelten auch für ausländische Film- und Fernsehproduktionen: Hier dürfen neben den Künstlern auch nicht künstlerisch tätige Teammitglieder, wie z. B. Kameraleute, Tontechniker oder Produktionsassistenten, einreisen und arbeiten – ohne dass eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist. Dabei ist jedoch bei der Antragstellung stets zu beachten, dass der künstlerische und schauspielerische Wert der Darbietungen hervorgehoben wird. Andernfalls wird die Botschaft das Schauspielervisum nicht erteilen.
CONTACT US
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Ausländerrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten.
Kontaktieren Sie uns, um eine Beratung per Videocall mit einem deutschen Rechtsanwalt für Immigrationsrecht zu buchen!

VISAGUARD.Berlin Legal Services
3. Langfristiges Schauspielervisum (D-Visum)
3.1 Voraussetzungen langfristiges Schaustellervisum
Wer als Schauspieler, Künstler oder Artist langfristig in Deutschland arbeiten möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein spezielles Visum für langfristige Aufenthalte beantragen (§ 25 BeschV). Ein langfristiges Visum kann erteilt werden, wenn eine künstlerische oder artistische Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird oder wenn der Antragsteller im Rahmen von Gastspielen oder internationalen Film- und Fernsehproduktionen länger als 90 Tage in Deutschland beschäftigt ist.
Beim langfristigen Schauspielervisum gemäß § 25 BeschV prüfen die Behörden insbesondere, ob es sich tatsächlich um eine schauspielerische Tätigkeit handelt. Das ist insbesondere in folgenden Szenarien der Fall:
Die Tätigkeit muss künstlerischen Charakter haben. Dazu zählen Auftritte in Theatern, Opern, Kulturhäusern sowie Engagements in Zirkussen.
Eine Gesamtbetrachtung entscheidet, ob es sich um eine künstlerische Beschäftigung handelt. Wichtige Kriterien sind Ort und Ausgestaltung der Tätigkeit.
Die künstlerische Qualifikation muss durch einen Lebenslauf, Referenzen oder Engagementnachweise belegt werden.
Tätigkeiten in Nachtlokalen, insbesondere im Bereich Table-Dance oder Striptease, gelten in der Regel nicht als künstlerische Darbietung.
3.2 Theaterschauspiel und Vorrangprüfung
In öffentlichen Theatern werden Schauspieler und andere Künstler in der Regel langfristig eingeplant. Die Entscheidung über Ensemble-Mitglieder erfolgt meist ein halbes Jahr vor Beginn der Spielzeit. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegen. Dabei findet eine Vorrangprüfung statt, die prüft, ob bevorrechtigte Arbeitskräfte aus Deutschland oder der EU zur Verfügung stehen. Da Tätigkeiten im künstlerischen Bereich, wie Schauspiel oder Artistik, häufig an feste Termine gebunden sind, kann die Vorrangprüfung unter bestimmten Voraussetzungen beschleunigt oder vereinfacht werden. Die Künstlervermittlung der Bundesagentur für Arbeit kann im Vorfeld feststellen, dass für bestimmte Rollen oder Tätigkeiten kein ausreichendes inländisches Bewerberpotential besteht. Diese Einschätzung wird in einer regelmäßig aktualisierten Liste dokumentiert.
4. Selbstständige Schauspieler
4.1 Abgrenzung selbständige und beschäftigte Schauspieler
Die oben genannten Regelungen gelten grundsätzlich nur für angestellte Schauspieler, im Sinne des § 7 SGB IV, also für die nichtselbständige Arbeit. Schauspielerverträge weisen allerdings oft auch Elemente einer selbständigen Tätigkeit auf. Ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit handelt, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Übernimmt ein abhängig Beschäftigter für seinen Arbeitgeber zusätzliche Aufgaben, die nicht zu den Nebenpflichten aus seiner Haupttätigkeit gehören, so ist nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zu prüfen, ob es sich um eine selbständige oder abhängige Nebentätigkeit handelt.
4.2 Freelancervisum für Schauspieler
In vielen Fällen sind angestellte Schauspieler entsprechend nebenberuflich als Freelancer tätig. Für Schauspieler und darstellende Künstler, die in Deutschland freiberuflich tätig werden möchten, bietet das Freelancervisum (auch bekannt als Visum für freiberufliche Tätigkeit) eine attraktive Möglichkeit. Dieses Visum richtet sich an selbständige Künstler, die ihre Tätigkeit unabhängig und eigenverantwortlich ausüben. Schauspieler können das Freelancervisum entweder über eine vollständige Selbstständigkeit oder in Kombination mit einer Anstellung beantragen. In vielen Fällen erleichtert eine Teilzeit-Anstellung die Visumserteilung erheblich, da sie finanzielle Sicherheit signalisiert. Es kann dann also ein Beschäftigungsaufenthaltstitel beantragt werden und innerhalb dieser Beschäftigung eine Freelancer-Erlaubnis (§ 21 Abs. 6 AufenthG).
Seitenzusammenfassung
Für Schauspieler und darstellende Künstler, die in Deutschland arbeiten möchten, ist das passende Schauspielervisum entscheidend. Ob kurzfristiges Schengenvisum für zeitlich begrenzte Auftritte oder langfristiges D-Visum für feste Engagements – die Wahl des richtigen Visatyps hängt vom geplanten Einsatzzeitraum und der Art der künstlerischen Tätigkeit ab. Wer langfristig in Deutschland als Künstler arbeiten möchte, muss neben den gesetzlichen Voraussetzungen auch Nachweise über seine künstlerische Qualifikation und geplante Tätigkeit erbringen. Für Theaterengagements kann zudem eine Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich sein. Besonderheiten gelten für selbstständige Schauspieler und Freelancer, die über ein spezielles Freelancervisum (§ 21 AufenthG) ihre Tätigkeit aufnehmen können. Wichtig ist hier die klare Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung.