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Visum für Sprachlehrerinnen

Alle Informationen zum Aufenthalt von Sprachlehrern und Sprachlehrerinnen in Deutschland.

Hier erfahren Sie ...

  • wie Sprachlehrer in Deutschland eine Arbeitserlaubnis bekommen

  • was für angestellte Sprachlehrer gilt, die Fachkräfte sind

  • welche Regelungen für türkische Sprachlehrer in Berlin gelten

  • Besonderheiten zur Niederlassungserlaubnis für Sprachlehrer

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Inhaltsverzeichnis

1. Arbeitserlaubnis Sprachlehrer in Deutschland


2. Angestellte Sprachlehrer

2.1 Sprachlehrer als Fachkraft

2.2 Sprachlehrer nach BeschV

2.3 Verwaltungsbesonderheiten Sprachlehrervisum


3. Aufenthalt Sprachlehrer in Berlin (insb. türkische)

3.1 Sprachlehrer in Berlin

3.2 Sprachlehreraufenthalt für Türken


4. Niederlassungserlaubnis für Sprachlehrer


5. Fazit Visum Sprachlehrer

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1. Arbeitserlaubnis Sprachlehrer in Deutschland

Sprachlehrer, die in Deutschland arbeiten möchten, benötigen in vielen Fällen ein entsprechendes Visum. Dieses ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, etwa einen gültigen Arbeitsvertrag, fachliche Qualifikationen oder den Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse. Besonders für Lehrkräfte aus Nicht-EU-Ländern gelten spezielle Regelungen, die bei der Antragstellung beachtet werden müssen. Wer den Überblick behält und frühzeitig alle nötigen Unterlagen vorbereitet, kann den Visums- oder Aufenthaltsprozess deutlich beschleunigen.

Die Visumserteilung für Sprachlehrer ist nicht nur eine formale Notwendigkeit, sondern auch ein wichtiger Schritt für eine rechtssichere Tätigkeit im Bildungsbereich. In diesem Beitrag zeigen wir, welche Dokumente benötigt werden, wie der Ablauf beim Visumantrag aussieht und welche Tipps den Einstieg in den internationalen Sprachunterricht erleichtern.

2. Voraussetzungen Aufenthalt angestellte Sprachlehrer

Eine Möglichkeit der Visumerteilung für Sprachlehrer in Deutschland ist die Nutzung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (§§ 18 ff. AufenthG). Mit einem anerkannten Abschluss – etwa in Germanistik, Fremdsprachendidaktik oder einem sprachbezogenen Lehramtsstudium – erfüllen sie die Voraussetzungen für eine qualifizierte Festanstellung. Besonders im Bereich der Integrations- und Sprachförderung werden ausgebildete Sprachlehrer dringend gesucht. Aufgrund des hohen Bedarfs gelten sie offiziell als Mangelberuf, was auch für internationale Fachkräfte attraktive Möglichkeiten zur Einwanderung und Berufsausübung in Deutschland eröffnet (z.B. über die Blaue Karte EU). Die Aufenthaltsmöglichkeiten für anerkannte Sprachlehrer sind also sehr gut. Weitere Informationen zur Visumerteilung an Sprachlehrer (anerkannte Fachkräfte) erhalten Sie in unserem entsprechenden VISAGUARD-Fachbeitrag zur akademischen Fachkräfteeinwanderung.

Eine weitere Möglichkeit der Einwanderung von Sprachlehrern ist die Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung (§ 11 Abs. 1 BeschV). Die entsprechende Vorschrift umfasst nicht nur ausländische Lehrkräfte, die Sprachunterricht erteilen. Sie umfasst auch Lehrkräfte, die andere Unterrichtsfächer in der Muttersprache erteilen. Die ausländischen Lehrkräfte dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als vergleichbare inländische Arbeitnehmer. Als Vergleichsmaßstab sind die an Botschaftsschulen ortsüblichen Lohnbedingungen für Lehrer zugrunde zu legen. Der Aufenthaltstitel § 11 Abs. 1 BeschV kann für eine Dauer von maximal fünf Jahren erteilt werden.

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3. Türkische Sprachlehrer in Berlin

Der Aufenthalt türkischer Sprachlehrer in Berlin ist aufgrund der hohen Anzahl von Türken in Berlin besonders relevant. Türkische Staatsbürger können unter bestimmten Voraussetzungen als Sprachlehrer an Berliner Schulen arbeiten – auch wenn sie im Auftrag und unter Aufsicht des Türkischen Generalkonsulats tätig sind. Entscheidend ist dabei, dass das Arbeitsverhältnis in Deutschland lokalisiert ist – das heißt, Sie als Sprachlehrer leben in Berlin und unterrichten hier Kinder an öffentlichen Schulen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie sich als türkischer Staatsangehöriger auf das sogenannte ARB 1/80 berufen (siehe auch § 4 Abs. 2 AufenthG). Ihre Tätigkeit als türkischer Sprachlehrer ist also im Gegensatz zur Tätigkeit der Sprachlehrer i.S.d. § 11 Abs. 1 BeschV nicht zeitlich begrenzt. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem entsprechenden VISAGUARD-Fachbeitrag zum ARB 1/80.

4. Selbstständige Sprachlehrer in Berlin

Unabhängig von den beschriebenen Aufenthaltsregelungen für angestellte Sprachlehrer ist natürlich auch die selbstständige Tätigkeit als Sprachlehrer in Deutschland möglich (§ 21 AufenthG). Für viele ausländische Sprachlehrer bieten insbesondere Großstädte wie Berlin attraktive Möglichkeiten, auf freiberuflicher Basis tätig zu werden – ob durch eigene Sprachkurse, Einzelunterricht oder Kooperationen mit Sprachschulen. Wer als Sprachlehrer in Berlin selbstständig arbeiten möchte, profitiert von einem besonderen regionalen Bedarf.

Die internationale Ausrichtung Berlins, die Vielzahl an Expats, Touristen und Migranten schafft eine konstant hohe Nachfrage nach Sprachkursen – insbesondere für Deutsch, Englisch, Spanisch, Französisch oder Arabisch. Aus diesem Grund wird die freiberufliche Tätigkeit als Sprachlehrer in Berlin auch aus ausländerrechtlicher Sicht positiv bewertet. Dabei wird anerkannt, dass ihre selbständige Tätigkeit positive wirtschaftliche Impulse für die Region setzen kann. Wichtig ist, dass eine entsprechende Qualifikation nachgewiesen wird, wie z. B. ein Hochschulabschluss, ein Diplom oder ein Bachelorabschluss in einem relevanten Bereich. Wer hingegen als Honorarkraft für eine bestimmte Sprachschule oder Institution tätig werden will, benötigt zusätzlich eine Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit – denn diese Form der Tätigkeit wird als abhängige Beschäftigung eingestuft.

Ein zentrales Kriterium für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist die Sicherung des Lebensunterhalts. Sprachlehrer müssen nachweisen, dass ihre freiberufliche Tätigkeit genügend Einkommen generiert, um den eigenen Lebensunterhalt in Berlin zu decken. Neben Gewinnermittlungen vom Steuerberater können auch Steuerbescheide oder Kontoauszüge als Nachweise dienen. Wer zusätzlich über andere Einkommensquellen verfügt, etwa aus Vermögen oder durch regelmäßige Unterstützung, kann diese ebenfalls vorlegen.

Seitenzusammenfassung

Deutschland bietet qualifizierten Sprachlehrern aus dem Ausland attraktive Möglichkeiten für eine Tätigkeit im Bildungsbereich – sei es angestellt oder selbstständig. Eine zentrale Voraussetzung ist in vielen Fällen die rechtzeitige Beantragung eines passenden Visums oder Aufenthaltstitels. Besonders gefragt sind Sprachlehrer mit anerkanntem Hochschulabschluss, etwa im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes oder der Blauen Karte EU. Alternativ erlaubt § 11 BeschV unter bestimmten Voraussetzungen den Einsatz muttersprachlicher Lehrkräfte an Schulen. Für türkische Sprachlehrer in Berlin gelten zudem Sonderregelungen auf Grundlage des ARB 1/80, die eine unbefristete Beschäftigung ermöglichen. Auch die selbstständige Tätigkeit, etwa in Form von Sprachkursen oder Einzelunterricht, wird vor allem in Metropolen wie Berlin rechtlich unterstützt – sofern die wirtschaftliche Tragfähigkeit nachgewiesen werden kann. Insgesamt ist der Weg für Sprachlehrer nach Deutschland klar strukturiert – wer gut vorbereitet ist und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, kann langfristig in Deutschland erfolgreich unterrichten.

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