top of page
human-ressource-arbeitsmigration-arbeitsmigrationsrecht.jpg
stripe-flag-germany.jpg

Aufenthaltstitel ausländische Beamte

Alle Informationen zum Aufenthaltsstatus von ausländischen Beamten in Deutschland.

Hier erfahren Sie ...

  • was für Aufenthaltsregeln für ausländische Beamte gelten

  • ob Ausländer in Deutschland verbeamtet werden können

  • wie das Visumverfahren für ausländische Beamte abläuft

  • alles zur Niederlassungserlaubnis für ausländische Beamte

visaguard-vector-rocket-logo.png

Inhaltsverzeichnis

1. Visum als ausländischer Beamter

2. Können Ausländer deutsche Beamte sein?

3. Visumverfahren für ausländische Beamte

4. Niederlassungserlaubnis Beamte

5. Fazit Visum Beamte

VISAGUARD Logo

1. Visum als ausländischer Beamter

Ausländische Beamte, die in einem Dienstverhältnis mit einem deutschen Dienstherrn stehen, profitieren in Deutschland von besonderen aufenthaltsrechtlichen Regelungen. Gemäß § 19c Abs. 4 AufenthG können sie unter erleichterten Bedingungen einen Aufenthaltstitel erhalten. Wichtig: Diese Regelung gilt ausschließlich für ausländische Beamte im deutschen Dienst und nicht für Diplomaten oder Konsularbeamte, die für ausländische Staaten tätig sind.

Durch gesetzliche Neuerungen wurden die Rahmenbedingungen für diese Personengruppe zusätzlich verbessert. Ähnlich wie Fachkräfte und hochqualifizierte Spezialisten können ausländische Beamte nun von vereinfachten Regelungen beim Ehegattennachzug und anderen Privilegierungen profitieren. Diese Privilegierungen unterstreichen die besondere Stellung ausländischer Beamter im deutschen Aufenthaltsrecht und machen Deutschland als Arbeitsort für internationale Verwaltungsfachkräfte besonders attraktiv.

2. Können Ausländer deutsche Beamte sein?

Es ist ein häufiges Missverständnis, dass Ausländer keine deutschen Beamten sein können. Ausländer (insbesondere EU-Ausländer) können unter bestimmten Voraussetzungen durchaus Beamte in Deutschland werden. Entgegen verbreiteter Annahmen enthalten weder das Grundgesetz noch zentrale Gesetze wie das Bundesbeamtengesetz (§ 7 Abs. 3 BBG) oder das Beamtenstatusgesetz (§ 7 Abs. 3 BeamtStG) eine generelle Einschränkung, die nur deutschen Staatsangehörigen den Zugang zum Beamtenverhältnis erlaubt. Zwar ist die deutsche Staatsbürgerschaft in vielen Fällen nach wie vor Voraussetzung, jedoch bestehen Ausnahmen, die den Zugang insbesondere für EU-Bürger sowie – in besonderen Fällen – für Drittstaatsangehörige ermöglichen.

Besonders im Hochschulbereich sowie für wissenschaftliches und künstlerisches Personal ist die Verbeamtung ausländischer Fachkräfte möglich. Diese Regelung spiegelt die wachsende Internationalisierung von Forschung und Lehre wider und schafft eine klare rechtliche Grundlage für die Integration qualifizierter Ausländer in den öffentlichen Dienst. Durch diese Öffnung werden nicht nur Kompetenzen aus dem Ausland gefördert, sondern auch der Wissenschaftsstandort Deutschland gestärkt. Wer also eine entsprechende Qualifikation mitbringt und beispielsweise an einer deutschen Universität lehren oder forschen möchte, hat auch ohne deutsche Staatsangehörigkeit realistische Chancen, in ein Beamtenverhältnis berufen zu werden.

CONTACT US

Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Ausländerrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten.

 

Kontaktieren Sie uns, um eine Beratung per Videocall mit einem deutschen Rechtsanwalt für Immigrationsrecht zu buchen!

German attorney
Visaguard 2.0 Logo.png

VISAGUARD.Berlin Legal Services

www.visaguard.berlin  / welcome@visaguard.berlin

3. Visum für Beamte in Deutschland

Ausländische Staatsangehörige, die in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen, können unkompliziert gem. § 19c Abs. 4 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erhalten. Diese spezielle Regelung erlaubt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne die sonst notwendige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzung ist, dass der ausländische Beamte seine Dienstpflichten im Bundesgebiet erfüllt. Abgesehen davon müssen natürlich auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 AufenthG erfüllt sein. Hierzu gehören etwa die Erfüllung der Passpflicht und ein gesicherter Lebensunterhalt.

Die Aufenthaltserlaubnis für ausländische Beamte wird in der Regel für drei Jahre ausgestellt, es sei denn, das zugrunde liegende Dienstverhältnis ist kürzer befristet. Diese vergleichsweise großzügige Regelung bietet Planungssicherheit und erleichtert den Start in ein berufliches Leben im deutschen Staatsdienst. Für Behörden, die ausländische Fachkräfte beschäftigen möchten, sowie für die betroffenen Beamten selbst, stellt dieser Prozess einen klar geregelten und effizienten Weg zur legalen Beschäftigung in Deutschland dar.

4. Niederlassungserlaubnis ausländische Beamte

Ausländische Beamte, die sich im Dienst eines deutschen Dienstherrn befinden, profitieren von einer besonderen Regelung zur Niederlassungserlaubnis. Bereits nach drei Jahren in einem Beamtenverhältnis kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Entscheidend ist, dass das Beamtenverhältnis lückenlos besteht. Diese Ausnahme ermöglicht eine deutlich frühere Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Vergleich zur regulären Fünfjahresfrist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Ein weiterer Vorteil für verbeamtete Ausländer: Es besteht keine aufenthaltsrechtliche Pflicht zur Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine vergleichbare Altersvorsorge. Sollte jedoch ein ausländischer Staatsangehöriger vor der Verbeamtung bereits rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, können diese Zeiten mit den Beamtenmonaten zusammengerechnet werden, um die erforderlichen 60 Beitragsmonate für eine Nachversicherung zu erreichen. So entsteht auch im Falle einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ein vollständiger Rentenanspruch. Besonders relevant ist dies beispielsweise für wissenschaftliche Mitarbeiter, die später als Juniorprofessoren verbeamtet werden.

Seitenzusammenfassung

Deutschland bietet ausländischen Beamten attraktive und klar geregelte Möglichkeiten für Aufenthalt und berufliche Perspektiven im öffentlichen Dienst. Dank § 19c Abs. 4 AufenthG können ausländische Beamte unter erleichterten Bedingungen ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten – ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Auch der Familiennachzug ist vereinfacht. Entgegen häufiger Annahmen ist eine Verbeamtung für Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen möglich – besonders für EU-Bürger und qualifizierte Drittstaatsangehörige, etwa im Hochschulbereich. Nach nur drei Jahren im Beamtenverhältnis besteht zudem die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten – ein klarer Vorteil gegenüber den üblichen fünf Jahren. Diese Sonderregelungen machen Deutschland zu einem attraktiven Arbeitsstandort für internationale Fachkräfte im Staatsdienst. Wer als ausländischer Beamter in Deutschland tätig werden möchte, profitiert von rechtlicher Sicherheit, attraktiven Bedingungen und langfristigen Perspektiven.

bottom of page