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Einbürgerung beantragen

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Alle Informationen zur Beantragung der Einbürgerung beim Landesamt für Einbürgerung (LEA) in Berlin (2024) und anderen Einbürgerungsbehörden

HIER ERFAHREN SIE ...

... wo Sie die Einbürgerung beantragen können

... woher Sie das Formular für die Einbürgerung erhalten

... welche Unterlagen Sie für die Einbürgerung einreichen müssen

... wie der Antragsprozess für die Einbürgerung abläuft (insb. Termin)

... wie lange die Bearbeitung der Einbürgerung dauert

Geschrieben von: Rechtsanwalt (Berlin)
Veröffentlichungsdatum: 15.02.2024
Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

1. Einbürgerung beantragen (insb. Berlin)

1.1 Zuständige Behörde für Einbürgerung ermitteln

1.2 Voraussetzungen Einbürgerung Berlin (Online-Quickcheck)

1.3 Einbürgerung in Berlin online beantragen

 

2. Einbürgerungstest Berlin 

2.1 Fragen Einbürgerungstest

2.2 Vorbereitungskurse Einbürgerungstest

 

3. Ablauf Einbürgerungsverfahren (insb.  Berlin)

3.1 Erstgespräch Einbürgerung

3.2 Unterlagen für die Einwanderung

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4. Bearbeitungszeit Einbürgerung Berlin

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Einbürgerung beantragen (insb. Berlin)

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie die Einbürgerung in Deutschland beantragen können (insbesondere in Berlin beim Landesamt für Einwanderung (LEA)). Zwar unterscheiden sich die Antragsverfahren von Stadt zu Stadt bzw. von Einbürgerungsbehörde zu Einbürgerungsbehörde, allerdings sind die Voraussetzungen grundsätzlich überall die gleichen. Dieser Artikel bezieht sich insoweit nur schwerpunktmäßig auf die Einbürgerung in Berlin beim Landesamt für Einwanderung (LEA), da die mit Abstand meisten Einbürgerungen in Berlin stattfinden (ca. 9.000 pro Jahr).

Die Arbeitsweise der Berliner Einbürgerungsbehörde hat insoweit in ganz Deutschland eine gewisse Allgemeingültigkeit. 

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Zuständige Behörde für Einbürgerung ermitteln

Bevor Sie die Einbürgerung beantragen, müssen Sie zunächst ermitteln, welche Einbürgerungsbehörde überhaupt für Ihren Fall zuständig ist, um dort die Einbürgerungsvoraussetzungen zu ermitteln und das Formular zu erhalten. Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnort, wenn Sie sich in Deutschland aufhalten. In der Regel sind also die Stadt-, Kreis- und Bezirksverwaltungsstellen zuständig. Wenn Sie die Einbürgerung aus dem Ausland beantragen, ist meistens das Bundesverwaltungsamt zuständig.

 

In Berlin ist seit dem 01.01.2024 das Landesamt für Einwanderung (LEA) für Einbürgerungen zuständig.

Bis zum 01.01.2024 waren in Berlin für Einbürgerungsbehörden die Bezirksämter zuständig. Beim Landesamt

für Einwanderung in Berlin wurde für die Einbürgerungsverfahren extra eine neue Abteilung S gebildet, welche

anstelle der Bezirksämter die Einbürgerungen in Berlin durchführt. Die neue Abteilung hat bereits ihre Arbeit

aufgenommen und bearbeitet nun die Akten bzw. Einbürgerungsanträge, die von den Bezirksämtern übergeben

wurden. Die für Einbürgerungen zuständige Abteilung S des Landesamts für Einwanderung kann über ein neues

Kontaktformular erreicht werden. Bei der Kontaktaufnahme mit der Abteilung S sollte beachtet werden, dass das

richtige bzw. für Sie zuständige Referat kontaktiert wird. Die Zuständigkeit der Referate richtet sich dabei grundsätzlich nach der eigenen Nationalität.

 

Leider ist mit der Bildung der neuen Abteilung S beim Landesamt für Einwanderung nicht zwingend eine initiale Verfahrensbeschleunigung garantiert. Das Landesamt für Einwanderung hat ca. 40.000 offene Einbürgerungsverfahren von den Bezirksämtern übernommen (die erst noch digitalisiert werden müssen) und pro Woche werden mindestens 1.000 neue Einbürgerungsanträge gestellt. Durch die Reform des Staatsangehörigkeitsrecht vom 19.01.2024 sind die Antragszahlen noch weiter gestiegen, da die erforderliche Aufenthaltszeit verringert wurde. Insbesondere sind nunmehr auch die Syrer, die im Zuge der Flüchtlingskrise 2015 eingewandert sind einbürgerungsberechtigt. 

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Voraussetzungen Einbürgerung Berlin (Online-Quickcheck)

Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, kann die Einbürgerung beantragt werden. Ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen, können Sie bei Ihrer zuständigen Behörde erfragen (siehe aber auch Voraussetzungen für die Einbürgerung (VISAGUARD Artikel)). Die Einbürgerungsbehörden der großen Städte haben hierfür regelmäßig Informationen zusammengestellt:

 

Einbürgerung in München beantragen

Einbürgerung in Hamburg beantragen

Einbürgerung in Köln beantragen

 

Um zu ermitteln, ob bei Ihnen alle Voraussetzungen für die Einbürgerung vorliegen, können Sie im Zweifel auch das sehr umfangreiche Online-Quickcheck Tool vom Landesamt für Einwanderung nutzen. Zwar bezieht sich der Quickcheck speziell auf die Beantragung einer Einbürgerung in Berlin, allerdings sind die Einbürgerungsvoraussetzungen in ganz Deutschland die gleichen. Der Online-Quickcheck des Landesamts für Einwanderung kann also auch für die Einbürgerung in anderen Städten genutzt werden.

 

Einbürgerung in Berlin online beantragen

In Berlin ist es seit der Übernahme der Zuständigkeit für Einbürgerung durch das Landesamt für Einwanderung (LEA) möglich, die Einbürgerung online zu beantragen. Im Online-System des LEA müssen Sie lediglich die entsprechenden Informationen eintragen und die geforderten Dokumente hochladen. Nach der Absendung des Kontaktformulars wird das Landesamt für Einwanderung dann Ihren Antrag prüfen.

 

Natürlich können Einbürgerungsanträge in Berlin auch weiterhin schriftlich gestellt werden. Der Einbürgerungsantrag ist dann per Post zu richten an:

 

Landesamt für Einwanderung 

Sellerstr. 16

13353 Berlin

 

Im Zweifel kann der Antrag auch durch einen Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereicht werden.

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Einbürgerungstest Berlin

Regelmäßig ist vor der Beantragung der Einbürgerung ein sog. “Einbürgerungstest” durchzuführen. Mit dem Bestehen des Einbürgerungstest weisen Sie nach, dass Sie über “Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen” (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 StAG i.V.m. § 10 Abs. 5 StAG). Der Einbürgerungstest ist zwar nicht zwingend (wenn Sie die ausreichende Integration anderweitig nachweisen können), wird allerdings von vielen Behörden trotzdem verlangt. Unter welchen Voraussetzungen Sie den Einbürgerungstest nicht durchführen müssen, können Sie bei einem Rechtsanwalt für Einbürgerungsrecht erfragen.

 

Fragen Einbürgerungstest

Der Einbürgerungstest besteht aus insgesamt 33 Fragen. Es gibt einen Katalog aus insgesamt 310 Fragen (300 allgemeine Fragen, 10 auf das Bundesland bezogene Fragen), von denen 33 im Test abgefragt werden können. Um den Test zu bestehen, muss die Hälfte der Fragen (also 17 der 33 Fragen) richtig beantwortet werden. Die Fragen sind frei im Internet verfügbar. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellt ein Online-Tool zur Verfügung, mit welchem für den Einbürgerungstest gelernt werden kann. Das Tool enthält alle möglichen 310 Fragen. Die Fragen sind grundsätzlich vergleichsweise einfach zu beantworten, wenn Sie bereits eine Weile in Deutschland leben. 

 

Vorbereitungskurse Einbürgerungstest

Zur Vorbereitung auf den Einbürgerungstest bieten die Einbürgerungsbehörden in der Regel Vorbereitungskurse an. Die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs ist zwar nicht verpflichtend, eine Teilnahme ist aber empfehlenswert, wenn Sie sich mit der deutschen Politik und Verfassung noch nicht auskennen. In Berlin werden die Vorbereitungskurse auf den Einbürgerungstest von Volkshochschulen angeboten. Auf der Website der VHS Berlin können Sie sehen, wann die nächsten Vorbereitungskurse beginnen und sich für diese registrieren. Ebenfalls ist auf der Website der VHS Berlin ersichtlich, wann die nächsten Prüfungen für den Einbürgerungstest in Berlin stattfinden.

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Ablauf Einbürgerungsverfahren (insb. Berlin)

Sollten Sie den Einbürgerungstest bestanden haben (oder ein solcher nicht notwendig sein), können Sie die Einbürgerung beantragen. Der Einbürgerungsprozess wird durch einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde gestartet und endet mit der Übergabe der Einbürgerungsurkunde.

 

Erstgespräch Einbürgerung

Viele Einbürgerungsbehörden bieten vor Stellung des Einbürgerungsantrags ein Gespräch an, um den/die Einbürgerungsbewerber/in über die Voraussetzungen und den Ablauf des Einbürgerungsverfahrens aufzuklären (z.B. so bisher auch die Einbürgerungsbehörde in Berlin). In diesem Vorgespräch wird dann auch regelmäßig das eigentliche Antragsformular und alle notwendigen Informationsunterlagen übergeben. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung ist allerdings das Vorgespräch keine zwingende Voraussetzung, um die Einbürgerung zu beginnen. Das Vorgespräch ist lediglich ein Service der Behörde, der in Anspruch genommen werden kann, aber nicht muss. In Berlin ist die Möglichkeit eines Erstgesprächs nicht mehr vorhanden, seit das Landesamt für Einwanderung für die Einbürgerungen zuständig ist. Die Erstgespräche wurden insofern lediglich von den Berliner Bezirksämtern durchgeführt. In Berlin wurde das Erstgespräch mittlerweile durch das Online-Quickcheck Tool zur Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen ersetzt.

 

Unterlagen für die Einwanderung

Wenn Sie alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen, können Sie die angeforderten Unterlagen bei der Einbürgerungsbehörde einreichen. Die notwendigen Antragsdokumente unterscheiden sich je nach Behörde, vor der das Einbürgerungsverfahren durchgeführt wird. Zusätzlich ist für die notwendigen Unterlagen relevant, auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchem Grund die Einbürgerung beantragt wird (z.B. als Ehegatte eines Deutschen).

 

Grundsätzlich werden (für den Regelfall der Einbürgerung) mindestens die folgenden Dokumente benötigt:

 

  • Einbürgerungsantrag (Formular)

  • gültiger Pass

  • Geburtsurkunden

  • Arbeitsvertrag und Gehaltsnachweise der letzten sechs Monate

  • Mietvertrag

  • Sprachnachweise

  • Einbürgerungstest-Zertifikat

 

Im Einzelfall können weitere Dokumente notwendig sein, je nachdem welche Unterlagen Ihr Sachbearbeiter für erforderlich hält. Die Unterlagen hängen außerdem davon ab, welche Art der Einbürgerung Sie beantragen. Wird beispielsweise die Einbürgerung aufgrund der Heirat eines Deutschen beantragt, muss die Heiratsurkunde vorgelegt werden. Im Zweifel kann Sie ein Rechtsanwalt für Einbürgerungen hierzu beraten.

 

Die genannten Dokumente sind allerdings auch nicht zwingend für jede Einbürgerung notwendig. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die Dokumente nicht vorhanden sind. Die Unterlagen können insoweit bei Abweichungen vom Standardfall auch durch die folgenden Dokumente ersetzt werden:

 

Einbürgerung ohne Pass

Der Pass ist keine zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung. Nach dem Gesetz ist lediglich erforderlich, dass “die Identität und Staatsangehörigkeit” gesichert ist. Hierfür bietet sich natürlich die Vorlage eines Passes an, allerdings gibt es auch andere Möglichkeiten (z.B. ID-Karte). In einem sehr bekannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war es einer tibetischen Nonne nicht möglich, einen Pass vorzulegen, da ein solcher niemals ausgestellt wurde. Das Gericht entschied, dass auch in solchen Fällen eine Einbürgerung möglich seine müsste, weshalb die Vorlage eines Passes nicht notwendig war (BVerwG 1, Urteil vom 23.09.2020 - C 36.19).

 

Einbürgerung ohne Arbeitsvertrag

Die Vorlage eines Arbeitsvertrages und der Gehaltsnachweise dient dem Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts. Wenn der Antragsteller allerdings keiner abhängigen Beschäftigung nachgeht, kann er selbstverständlich auch keinen Arbeitsvertrag vorlegen. Dies gilt insbesondere für Selbstständige. Diese müssen dann anstatt des Arbeitsvertrages beispielsweise den Einkommensteuerbescheid vorlegen. Details hierzu können Sie bei Ihrer Einbürgerungsbehörde erfragen.

 

Einbürgerung mit Eigentum statt Mietvertrag

Auch ein Mietvertrag ist nicht zwingend erforderlich. Wenn beispielsweise der Einbürgerungsbewerber bereits Eigentümer eines Hauses ist, dann muss anstatt des Mietvertrages der Kaufvertrag und ein Grundbuchauszug vorgelegt werden

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Bearbeitungszeit Einbürgerung Berlin

In Einbürgerungsverfahren stellt häufig die immense Bearbeitungsdauer ein großes Problem dar. Teilweise können Einbürgerungsverfahren bis zu sieben oder acht Jahre dauern, ohne dass die Behörde eine Entscheidung trifft. Dies ist insbesondere problematisch, wenn beispielsweise der Pass des Einbürgerungsbewerbers abläuft. Nicht selten kommt es auch vor, dass beispielsweise bei Beginn des Einbürgerungsprozesses der Lebensunterhalt noch durch einen Arbeitsvertrag gesichert war, der Einbürgerungsbewerber aber dann während des langen Einbürgerungsverfahrens seinen Job verliert. Dies kann dann zur Ablehnung der Einbürgerung führen, da der entscheidende Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht die Stellung des Antrags, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde ist.

 

Hinsichtlich der vollkommen überzogenen Bearbeitungszeiten ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich

die Behörde nicht beliebig viel Zeit nehmen kann. Nach dem Gesetz hat die Behörde lediglich drei Monate

Zeit, um einen entsprechenden Antrag zu bearbeiten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass alle notwendigen

Dokumente eingereicht wurden. Nach dem Ablauf der drei Monate hat der Einbürgerungsbewerber die

Möglichkeit, mit Hilfe eines Rechtsanwalts für Einbürgerungen eine sogenannte Untätigkeitsklage einzureichen.

Die Untätigkeitsklage führt dann dazu, dass die Behörde durch das Gericht gezwungen wird, über die Einbürgerung

zu entscheiden.

 

In Berlin ist momentan mit einer erheblichen Verzögerung der Bearbeitung zu rechnen. Insofern sind momentan fast 40.000 offene Einbürgerungsverfahren beim Landesamt für Einwanderung (LEA) unbearbeitet und es kommen jede Woche neue Verfahren hinzu. Dieses Problem wird sich durch die neue Reform des Staatsangehörigkeitsrechts noch verschlimmern. In diesem Artikel finden Sie Möglichkeiten, wie Sie die Bearbeitung einer Einbürgerung beschleunigen können. Sollte die Behörde nach mehreren Jahren Ihren Antrag immer noch nicht bearbeitet haben, haben Sie in der Regel lediglich die Möglichkeit, mit einem Rechtsanwalt für Einbürgerungsrecht eine Untätigkeitsklage zu erheben.

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