
Werkvertragsarbeitnehmerkarte

Alles Wichtige zu den Voraussetzungen und der Betragung der Werkvertragsarbeitnehmerkarte (Werkvertragsverfahren).
Hier erfahren Sie ...
was das Werkvertragsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit ist
Voraussetzungen für die Werkvertragsarbeitnehmerkarte
welche Obergrenzen für Werkvertragsarbeitnehmer bestehen
wie die Werkvertragsarbeitnehmerkarte beantragt wird
Inhaltsverzeichnis
1. Werkvertragsarbeitnehmerkarte
2. Voraussetzungen Werkvertragsarbeitnehmerkarte
3. Obergrenzen und Kontingente Werkvertragsverfahren
3.1 Kontingente Werkvertragsarbeitnehmerkarte
3.2 Obergrenzen Baugewerbe Werkvertragsverfahren
4. Werkvertragsarbeitnehmerkarte beantragen
5. Fazit Werkvertragsarbeitnehmerkarte
1. Werkvertragsarbeitnehmerkarte
Mit dem Werkvertragsverfahren können ausländische Arbeitnehmer in Deutschland unter vereinfachten Bedingungen beschäftigt werden. Diesen Arbeitnehmern wird dann eine sogenannte Werkvertragsarbeitnehmerkarte von der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Die Beschäftigung erfolgt jedoch nur innerhalb festgelegter Kontingente und für eine begrenzte Dauer. Voraussetzung ist ein gültiger Werkvertrag zwischen dem ausländischen Unternehmen und einem deutschen Auftraggeber oder einem Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Werkverträge sind klar geregelt: Die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen unter Einhaltung der deutschen Gesetze und Vorschriften tätig sein. Das bedeutet unter anderem, dass Arbeitsrecht, Sozialversicherungsregelungen und Mindestarbeitsbedingungen beachtet werden müssen. Arbeitgeber und Auftraggeber sollten sich daher genau über die geltenden Anforderungen informieren, um rechtliche Verstöße zu vermeiden.
2. Voraussetzungen Werkvertragsarbeitnehmerkarte
Für das Werkvertragsverfahren bzw. die Werkvertragsarbeitnehmerkarte müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:
Anwendbare Nationalität: Das Werkvertragsverfahren kann nur für Staatsangehörige aus den folgenden Staaten angewendet werden: Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Serbien, Türkei, Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.
Vorliegen eines Werkvertrags: Die Entsendung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von im Ausland ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland kann nur auf der Grundlage eines Werkvertrages erfolgen. Der Werkvertrag muss den Kriterien der §§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechen.
Keine Arbeitnehmerüberlassung: Die Überlassung von ausländischen Arbeitnehmern nach dem AÜG ist im Werkvertragsverfahren verboten. Arbeitnehmerüberlassung ist gegeben, wenn die ausländische Arbeitnehmerin oder der ausländische Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen wird.
Nicht ausschließlich Hilfsarbeiten: Die Vertragsausführung erfordert überwiegend den Einsatz qualifizierter Fachkräfte. Hilfsarbeiter können allerdings auch die Zustimmung erhalten, wenn ihre Anzahl in einem angemessenen Verhältnis zu den Facharbeitern steht.
Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen: Für die Erteilung der Werkvertragsarbeitnehmerkarte sind die Mindestarbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) einzuhalten. Das MiLoG und das AEntG regeln die Mindeststandards für Löhne und Arbeitsbedingungen, einschließlich Meldepflichten und Dokumentationsanforderungen für in- und ausländische Arbeitgeber.
Obergrenzen und Kontingente nicht erschöpft: Zuletzt dürfen auch die nach der jeweiligen Regierungsvereinbarung festgelegten Kontingente für die Werkvertragsarbeitnehmerkarte nicht erschöpft sein.
CONTACT US
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Ausländerrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten.
Kontaktieren Sie uns, um eine Beratung per Videocall mit einem deutschen Rechtsanwalt für Immigrationsrecht zu buchen!

VISAGUARD.Berlin Legal Services
3. Obergrenzen und Kontingente Werkvertragsverfahren
3.1 Kontingente Werkvertragsarbeitnehmerkarte
Die zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarungen legen jährlich fest, wie viele Werkvertragsarbeitnehmer aus bestimmten Ländern in Deutschland tätig werden dürfen. Diese Kontingente werden jeweils im Oktober an die Arbeitsmarktlage in Deutschland angepasst. Falls sich die wirtschaftliche Situation ändert, kann das zu einer Erhöhung oder Verringerung der Kontingente führen. Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) überwacht die Einhaltung der festgelegten Höchstzahlen. Unternehmen, die Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigen möchten, können die aktuellen Kontingentzahlen bei der ZAV erfragen. Diese Jahresdurchschnittszahlen dürfen nicht überschritten werden.
Zur Kontrolle des Kontingentverbrauchs wird monatlich die Zahl der beschäftigten Werkvertragsarbeitnehmer statistisch erfasst. Die Grundlage dafür bildet die erteilte Zustimmung zum Aufenthaltstitel. Die Zuteilung der Werkvertragskontingente erfolgt ausschließlich durch das zuständige Ministerium im Heimatland (Kontingentvergabestelle). Alle Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer, die zur Erfüllung eines Werkvertrages nach Deutschland kommen, werden auf das Kontingent angerechnet. Dies gilt auch für Fachkräfte in führenden oder verwaltenden Tätigkeiten im Rahmen des Werkvertrages.
3.2 Obergrenzen Baugewerbe Werkvertragsverfahren
Die Anzahl der erteilbaren Werkvertragsarbeitnehmerkarten ist im Baugewerbe begrenzt. Für Werkverträge mit in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen, die bis zu 50 gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, darf die Zustimmung für bis zu 15 Werkvertragsarbeitnehmer erteilt werden. Bei Unternehmen, die mehr als 50 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigen, darf die Zustimmung für bis zu 30% der gewerblichen Arbeitnehmer des deutschen Betriebs bis zur maximalen Grenze von 300 Arbeitnehmern erteilt werden.
4. Werkvertragsarbeitnehmerkarte beantragen
Sollte Ihr Unternehmen die beschriebenen Voraussetzungen erfüllen und die Kontingente noch nicht erschöpft sein, können Sie die Werkvertragsarbeitnehmerkarte online bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Für die Zustimmung zum Werkvertragsverfahren ist es entscheidend, dass alle benötigten Dokumente vollständig und korrekt vorliegen. Dazu gehört insbesondere die persönlich unterschriebene Erklärung zum Werkvertrag, der Werkvertrag selbst sowie eine detaillierte Leistungsbeschreibung mit Angaben zu Mengen und Preisen. Zusätzlich muss eine Kontingentbestätigung der zuständigen Vergabestelle des Herkunftslandes sowie ein Einzahlungsbeleg für die Grundgebühr eingereicht werden. Falls es sich um das Bauhauptgewerbe handelt, sind weitere Nachweise wie eine Selbstauskunft und Abrechnungen der Zusatzversorgungskasse der Bauwirtschaft erforderlich. Alle Dokumente müssen im PDF-, JPG-, JPEG-, PNG- oder BMP-Format vorliegen und dürfen eine maximale Dateigröße von 9 MB nicht überschreiten.
Fazit
Die Werkvertragsarbeitnehmerkarte bietet Unternehmen in Deutschland die Möglichkeit, qualifizierte Fachkräfte aus bestimmten Staaten im Rahmen eines Werkvertrags zeitlich befristet einzusetzen. Voraussetzung ist ein gültiger Werkvertrag sowie die Einhaltung strenger arbeits- und sozialrechtlicher Vorgaben, insbesondere der Mindestarbeitsbedingungen nach MiLoG und AEntG. Da die Beschäftigung an feste Kontingente und Obergrenzen – vor allem im Baugewerbe – gebunden ist, sollten Arbeitgeber die aktuellen Regelungen der Bundesagentur für Arbeit und der ZAV stets im Blick behalten. Eine vollständige und korrekte Antragstellung ist entscheidend, um Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden und von den Vorteilen des Werkvertragsverfahrens bei der Fachkräftegewinnung zu profitieren.