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Vorrangprüfung

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Erläuterung der Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Vorrangprüfung (Labour Market Test).

Hier erfahren Sie ...

  • was die Vorrangprüfung ist und welche Konsequenzen sie hat

  • in welchen Fällen die Vorrangprüfung angewendet wird

  • welche Ausnahmen zur Vorrangprüfung es gibt

  • wie das Vorrangprüfungsverfahren abläuft

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist die Vorrangprüfung?


2. Anwendungsfälle der Vorrangprüfung

2.1 Abschaffung der Vorrangprüfung

2.2 Fallgruppen Vorrangprüfung


3. Ausnahmefälle Vorrangprüfung

3.1 Spezielle Anforderungen durch Arbeitgeber

3.2 Verlängerung einer Arbeitserlaubnis

3.3 Härtefälle


4. Ablauf der Vorrangprüfung


5. Fazit Vorrangprüfung

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1. Was ist die Vorrangprüfung?

Die Vorrangprüfung (englisch: Labour Market Test) schützt den deutschen Arbeitsmarkt vor Lohndumping. Sie ist ein gesetzlich vorgeschriebener Prüfungsschritt im Zustimmungsverfahren für die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in Deutschland. Sie wird durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) durchgeführt und dient dazu, zu überprüfen, ob für eine bestimmte Arbeitsstelle bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Die Vorrangprüfung erfolgt nur dann, wenn sie durch das Gesetz oder die Beschäftigungsverordnung vorgeschrieben ist (siehe § 39 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG).

Ablehnen kann die BA ihre Zustimmung aufgrund der Vorrangprüfung nur, wenn es sich bei den Bevorrechtigten um geeignete Bewerber handelt, die die offene Stelle auch zeitnah antreten können und wollen. Bevorrechtigte im Sinne der Vorrangprüfung sind:


  • Deutsche,

  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes,

  • Schweizer Bürger nach dem Freizügigkeitsabkommen EU – Schweiz

  • Drittstaatsangehörige mit Arbeitsmarktzugang.


Die genannten Arbeitnehmer sind auch dann bevorrechtigt, wenn sie nur mit Leistungen der Arbeitsförderung in Arbeit vermittelt werden können (z.B. durch Weiterbildungen).

2. Anwendungsfälle der Vorrangprüfung

2.1 Abschaffung der Vorrangprüfung

Die Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit ist eine Maßnahme zur Steuerung der Arbeitsmigration und dient dem Schutz des deutschen Arbeitsmarktes. Sie wird jedoch in vielen Fällen nicht mehr angewandt. Für viele qualifizierte Fachkräfte wurde die Vorrangprüfung in den letzten Jahren gelockert oder ganz abgeschafft – insbesondere für Berufe mit Fachkräftemangel. Dies gilt insbesondere für Beschäftigungen, die in der Positivliste der BA aufgeführt sind. Selbst in Fällen in denen die Vorrangprüfung dem Gesetz nach noch durchzuführen sind (z.B. in den Fällen des § 26 Abs. 1 BeschV), sehen die Verwaltungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit vor, dass die Vorrangprüfung (gesetzeswidrig) entfällt.

2.2 Fallgruppen Vorrangprüfung

Rein praktisch wird die Vorrangprüfung nach den Verwaltungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit nur noch in den folgenden Fällen durchgeführt:


  • Beschäftigung von Studenten über die 120/240 Tage Regelung hinaus

  • Beschäftigung von Spezialitätenköchen

  • Beschäftigte im Bereich Kultur und Unterhaltung und deren Hilfspersonal (§ 25 BeschV)

  • Beschäftigungen bei Fach- und Weltausstellungen (§ 29 Abs. 4 BeschV)


Abseits dieser Fallgruppen hat die Vorrangprüfung in Deutschland keine praktische Bedeutung mehr.

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3. Ausnahmefälle Vorrangprüfung

Sollte ein Anwendungsfall der Vorrangprüfung vorliegen, heißt das noch nicht, dass eine Vorrangprüfung zwingend durchzuführen ist. Im Folgenden werden die Ausnahmen von der Vorrangprüfung vorgestellt.


3.1 Spezielle Anforderungen durch Arbeitgeber

Der erste Ausnahmefall für die Vorrangprüfung sind sehr spezielle Anforderungen durch Arbeitgeber. Insofern ist eine Vorrangprüfung entbehrlich, wenn die Stellenbeschreibung seltene Anforderung vorsieht. Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit stellt dies einen Ausnahmefall von der Vorrangprüfung dar, wenn besondere, objektiv und sachlich gerechtfertigte Anforderungen an die Stelle bestehen, die in der Art der Tätigkeit und dem konkreten Geschäftsinteresse des Arbeitgebers liegen. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn an die zu besetzende Stelle nachvollziehbar außergewöhnliche Anforderungen bestehen, über die bevorrechtigte Bewerber in der Regel nicht verfügen und der konkrete Ausländer diese nachweislich erfüllt (z.B. ein arabisch sprechender KFZ-Mechaniker oder IT-Kenntnisse mit einem sehr speziellen Programm).

3.2 Verlängerung einer Arbeitserlaubnis

Ein weiterer Ausnahmefall von der Vorrangprüfung ist die Verlängerung einer bereits bestehenden Arbeitserlaubnis. Soll eine mindestens zwölf-monatige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt werden, ist für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit keine Vorrangprüfung mehr erforderlich (§ 35 Abs. 5 BeschV). Bei Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses sind dann lediglich die Arbeitsbedingungen zu prüfen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich die Arbeitsbedingungen maßgeblich ändern (z.B. Antritt einer neuen Stelle beim gleichen Arbeitgeber).

3.3 Härtefälle

Zuletzt kann auch in Härtefällen von der Vorrangprüfung abgesehen werden (§ 37 BeschV). Ausländerinnen und Ausländern kann dann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. In diesen Fällen kann die Zustimmung der BA ohne Vorrangprüfung erteilt werden, um eine unverhältnismäßige Belastung zu vermeiden. Ein solcher Fall kann insbesondere bei Ausländern vorliegen, die sich bereits lange in Deutschland aufhalten und bei denen eine Ablehnung dazu führen würde, dass der Drittstaatsangehörige Deutschland verlassen müsste und die Ausreise eine besondere Härte bedeuten würde.

4. Ablauf der Vorrangprüfung

Für die Durchführung der Vorrangprüfung kontaktiert die Abteilung für Arbeitsmarktzulassung (AMZ-Team) zunächst den Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit (AG-S). Wenn der AG-S feststellt, dass geeignete Bevorrechtigte arbeitsuchend gemeldet sind, teilt er dies dem AMZ-Team innerhalb von 48 Stunden mit. Das AMZ-Team lehnt dann die Zustimmung zur Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers ab und bietet dem geeigneten bevorrechtigen Bewerber die Stelle an. Wenn aufgrund der Vorrangprüfung die Zustimmung verweigert und der Antrag auf einen Aufenthaltstitel dann abgelehnt wird, kann von dem betroffenen Ausländer Widerspruch eingelegt und Klage erhoben werden. Gerne berät Sie hierzu einer unserer Rechtsanwälte.

Fazit

Die Vorrangprüfung ist ein zentrales Instrument des deutschen Arbeitsmarktzugangs für Drittstaatsangehörige und schützt den Arbeitsmarkt vor Lohndumping. Auch wenn sie in der Praxis heute nur noch selten Anwendung findet, bleibt sie insbesondere bei speziellen Beschäftigungen wie Spezialitätenköchen oder Studentenbeschäftigungen relevant. Arbeitgeber sollten sich frühzeitig über die aktuellen Voraussetzungen und Ausnahmeregelungen der Vorrangprüfung informieren, um Verzögerungen im Beschäftigungsverfahren internationaler Fachkräfte zu vermeiden. Bei komplexen Fällen oder Ablehnungen empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, um Widerspruchs- oder Klageverfahren professionell begleiten zu lassen und so den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt rechtssicher zu gestalten.

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