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Saisonarbeit Landwirtschaft (EU, Georgien, Moldau)

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Fachanwalt erklärt Voraussetzungen der Saisonarbeit in der Landwirtschaft (Arbeitnehmer aus EU, Georgien und Moldau).

Hier erfahren Sie ...

  • was Saisonarbeit ist und wie Arbeitgeber von Saisonarbeit profitieren

  • welche Voraussetzungen die rechtmäßige Saisonarbeit hat

  • Sonderregelungen für Saisonarbeiter aus Moldau und Georgien 

  • welche Arbeitsbedingungen für Saisonarbeit gelten

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist Saisonarbeit?

2. Saisonarbeit aus Georgien und Moldau

3. Arbeitsbedingungen Saisonarbeiter

4. Sozialversicherung Saisonarbeitnehmer

5. Fazit Saisonarbeit

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1. Was ist Saisonarbeit?

Saisonarbeit spielt in Deutschland eine bedeutende Rolle, insbesondere in der Landwirtschaft und der Gastronomie. Erntehelfer werden vor allem in den Sommermonaten für die Obst- und Gemüseernte benötigt, während in der Hotellerie und Gastronomie saisonale Arbeitskräfte in touristischen Regionen, etwa an der Nord- und Ostsee oder in den Alpen, verstärkt zum Einsatz kommen.

Saisonarbeit bezeichnet eine zeitlich befristete Beschäftigung, die vor allem in Branchen mit stark schwankendem Arbeitsaufkommen eingesetzt wird. Typische Bereiche sind die Landwirtschaft (z. B. Erntehelfer für Spargel, Erdbeeren oder Weinlese) sowie die Gastronomie und Hotellerie, insbesondere in touristischen Hochzeiten. Saisonarbeiter kommen oft aus dem Ausland und benötigen unter Umständen eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis. In diesem Artikel erfahren Sie alle Voraussetzungen für die rechtmäßige Beschäftigung von Saisonarbeitern aus dem Ausland.

2. Saisonarbeit aus Georgien und Moldau

Saisonarbeiter aus der EU oder aus Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz benötigen für die Saisonarbeit aufgrund der Freizügigkeitsregelungen keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Das gleiche gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Staatsangehörige von Georgien und der Republik Moldau, da die deutsche Arbeitsverwaltung (Bundesagentur für Arbeit) mit den Arbeitsverwaltungen von Georgien

(SESA) und der Republik Moldau (NEA) Vermittlungsabkommen geschlossen hat (siehe § 15a BeschV). Die Information zu offenen Stellen und die Vermittlung findet über die zuständige Behörde in dem jeweiligen Staat statt. Nach der Anmeldungen erhält der Arbeitnehmer dann eine Arbeitserlaubnis für einen bestimmten Zeitraum und Betrieb.

Um als Staatsangehöriger aus Georgien oder Republik visumfrei Saisonarbeitstätigkeiten auszuüben, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn Sie als Saisonarbeitskraft in Deutschland arbeiten möchten, muss die Bundesagentur für Arbeit prüfen, ob Ihre Beschäftigung die Voraussetzungen erfüllt. Die Saisonarbeit ist auf maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen begrenzt und erfordert eine Mindestarbeitszeit von 30 Stunden pro Woche. Zusätzlich müssen die sogenannten allgemeinen Visumvoraussetzungen vorliegen, insbesondere muss also die Passpflicht für Ausländer erfüllt sein und der Saisonarbeitnehmer darf bisher keinen Asylantrag gestellt haben (§ 15a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeschV).

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Weiterhin müssen Sie die folgenden formellen Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Saisonarbeiter aus Georgien oder Moldau erfüllen:


  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz

  • Nachweis angemessene Unterkunft

  • Vorlage konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein gültiger Arbeitsvertrag


Die Arbeitserlaubnis ist vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Der Antrag kann online über das eService-Portal der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

3. Arbeitsbedingungen Saisonarbeiter

Saisonarbeiter*innen in der Landwirtschaft in Deutschland haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, der für alle Arbeitskräfte unabhängig von Nationalität oder Wohnsitz gilt. Viele Arbeitgeber setzen auf Akkord- oder Stücklöhne, bei denen die Bezahlung nach der geernteten Menge erfolgt. Dennoch darf der Stundenlohn nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Erwirtschaften Beschäftigte durch hohe Ernteleistung mehr, muss dieser Betrag entsprechend ausgezahlt werden. Um den tatsächlichen Verdienst als Saisonkraft zu überprüfen, sollten alle Arbeitszeiten inklusive Pausen schriftlich festgehalten und idealerweise von Vorarbeiterinnen oder Kolleginnen bestätigt werden. Besonders bei Stücklöhnen ist es wichtig, auch die abgegebene Menge zu notieren. Die Auszahlung des Lohns muss spätestens bis zum Ende des Folgemonats erfolgen.

Die gesetzliche Regelarbeitszeit beträgt in Deutschland 8 Stunden pro Tag, kann aber vorübergehend auf 10 Stunden verlängert werden – in besonderen Fällen sogar auf 12 Stunden. Die Arbeitszeit umfasst alle Tätigkeiten auf dem landwirtschaftlichen Betrieb. Dazu zählt auch die Zeit, die Sie benötigen, um zwischen zwei direkt aufeinanderfolgenden Einsatzorten (Felder) zu wechseln – diese muss vom Arbeitgeber bezahlt werden. Nicht zur Arbeitszeit gehören Pausen sowie Anfahrtswege von und zur Arbeit. Arbeitnehmer haben außerdem ein gesetzlich geregeltes Recht auf Pausen von  30 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden und 45 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von über 9 Stunden. Die Pause muss spätestens nach 6 Stunden genommen werden.

4. Sozialversicherung Saisonarbeitnehmer

Saisonarbeitskräfte aus der Republik Moldau und Georgien unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht in Deutschland. In bestimmten Fällen ist jedoch eine Befreiung von der Sozialversicherung möglich. Ob diese Ausnahme für Sie zutrifft, sollten Sie mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber klären. Hierzu kann der Fragebogen “Feststellung der Sozialversicherungspflicht” von der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden. Falls Sie sozialversicherungsfrei in Deutschland arbeiten und keine Auslandskrankenversicherung besitzen, ist Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber verpflichtet, eine private Krankenversicherung für Sie abzuschließen. Diese wird häufig als Erntehelfer-Krankenversicherung bezeichnet und sichert Sie während Ihrer Tätigkeit in Deutschland ab.

Fazit

Die Saisonarbeit in Deutschland ist insbesondere in der Landwirtschaft und Gastronomie von großer Bedeutung und bietet auch für Arbeitskräfte aus Georgien und der Republik Moldau interessante Möglichkeiten. Durch bilaterale Vermittlungsabkommen (§ 15a BeschV) ist unter bestimmten Voraussetzungen ein visumfreier Einsatz möglich, wobei klare Anforderungen wie Krankenversicherung, Unterkunftsnachweis und Arbeitsvertrag erfüllt sein müssen. Saisonarbeiter haben Anspruch auf Mindestlohn und geregelte Arbeitszeiten, wobei Akkord- oder Stücklöhne möglich sind. Auch die Sozialversicherungspflicht ist zu beachten, wobei unter Umständen eine Befreiung möglich ist. Arbeitgeber sollten frühzeitig die Voraussetzungen prüfen und Anträge über das eService-Portal der Bundesagentur für Arbeit stellen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

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