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Kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung

Für Arbeitgeber: Alles zum Thema kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung von Ausländern.

Hier erfahren Sie ...

  • was die kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung ist

  • wie Sie von kurzzeitig kontingentierter Beschäftigung profitieren können

  • Voraussetzungen der kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung

  • Antragsverfahren für kurzzeitig kontingentierte Beschäftigungen

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Inhaltsverzeichnis

1. Kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung beantragen

2. Voraussetzung kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung

3. Antragsverfahren kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung

4. Fazit kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung

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1. Kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung beantragen

Die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung ermöglicht Arbeitgebern, schnell und unkompliziert unqualifizierte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzusetzen, um Personalengpässe in Spitzenzeiten zu überbrücken. Besonders in Branchen wie dem Hotel- und Gaststättengewerbe oder an Flughäfen bietet dieses Modell eine wertvolle Lösung, da es einen zeitlich befristeten Arbeitsmarktzugang unabhängig von der Qualifikation der Beschäftigten schafft. Voraussetzung für diese Beschäftigungsform ist, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) ein entsprechendes Kontingent festgelegt hat, das sich am aktuellen Bedarf orientiert.

Unternehmen können auf Grundlage dieser Kontingentfestlegung eine Arbeitserlaubnis oder eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel beantragen. Dies geschieht im Rahmen des Vorabprüfungsverfahrens (Vorabzustimmung) bei der Bundesagentur für Arbeit. Diese Vorgehensweise erleichtert die rechtssichere Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte und stellt sicher, dass der Bedarf an kurzfristigem Personal flexibel gedeckt werden kann. In diesem Artikel erfahren Sie alles zu den Voraussetzungen und dem Verfahren, um Arbeitnehmer nach den Regelungen für die kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung anzustellen (§ 15d BeschV).

2. Voraussetzung kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung

Für die Beschäftigung im Rahmen der kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung ist zu unterscheiden, ob die Arbeitnehmer visumfrei einreisen dürfen (Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806) oder nicht (Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806). Wenn der Arbeitnehmer visumfrei einreisen darf, ist lediglich eine Arbeitserlaubnis bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen (§ 15d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeschV). Wenn der Arbeitnehmer nicht visumfrei einreisen darf, muss ein Aufenthaltstitel bei der Auslandsvertretung beantragt werden.

Zentrale Voraussetzung für die kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung ist, dass das von der Bundesagentur für Arbeit festgelegte Kontingent für die jeweilige Beschäftigungsart nicht ausgeschöpft sein darf. Das Kontingent beträgt momentan 25.000 Arbeitserlaubnisse pro Jahr. Nur wenn noch freie Plätze im Kontingent vorhanden sind, kann die Einstellung ausländischer Arbeitnehmer erfolgen. Das jeweilige freie Kontingent wird auf der Website der Bundesagentur für Arbeit bekanntgegeben und regelmäßig aktualisiert.

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Weitere Voraussetzungen der kurzzeitig kontingentierten Beschäftigung sind die Folgenden:


  • Mindestarbeitszeit von 30 Stunden pro Woche: Die Beschäftigung muss regelmäßig mindestens 30 Stunden pro Woche umfassen. Teilzeitmodelle unterhalb dieser Grenze erfüllen die Voraussetzungen nicht.

  • Tarifbindung des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss entweder an einen Tarifvertrag gebunden sein (§ 3 TVG) oder unter den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags nach § 5 TVG fallen.

  • Einhaltung tariflicher Arbeitsbedingungen: Die ausländische Arbeitnehmerin oder der ausländische Arbeitnehmer muss auch zu den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden.

  • Übernahme der Reisekosten durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Reisekosten für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zu tragen. Dies umfasst sowohl die Anreise nach Deutschland als auch die Rückreise ins Herkunftsland.

  • Begrenzung der Drittstaatsangehörigen im Betrieb: Laut § 15d BeschV darf der Arbeitgeber in seinem Einsatzbetrieb höchstens zehn Drittstaatsangehörige innerhalb von zwölf Monaten beschäftigen. Diese Regelung soll eine faire Verteilung von Arbeitsmigration ermöglichen und verhindern, dass einzelne Unternehmen überproportional viele ausländische Arbeitskräfte einstellen.

Abgesehen von diesen Voraussetzungen muss der Arbeitnehmer natürlich auch die allgemeinen Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen, also insbesondere einen gültigen Pass haben.

3. Antragsverfahren kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung

Die Arbeitserlaubnis sowie die Vorabzustimmung können schnell und unkompliziert über die offizielle Webseite der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de beantragt werden (Vorabzustimmungsverfahren). Dieses Verfahren ermöglicht eine effizientere Bearbeitung und reduziert den administrativen Aufwand für Arbeitgeber und ausländische Fachkräfte. Grundsätzlich müssen die folgenden Dokumente für die kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung eingereicht werden:


  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

  • Zusatzblatt D

  • Gültiger Tarifvertrag

Nach Prüfung der Unterlagen wird die Bundesagentur für Arbeit Ihnen die Entscheidung elektronisch in Ihr eService-Postfach zustellen, wenn Sie sich für die elektronische Kommunikation mit der Bundesagentur für Arbeit legitimiert haben.

Fazit

Die kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung bietet Unternehmen eine flexible und rechtssichere Möglichkeit, kurzfristig ausländische Arbeitskräfte einzusetzen – insbesondere in personalintensiven Branchen wie Hotellerie, Gastronomie und an Flughäfen. Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erfolgt dabei unabhängig von der Qualifikation der Arbeitnehmer, ist jedoch an das jährliche Kontingent der Bundesagentur für Arbeit gebunden.


Wichtig für Unternehmen ist die frühzeitige Prüfung der Kontingentauslastung und die korrekte Durchführung des Antragsverfahrens bei der BA. Arbeitgeber profitieren von einem vereinfachten Verfahren, wenn alle Voraussetzungen – wie Tarifbindung, Mindestarbeitszeit und Reisekostentragung – erfüllt sind. Der Antrag kann schnell und digital über die BA-Website gestellt werden.

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