

Home Office Visum
Anwaltliche Informationen zum Thema Home Office und Remote-Work für Ausländer in Deutschland.
Hier erfahren Sie ...
wann Ausländer in Deutschland im Home Office arbeiten dürfen
ob Sie ein Visum für das Home Office in Deutschland benötigen
wann Sie mit dem Touristenvisum Remote Work betreiben dürfen
welche Alternativen es für Ausländer bei Remote Work gibt

1. Remote Work in Deutschland
Die Möglichkeit, remote in Deutschland zu arbeiten, ist für viele ausländische Fachkräfte und digitale Nomaden attraktiv. Doch welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für Nicht-EU-Bürger bei Remote-Work in Deutschland? Welche Visa-Optionen gibt es? Dürfen drittstaatsangehörige Ausländer überhaupt remote in Deutschland arbeiten? Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Regelungen für Remote Work in Deutschland für Ausländer.
Ist Remote Work für Ausländer in Deutschland erlaubt?
Grundsätzlich hängt die Erlaubnis zur ortsunabhängigen Arbeit in Deutschland von der Staatsangehörigkeit ab. EU-Bürger haben uneingeschränkte Freizügigkeit und können ohne Visum in Deutschland leben und arbeiten. Nicht-EU-Bürger benötigen in der Regel ein passendes Aufenthaltsrecht (z. B. ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis), das die Remote-Arbeit erlaubt. Dabei ist zu beachten, dass auch Home-Office Tätigkeiten im Ausgangspunkt eine Beschäftigung im Sinne des deutschen Aufenthaltsrechts darstellen. Auch für Remote-Work wird in Deutschland also grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis benötigt.
2. Home Office Touristenvisum
Ob eine Homeoffice-Tätigkeit mit einem Touristen-Schengenvisum möglich ist, ist rechtlich umstritten und nicht eindeutig zu beantworten. Im Ausgangspunkt sieht das Gesetz für Ausländer ein Beschäftigungsverbot vor, wenn der Ausländer keinen Aufenthaltstitel innehat (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, § 4a Abs. 1 S. 1 AufenthG). Für Beschäftigungen ist also immer ein Aufenthaltstitel erforderlich und die unerlaubte Beschäftigung mit einem Schengen-Visum ist sogar eine Straftat (§ 95 Abs. 1a AufenthG).
Gegen das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für das Homeoffice mit einem Touristenvisum wird allerdings eingewandt, dass eine spezielle Arbeitsmarktzulassung nicht erforderlich ist, wenn die Tätigkeit nicht für einen deutschen Arbeitgeber stattfindet. Nach dieser Interpretation des Gesetzes wäre eine Tätigkeit im Homeoffice für ausländische Arbeitgeber mit einem Touristenvisum also möglich. Da die Rechtslage bezüglich Remote-Work mit Touristenvisum allerdings unklar ist, kann an dieser Stelle leider kein pauschaler Rat erfolgen. Im Zweifel müssen Sie zum Thema Homeoffice mit Schengenvisum/Touristenvisum also einen spezialisierten Rechtsanwalt befragen, welcher Sie über die konkreten Risiken aufklären kann.
CONTACT US
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Ausländerrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten.
Kontaktieren Sie uns, um eine Beratung per Videocall mit einem deutschen Rechtsanwalt für Immigrationsrecht zu buchen!

VISAGUARD.Berlin Legal Services
3. Home Office Aufenthaltserlaubnis und Visum
Von der Frage der Möglichkeit von Remote-Work mit Touristenvisum zu unterscheiden ist die Frage, ob mit einem Homeoffice-Job für einen ausländischen Arbeitgeber ein Aufenthaltstitel erlangt werden kann. Auch hier gibt es leider keine pauschale Antwort, da die Möglichkeit eines Arbeitsvisums mit Remote-Work in Deutschland von den konkreten Umständen abhängt.
Inländisches Beschäftigungsverhältnis
Für die meisten Arbeitsvisa ist erforderlich, dass der Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen abgeschlossen wird (sogenanntes “inländisches Beschäftigungsverhältnis”, § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Für die Blaue Karte EU ist das Erfordernis der inländischen Beschäftigung speziell in § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG geregelt. Ein inländisches Beschäftigungsverhältnis liegt in der Regel nur vor, wenn das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat und Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt werden. Dies ist meist nicht der Fall, wenn Sie im Homeoffice in Deutschland für einen ausländischen Arbeitgeber tätig werden.
Ausnahmen inländisches Beschäftigungsverhältnis
Es gibt allerdings Ausnahmen zum Erfordernis des inländischen Beschäftigungsverhältnisses. Insofern ist eine Tätigkeit im Homeoffice für ausländische Arbeitgeber beispielsweise möglich, wenn Sie eine Arbeitserlaubnis aufgrund eines anderen Aufenthaltszwecks haben (z.B. wenn Sie einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug innehaben oder wenn Sie Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sind). Eine weitere Ausnahme ist die Tätigkeit für Angehörige der “Best-Friends-Staaten”. Gemäß § 26 Abs. 1 BeschV kann bestimmten Staatsangehörigen nämlich auch eine Arbeitserlaubnis “unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden”.
4. Visum Employer of Record
Sollte § 26 Abs. 1 BeschV für Sie nicht gelten und sollten Sie weder Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sein, noch die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis für andere Aufenthaltszwecke (z.B. Familiennachzug) beanspruchen können, können Sie eine Arbeitserlaubnis für das Homeoffice für einen ausländischen Arbeitgeber mittels eines “Employer of Record” bzw. eines Payroll-Dienstleisters beantragen. Der Employer of Record/Payroll-Dienstleister führt die Abrechnungen in Deutschland durch, so dass auch in Deutschland Steuern und Sozialbeiträge gezahlt werden. Dadurch liegt ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vor, sodass auch für Homeoffice-Tätigkeiten der Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Es sollte allerdings beachtet werden, dass diese Möglichkeit nur besteht, wenn ein zustimmungsfreier Aufenthaltstitel beantragt wird (z.B. Blaue Karte EU). Andernfalls wird die Bundesagentur für Arbeit den Antrag für eine Beschäftigung bei einem Employer of Record aufgrund des Leiharbeitverbots für Ausländer ablehnen (siehe § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
Fazit
Wer als Nicht-EU-Bürger in Deutschland remote arbeiten oder im Home Office tätig werden möchte, benötigt in der Regel einen passenden Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis – auch bei Tätigkeiten für einen ausländischen Arbeitgeber. Die Remote Work mit einem Touristenvisum ist rechtlich unsicher und kann zur illegalen Beschäftigung führen. Für eine legale Homeoffice-Tätigkeit kommen unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen oder der Einsatz eines Employer of Record infrage. Unternehmen und Fachkräfte sollten sich daher frühzeitig anwaltlich beraten lassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und eine rechtssichere Visumslösung zu finden.