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Grenzgängerkarte

Alle Informationen zu den Voraussetzungen und dem Antragsverfahren bei der Grenzgängerkarte.

Hier erfahren Sie ...

  • was eine Grenzgängerkarte ist

  • Unterschied zwischen Grenzgängerkarte und Aufenthaltstitel

  • welche Voraussetzungen eine Grenzgängerkarte hat

  • wie eine Grenzgängerkarte beantragt werden kann

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Inhaltsverzeichnis

1. Grenzgängerkarte für Deutschland

2. Unterschiede Grenzgängerkarte und Aufenthaltstitel

3. Wer kann eine Grenzgängerkarte beantragen?

4. Antragsverfahren Grenzgängerkarte

5. Fazit Grenzgängerkarte

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1. Grenzgängerkarte für Deutschland

Die Grenzgängerkarte ist eine spezielle aufenthaltsrechtliche Erlaubnis nach § 12 AufenthV, die für bestimmte Nicht-EU-Bürger sowie für Schweizer Staatsangehörige ausgestellt wird. Sie richtet sich an Personen, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat Deutschlands haben, aber regelmäßig zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland pendeln. Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden. Sie kann für jeweils zwei Jahre verlängert werden, solange die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

Es sollte beachtet werden, dass Grenzgänger kein typischer Anwendungsfall des deutschen Aufenthaltsrecht sind. Zwar wird auch die Grenzgängerkarte von der Ausländerbehörde erteilt und darf nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden (Ausnahme erlaubnisfreie Beschäftigungen). Allerdings ist die Grenzgängerkarte mehr Arbeitserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis und kein typischer Erwerbsmigrationstitel.

2. Unterschiede Grenzgängerkarte und Aufenthaltstitel

Die Grenzgängerkarte unterscheidet sich von anderen Aufenthaltstiteln, insbesondere von den Regelungen der §§ 19, 19a und 19b AufenthG, die für Personen gelten, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten möchten. Die Grenzgängerkarte wird ausschließlich an Personen vergeben, die:


  • in einem Nachbarstaat wohnen und mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehren,

  • in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben möchten, aber keinen langfristigen Aufenthalt planen,

  • für die der Arbeitgeber eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt (außer bei zustimmungsfreien Tätigkeiten).

Achtung: Die Grenzgängerkarte ist kein Aufenthaltstitel! Sie berechtigt nur zur Ausübung der festgelegten Tätigkeit, aber nicht zum dauerhaften Aufenthalt in Deutschland.

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3. Wer kann eine Grenzgängerkarte beantragen?

Es gibt zwei Hauptgruppen von Antragstellern, die eine Grenzgängerkarte beantragen können. Erstens sind dies Personen, die ihren Wohnsitz in einen Nachbarstaat verlegen, aber weiterhin in Deutschland arbeiten. Diese Grenzgängerkarte kommt beispielsweise für Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehepartner oder Lebenspartner ins Ausland ziehen, in Betracht. Es besteht die Verpflichtung, mindestens einmal pro Woche an den neuen Wohnsitz zurückzukehren.

Als zweite Gruppe von Grenzgängern kommen Schweizer Staatsangehörige, die in Deutschland arbeiten, in Betracht. Gemäß dem Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz können Schweizer insofern eine Grenzgängerkarte für das gesamte Bundesgebiet erhalten. Die genauen Voraussetzungen, unter denen Schweizer Staatsbürgern eine Grenzgängerkate erteilt werden kann, sind in Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) geregelt. Gerne berät Sie einer unserer Rechtsanwälte zum Thema Grenzgänger für Schweizer Staatsangehörige.

4. Antragsverfahren Grenzgängerkarte

Die zuständige Behörde für die Erteilung der Grenzgängerkarte ist die Ausländerbehörde des Arbeitsortes. Wer beispielsweise eine Erwerbstätigkeit in Berlin aufnimmt, stellt den Antrag bei der Landesamt für Einwanderung (LEA) Berlin. Hierfür müssen die entsprechenden Antragsdokumente an die Ausländerbehörde übermittelt werden, beispielsweise per E-Mail oder über das Kontaktformular (siehe z.B. Kontaktformular der Ausländerbehörde in Berlin).

Grundsätzlich unterliegt die Erteilung der Grenzgängerkarte einer Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit. Dabei wird eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Beschäftigung keine negativen Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt hat. Um die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen, muss meistens eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis eingereicht werden. Die Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt nur, wenn die Tätigkeit zustimmungsfrei ist.

Fazit

Die Grenzgängerkarte ist eine besondere arbeitsbezogene Erlaubnis nach § 12 AufenthV für Drittstaatsangehörige und Schweizer, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat Deutschlands haben und regelmäßig zur Arbeit nach Deutschland pendeln. Sie unterscheidet sich grundlegend von klassischen Aufenthaltstiteln, da sie keinen dauerhaften Aufenthalt ermöglicht, sondern ausschließlich zur Ausübung der genehmigten Tätigkeit berechtigt. Die Erteilung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde am Arbeitsort und setzt in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach vorheriger Arbeitsmarktprüfung voraus. Besonders profitieren Arbeitnehmer, die ins Ausland ziehen, sowie Schweizer Staatsangehörige, für die Sonderregelungen gemäß dem Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz gelten.

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