

Berufskraftfahrer
Erläuterung der Voraussetzungen für die Tätigkeit von Berufskraftfahrern in Deutschland (§ 24a BeschV).
Hier erfahren Sie ...
wie die Beschäftigung ausländischer Berufskraftfahrer funktioniert
Voraussetzungen Visum für Berufskraftfahrer
welche Besonderheiten für die Führerscheinanerkennung gelten (FeV)
alles zum Antragsverfahren Visum für Berufskraftfahrer

1. Beschäftigung ausländischer Berufskraftfahrer
Der internationale Güterverkehr ist ein zentraler Bestandteil der globalen Wirtschaft und ermöglicht den weltweiten Handel von Waren. Durch moderne Logistiklösungen, digitale Frachtverfolgung und effiziente Transportwege über Straße, Schiene, See und Luft wird sichergestellt, dass Lieferketten zuverlässig funktionieren. Unternehmen setzen zunehmend auf intermodale Transportlösungen und nachhaltige Logistikstrategien, um Kosten zu senken und die Umweltbelastung zu reduzieren.
Auch Deutschland hat deshalb einen steigenden Bedarf an Berufskraftfahrern im Güter- und Personenverkehr. Durch den Fachkräftemangel wird in Deutschland die Beschäftigung von ausländischen Kraftfahrern immer relevanter. Drittstaatsangehörige Fahrer können mit einem Visum nach § 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 24a Beschäftigungsverordnung (BeschV) in Deutschland arbeiten. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie der Visumantrag abläuft.
2. Voraussetzungen Visum Berufskraftfahrer
Damit Drittstaatsangehörige in Deutschland als Berufskraftfahrer arbeiten können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die wichtigsten Voraussetzungen für drittstaatsangehörige Berufskraftfahrer sind die Folgenden:
Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen: Es muss ein konkretes Arbeitsangebot vorliegen und die Arbeitsbedingungen dürfen nicht schlechter sein als die von inländischen Arbeitnehmern (§ 39 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG).
Gültige Fahrerlaubnis und Grundqualifikation: Eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE sowie eine Grundqualifikation ist erforderlich. Falls nur ein Drittstaaten-Führerschein vorliegt, muss dieser vorab in eine EU-/EWR-Fahrerlaubnis umgeschrieben werden. Dies kann auch innerhalb von 6 Monaten nach einer Wohnsitznahme in Deutschland geschehen (§ 29 FeV).
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA): Die BA prüft, ob die Arbeitsbedingungen für den LKW-Fahrer angemessen sind. Relevant ist dabei insbesondere das Mindestgehalt für Berufskraftfahrer von etwa 2.500 - 2.800 Euro. Fahrer im Alter von über 45 Jahren benötigen mindestens ca. 4.100 Euro oder eine angemessene Altersversorgung.
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3. Antragsverfahren Visum Berufskraftfahrer
Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Visum für Berufskraftfahrer beantragt werden. Dabei müssen Sie wie folgt vorgehen:
Arbeitsvertrag mit deutschem Unternehmen abschließen.
Führerschein umschreiben oder Grundqualifikation nachweisen.
Visumantrag bei der deutschen Auslandsvertretung stellen.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen.
Nach Einreise Aufenthaltserlaubnis beantragen und ggf. Fahrprüfung ablegen.
4. Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für Berufskraftfahrer
Sollte die Einholung eines Visums speziell für Berufskraftfahrer nach § 24a BeschV nicht möglich sein, gibt es für Berufskraftfahrer auch alternative Beschäftigungsmöglichkeiten. So ermöglicht etwa die Westbalkanregelung Drittstaatsangehörigen aus dem Westbalkan eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV zur Ausübung jeder Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Der Visumsantrag muss in Serbien, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro oder Nordmazedonien gestellt werden, sofern sich dort der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers befindet. Pro Jahr gibt es ein Kontingent von maximal 50.000 Zustimmungen. Für weitere Informationen zur Westbalkanregelung haben wir einen eigenen VISAGUARD-Artikel verfasst.
Neben der Westbalkanregelung gibt es weitere Möglichkeiten, drittstaatsangehörige Berufskraftfahrer aus bestimmten Staaten zu beschäftigen. Gerne berät Sie hierzu einer unserer VISAGUARD-Rechtsanwälte für Arbeitsmigration.
Fazit
Die Beschäftigung ausländischer Berufskraftfahrer bietet Unternehmen in Deutschland eine wichtige Lösung gegen den Fachkräftemangel im Transport- und Logistiksektor. Drittstaatsangehörige Fahrer können über das Visum nach § 19c AufenthG i.V.m. § 24a BeschV beschäftigt werden, wenn sie die erforderlichen Qualifikationen und einen deutschen Arbeitsvertrag vorweisen. Alternativ eröffnet die Westbalkanregelung zusätzliche Möglichkeiten zur legalen Beschäftigung. Eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen für das Visum als Berufskraftfahrer sowie eine professionelle Begleitung im Antragsverfahren sichern den Erfolg und sorgen für eine rechtssichere Einreise der Fachkräfte.