
Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)

Alle wichtigen Informationen zur Beschäftigung von Ausländern unter dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG).
Hier erfahren Sie ...
was das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) ist
für welche Fälle das AEntG anwendbar ist
alles zum Mindestlohn nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz
Arbeitnehmerentsendung im Bau- und Reinigungsgewerbe
1. Zweck des Arbeitnehmerentsendegesetzes
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) regelt in Deutschland Mindeststandards für Arbeitsbedingungen in bestimmten Branchen. Das Gesetz setzt die Entsenderichtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 1996 um, die 2018 überarbeitet worden ist. Es regelt u.a., welche Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in Deutschland beschäftigt werden. Ein zentraler Zweck des AEntG ist es, faire Löhne und gerechte Arbeitsbedingungen sicherzustellen – nicht nur für entsandte Arbeitnehmer, sondern auch für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer. Damit dient das Gesetz auch dem Schutz vor Lohndumping und der Wahrung sozialer Standards.
Für Unternehmen bedeutet das AEntG klare Vorgaben zur Einhaltung von Arbeitszeitregelungen, Mindestlöhnen und weiteren arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Besonders in Branchen wie dem Bauhaupt- und Baunebengewerbe legt das Gesetz zwingende Arbeitsbedingungen fest. Verstöße gegen das Gesetz können mit Bußgeldern oder Sanktionen geahndet werden.
2. Arbeitnehmerentsendegesetz Mindestlohn
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) wurde ursprünglich eingeführt, um deutsche Bauunternehmen vor ausländischer Billigkonkurrenz zu schützen. Es legt fest, dass ausländische Arbeitgeber, die Mitarbeiter nach Deutschland entsenden, den deutschen Mindestlohn-Tarifvertrag einhalten müssen – sofern dieser allgemeinverbindlich erklärt wurde (§ 3 AEntG). Die Regelungen des AEntG haben insofern Vorrang vor dem Mindestlohngesetz (MiLoG), wenn die jeweiligen Branchenmindestlöhne über dem allgemeinen Mindestlohn liegen.
Der Vorrang des Arbeitnehmerentsendegesetzes betrifft allerdings nicht nur die Lohnhöhe, sondern auch bestimmte andere Arbeitsbedingungen. Gemäß § 5 AEntG erstrecken sich die Arbeitgeberpflichten bei einem anwendbaren Tarifvertrag auch auf die folgenden Arbeitsbedingungen:
Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten
Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld
die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz
Schwangerschafts- und Jugendschutz
Gleichbehandlung sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
Kostenerstattung zur Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten
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Weiterhin gilt das AEntG auch für weitere Arbeitgeberpflichten, wie Meldepflichten für Arbeitgeber, Dokumentationspflichten zu Arbeitszeiten und die Bereithaltung relevanter Unterlagen.
3. Umgehungsschutz Arbeitnehmerentsendegesetz
Das AEntG regelt nicht nur die jeweils geltenden Arbeitsbedingungen, sondern verhindert auch, dass diese durch spezielle arbeitsvertragliche Klauseln ausgehebelt werden. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen sind insofern in vielen Branchen üblich, um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen. Laut § 9 AEntG sind pauschale arbeitsvertragliche Ausschlussfristen für Mindestlohnansprüche allerdings unwirksam. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Ausschlussfristen klar formuliert sind und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die rechtssichere Formulierung von arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen ist entscheidend, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
4. Für welche Branchen gilt das Arbeitnehmerentsendegesetz?
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) legt fest, dass bestimmte Tarifverträge für grenzüberschreitend entsandte sowie regelmäßig in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer verbindlich gelten. Dies gilt gemäß § 4 AEntG unter anderem für die folgenden Branchen:
Baugewerbe und Bergbauspezialarbeiten
Gebäudereinigung und Wäschereidienstleistungen
Abfallwirtschaft (inkl. Straßenreinigung und Winterdienst)
Sicherheitsdienstleistungen
Fleischindustrie
Weitere Besonderheiten gelten bei der Arbeitnehmerentsendung in der Pflege. Die Pflege im Sinne des AEntG umfasst Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen (§§ 10 ff. AEntG). Die entsprechenden Arbeitsbedingungen werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die sogenannten Pflegearbeitsbedingungenverordnung festgelegt. Gerne berät Sie einer unserer Rechtsanwälte hierzu, wenn Sie zu den Arbeitsbedingungen in der Pflege weitere Fragen haben.
Fazit
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist ein zentrales Instrument zum Schutz von fairen Löhnen und sozialen Mindeststandards in Deutschland. Es verpflichtet insbesondere ausländische Arbeitgeber, bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Deutschland die geltenden Mindestlöhne, Arbeitszeiten und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Besonders in Branchen wie Bau, Gebäudereinigung, Sicherheitsdienst, Abfallwirtschaft und Pflege stellt das AEntG sicher, dass gleiche Bedingungen für alle Beschäftigten gelten und Lohndumping verhindert wird. Für Unternehmen bedeutet dies klare Pflichten zur Meldung, Dokumentation und rechtssicheren Vertragsgestaltung, insbesondere bei Ausschlussfristen. Wer als Arbeitgeber grenzüberschreitend in Deutschland tätig ist, sollte die komplexen Regelungen des AEntG kennen und umsetzen, um Bußgelder und rechtliche Risiken zu vermeiden.