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A1-Bescheinigung

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Alles zur A1-Bescheinigung: Voraussetzungen, Antrag und häufige Praxisprobleme.

Hier erfahren Sie ...

  • was eine A1-Bescheinigung ist

  • wann die A1-Bescheinigung benötigt wird

  • wie die A1-Bescheinigung beantragt werden kann

  • welche rechtliche Hürden es bei der A1-Bescheinigung gibt

Inhaltsverzeichnis

1. Entsendung innerhalb der EU mit A1-Bescheinigung

2. Wie wird die A1-Bescheinigung beantragt?

3. Sozialversicherungsabkommen (A1)

4. Rechtliche Unterstützung A1-Bescheinigung

5. Fazit A1-Bescheinigung

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1. Entsendung innerhalb der EU mit A1-Bescheinigung

A1-Bescheinigungen spielen für Auslandstätigkeiten von Mitarbeitern eine entscheidende Rolle. Die A1-Bescheinigung ist ein unverzichtbarer Nachweis für Arbeitnehmer, die innerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie in die Schweiz und nach Großbritannien/Nordirland zu einer beruflichen Tätigkeit entsandt werden. Sie dient dazu, zu bestätigen, dass die betreffende Person weiterhin den Sozialversicherungsvorschriften ihres Heimatlandes unterliegt und nicht in dem Gastland doppelt sozialversicherungspflichtig wird.

Arbeitgeber sind verpflichtet, eine A1-Bescheinigung für ihre Beschäftigten zu beantragen, selbst wenn es sich nur um eine kurzfristige oder eintägige Dienstreise handelt. Dies betrifft nicht nur klassische Arbeitnehmer, sondern auch Führungskräfte, Beamte und Selbstständige, die im Ausland beruflich tätig sind. Ohne diesen Nachweis kann es bei Kontrollen durch die ausländischen Behörden zu Bußgeldern oder arbeitsrechtlichen Sanktionen kommen. Die A1-Bescheinigung sorgt somit für rechtliche Sicherheit und verhindert zusätzliche finanzielle Belastungen durch doppelte Sozialversicherungsbeiträge.

2. Wie wird die A1-Bescheinigung beantragt?

Die Beantragung der A1-Bescheinigung erfolgt elektronisch durch den Arbeitgeber – entweder über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal. Zuständig für die Ausstellung ist grundsätzlich die Krankenkasse des Arbeitnehmers. Ist dieser privat krankenversichert, wird die Bescheinigung von der Deutschen Rentenversicherung ausgestellt. Bei einer zusätzlichen berufsständischen Versorgung erfolgt die Antragstellung über die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Wichtig ist, dass der Antrag vor Beginn der Auslandstätigkeit gestellt wird, um mögliche sozialversicherungsrechtliche Probleme zu vermeiden.

Nach dem Absenden des Antrags erstellt das Entgeltabrechnungsprogramm einen Antragsnachweis, der als Beleg für die rechtzeitige Beantragung dient. Für Beschäftigte, die regelmäßig in mehreren EU-Staaten tätig sind, kann eine längerfristige A1-Bescheinigung beantragt werden. In diesem Fall erfolgt die Ausstellung durch die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA). Auch Selbstständige können eine solche längerfristige Bescheinigung beantragen, sofern sie regelmäßig in mehreren EU-Ländern arbeiten. Der Antrag (GME2) muss hierbei postalisch oder per Fax an die DVKA gesendet werden.

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Die Gültigkeitsdauer einer A1-Bescheinigung beträgt maximal 24 Monate. Für längere Einsätze kann eine Ausnahmevereinbarung mit der zuständigen Stelle im jeweiligen Zielland getroffen werden. Bei kurzfristigen Geschäftsreisen von bis zu einer Woche kann die A1-Bescheinigung in einigen Fällen nachgereicht werden. Allerdings ist zu beachten, dass bestimmte Länder, darunter Frankreich, Österreich und die Schweiz, eine Beantragung vor Antritt der Reise zwingend vorschreiben. Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, sollten Arbeitgeber sich frühzeitig über die nationalen Vorschriften des Ziellandes informieren und die Beantragung der A1-Bescheinigung entsprechend planen.

3. Sozialversicherungsabkommen (A1)

Sozialversicherungsabkommen sind bilaterale oder multilaterale Verträge zwischen Staaten, um die sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Personen sicherzustellen, die in mehreren Ländern arbeiten oder von einem Staat in einen anderen entsandt werden. Ob mit dem Zielland der Entsendung in Ihrem Fall ein anwendbares Sozialversicherungsabkommen besteht, können Sie einfach online auf der Website der Deutsche Visa und Konsular Gesellschaft überprüfen. Die DVKG stellt entsprechende Länderinformationen und Listen auf der Homepage zur A1-Bescheinigung bereit.

Die jeweiligen Sozialversicherungsabkommen sind der rechtliche Hintergrund der A1-Bescheinigung. Die A1-Bescheinigung ist nämlich ein Nachweis darüber, dass eine Person im Bereich der Sozialversicherung weiterhin dem System des Heimatstaates unterliegt, wenn sie vorübergehend in einem anderen Staat tätig ist. Sie stellt sicher, dass keine Doppelversicherungspflicht entsteht und die Sozialabgaben im Heimatstaat verbleiben.

4. Rechtliche Unterstützung A1-Bescheinigung

Der elektronische Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung erfolgt gemäß § 106 Absatz 1 SGB IV und bestätigt die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung. Wird der Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Gerne berät Sie einer unserer Rechtsanwälte, wenn Ihr Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung abgelehnt wurde.

Fazit

Die A1-Bescheinigung ist für Arbeitgeber bei Entsendungen innerhalb der EU, des EWR sowie in die Schweiz und nach Großbritannien unverzichtbar, um rechtliche Sicherheit und den Verbleib in der deutschen Sozialversicherung zu gewährleisten. Sie schützt vor Bußgeldern, Doppelversicherungen und unnötigen Sozialabgaben im Ausland. Die Beantragung erfolgt elektronisch und muss vor Reiseantritt erfolgen. Besonders bei regelmäßigen Auslandstätigkeiten oder kurzfristigen Geschäftsreisen sind die nationalen Vorschriften der Zielländer zwingend zu beachten. Wer rechtliche Unterstützung benötigt, sollte sich frühzeitig von einem Fachanwalt für Migrationsrecht beraten lassen.

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