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§ 4a AufenthG

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Erläuterung der Arbeitgeberpflichten bei der Beschäftigung von Ausländern (§ 4a AufenthG).

Hier erfahren Sie ...

  • welche Arbeitgeberpflichten es bei der Ausländerbeschäftigung gibt

  • wie die Arbeitgeberpflichten in der Praxis umgesetzt werden können

  • welche Konsequenzen bei Verstößen drohen

  • praktische HR-Tipps häufige Probleme bei Ausländerbeschäftigung

Inhaltsverzeichnis

1. Arbeitgeberpflichten Ausländerbeschäftigung (§ 4a AufenthG)


2. Prüfpflicht Beschäftigungserlaubnis (§ 4a Abs. 5 S. 2 Nr. 1 AufenthG)

2.1 Prüfpflicht bei Einstellung

2.2 Prüfpflicht bei Arbeitgeberwechsel


3. Aufbewahrungspflicht (§ 4a Abs. 5 S. 2 Nr. 2 AufenthG)


4. Mitteilungspflicht (§ 4a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 AufenthG)


5. Auskunftspflicht (§ 39 Abs. 4 AufenthG) und Mitwirkungspflicht

5.1 Auskunftspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit

5.2 Mitwirkungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde und Botschaft


6. Fazit Arbeitgeberpflichten Ausländerbeschäftigung

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1. Arbeitgeberpflichten Ausländerbeschäftigung (§ 4a AufenthG)

Die Beschäftigung ausländischer Fachkräfte bietet Unternehmen zahlreiche Vorteile, bringt jedoch auch spezifische rechtliche Verpflichtungen mit sich. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass sie alle gesetzlichen Vorgaben einhalten, um Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Arbeitgeberpflichten bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zu beachten sind und wie Sie diese rechtskonform umsetzen.


Die Arbeitgeberpflichten bei der Ausländerbeschäftigung sind in § 4a Abs. 5 AufenthG geregelt. Diese Pflichten betreffen allerdings nur die aufenthaltsrechtlichen Pflichten bzw. das Arbeitsmigrationsrecht. Davon zu unterscheiden sind sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche und arbeitsrechtliche Arbeitgeberpflichten bei der Ausländerbeschäftigung. Diese Pflichten werden in diesem Artikel nicht behandelt. Dieser Artikel behandelt nur die migrationsrechtliche Perspektive der Ausländerbeschäftigung.

2. Prüfpflicht Beschäftigungserlaubnis (§ 4a Abs. 5 S. 2 Nr. 1 AufenthG)

2.1 Prüfpflicht bei Einstellung

Vor der Einstellung eines ausländischen Mitarbeiters muss der Arbeitgeber prüfen, ob dieser eine gültige Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis besitzt. Gemäß § 4a Abs. 5 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer nämlich nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht. Arbeitgeber müssen dies prüfen. Dies gilt nicht nur bei der erstmaligen Einstellung des Ausländers, sondern auch, wenn die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden muss.

2.2 Prüfpflicht bei Arbeitgeberwechsel

Bei der Prüfpflicht des § 4a Abs. 5 AufenthG muss insbesondere auch beachtet werden, dass der Ausländer eine Beschäftigungserlaubnis für die jeweilige Firma besitzt. Insofern sind viele Aufenthaltstitel an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden (sogenannte Arbeitgeberbindung). Ausländer dürfen dann auch nur genau für diesen Arbeitgeber arbeiten. Wenn der Arbeitgeber gewechselt wird, ist eine entsprechende Erlaubnis zum Arbeitgeberwechsel zu beantragen. Beim Arbeitgeberwechsel ohne Erlaubnis liegt sonst eine illegale Beschäftigung vor. Dies gilt auch, wenn der Betriebsteil oder die Position innerhalb des Unternehmens gewechselt wird, solange eine Arbeitgeberbindung vorliegt.

3. Aufbewahrungspflicht (§ 4a Abs. 5 S. 2 Nr. 2 AufenthG)

Wer als Arbeitgeber in Deutschland einen Ausländer beschäftigt, muss gesetzliche Vorgaben zur Aufbewahrungspflicht von Aufenthaltsdokumenten beachten. Nach § 4a Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die gesamte Dauer der Beschäftigung eine Kopie der erforderlichen Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnisse oder sonstigen Nachweise in Papierform oder elektronischer Form aufzubewahren. Hierfür bietet sich eine Speicherung in der Mitarbeiterakte an, andernfalls kann auch ein separates System geführt werden. Die Einhaltung dieser Vorschrift dient der Kontrolle der rechtmäßigen Beschäftigung von Ausländern und der Bekämpfung von Schwarzarbeit. Arbeitgeber, die diese Pflicht nicht erfüllen, riskieren hohe Geldbußen.

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4. Mitteilungspflicht (§ 4a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 AufenthG)

Arbeitgeber, die in Deutschland einen ausländischen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen bestimmten Meldepflichten gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde. Die Aufenthaltserlaubnis von ausländischen Fachkräften ist oft an die konkrete Beschäftigung geknüpft. Eine verspätete oder unterlassene Meldung kann dazu führen, dass die zuständigen Behörden nicht rechtzeitig über Änderungen informiert sind. In dem Fall können die Behörden nicht angemessen über die Rücknahme oder nachträgliche Befristung von Arbeitserlaubnissen entscheiden. Dies führt dazu, dass Ausländer teilweise Monate oder Jahre mit einem Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken in Deutschland sind, obwohl sie gar keinen Job mehr innehaben.

Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer, dessen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes (z. B. Blaue Karte EU, ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte) erteilt wurde, das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, muss der Arbeitgeber dies innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis der Beendigung der zuständigen Ausländerbehörde melden. Hierfür genügt in der Regel eine einfache elektronische Mitteilung, etwa per E-Mail oder über das Kontaktformular der jeweiligen Ausländerbehörde. Die Meldung sollte auf jeden Fall im firmeninternen System gespeichert werden, um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass die Mitteilungspflicht des § 4a Abs. 5 AufenthG erfüllt wurde.

5. Auskunftspflicht (§ 39 Abs. 4 AufenthG) und Mitwirkungspflicht

5.1 Auskunftspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit

Eine weitere Arbeitgeberpflicht ist die Auskunftspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Gemäß § 39 Abs. 4 AufenthG hat der Arbeitgeber für die Erteilung der Zustimmung oder Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit Auskünfte in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten, Arbeitsbedingungen, Sozialversicherungspflicht, Erfordernis einer Berufsausübungserlaubnis) zu erteilen. Hierfür kann die Bundesagentur für Arbeit eine Frist setzen. Die Auskunft wird meist über das elektronische Datenverarbeitungssystem der Bundesagentur für Arbeit oder im Zweifel schriftlich angefragt.

5.2 Mitwirkungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde und Botschaft

Eine Mitwirkungspflicht trifft den Arbeitgeber auch im Verhältnis zum Arbeitnehmer, wenn er diesen einstellen möchte. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichten Verträge zur gegenseitigen Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Wenn also der Arbeitnehmer ein bestimmtes Dokument für die Beantragung des Aufenthaltstitels (z.B. eine Arbeitgeberbescheinigung) benötigt, dann muss der Arbeitgeber dieses nach dem allgemeinen Schuldrecht auch ausstellen. Andernfalls verletzt der Arbeitgeber die allgemeine Treuepflicht aus dem Arbeitsvertrag.

Fazit

Die Beschäftigung ausländischer Fachkräfte bringt Unternehmen zahlreiche Chancen, ist jedoch mit klar definierten Arbeitgeberpflichten verbunden. Nach § 4a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) müssen Arbeitgeber vor der Einstellung die Beschäftigungserlaubnis prüfen, Aufenthaltsdokumente aufbewahren und im Falle von Änderungen, wie einem Arbeitgeberwechsel oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die zuständige Ausländerbehörde informieren. Zudem besteht eine Auskunftspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit sowie eine Mitwirkungspflicht bei der Ausstellung erforderlicher Unterlagen für die Fachkraft. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann hohe Bußgelder nach sich ziehen. Unternehmen sichern sich rechtlich ab, wenn sie ihre Verpflichtungen aus dem Aufenthaltsrecht konsequent umsetzen und dokumentieren.

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