

140/280 Tage Regelung ausländische Studenten
Erklärung der in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fallstricke bei der Beschäftigung von ausländischen Studenten.
Hier erfahren Sie ...
was die 140/280 Tage-Regelung ist und wann sie gilt
wie die 140/280 Tage-Regelung praktisch umzusetzen ist
welche Ausnahmen zur 140/280 Tage-Regelung es gibt
häufige Fallstricke bei der Beschäftigung ausländischer Studenten

Inhaltsverzeichnis
1. Arbeitserlaubnis ausländische Studenten
2. 140/280 Tage Regelung ausländische Studenten
2.1 Wie viele Stunden dürfen internationale Studierende arbeiten?
2.2 Selbstständige Tätigkeit Studenten
3. 140/280 Tage Regelung Urlaub und Praktikum
3.1 140/280 Tage Regelung Krankheit und Urlaubsabwesenheit
3.2 140/280 Tage Regelung Pflichtpraktika und studentische Nebentätigkeiten
4. 140/280 Tage Regelung Tipps für Arbeitgeber
4.1 Ermittlung vorheriger Tätigkeiten
4.2 Vorlage einer aktuellen Immatrikulationsbescheinigung
5. Fazit 140/280 Tage Regelung
1. Arbeitserlaubnis ausländische Studenten
Der Aufenthaltstitel nach § 16b Abs. 1 AufenthG wird internationalen Studierenden aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten erteilt, um eine Hochschulausbildung in Deutschland zu absolvieren. Der Hauptzweck des Aufenthalts ist somit das Studium. Dennoch bestehen gesetzlich geregelte Möglichkeiten, während des Studiums einer Beschäftigung nachzugehen. Dieser Artikel beleuchtet die Möglichkeiten für Studenten, in Deutschland während des Studiums zu arbeiten.
Die Integration internationaler Studierender in den deutschen Arbeitsmarkt ist für Unternehmen und Studierende gleichermaßen von Bedeutung. Wer mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums nach § 16b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Deutschland lebt, unterliegt spezifischen rechtlichen Regelungen für die Beschäftigung. Die Kenntnis dieser Regelungen ist für Arbeitgeber von besonderer Bedeutung, um nicht Gefahr zu laufen, Ausländer illegal zu beschäftigen.
2. 140/280 Tage Regelung ausländische Studenten
Internationale Studierende, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG besitzen, dürfen unter bestimmten Bedingungen einer Beschäftigung nachgehen. Dazu zählen Minijobs, Werkstudententätigkeiten und reguläre Teilzeitbeschäftigungen. Wichtig ist jedoch, dass sie bestimmte zeitliche Begrenzungen einhalten, um ihren Aufenthaltsstatus nicht zu gefährden. Diese Begrenzungen müssen sowohl von den Studierenden als auch von den Arbeitgebern beachtet werden.
2.1 Wie viele Stunden dürfen internationale Studierende arbeiten?
Seit dem 01.03.2024 haben internationale Studierende in Deutschland die Möglichkeit, zwischen zwei verschiedenen Berechnungsmethoden für ihre Arbeitszeit zu wählen. Die erste Methode, die nach Arbeitstagen beschränkt ist (§ 16b Abs. 3 S. 1 AufenthG), erlaubt es Studierenden, maximal 140 volle Arbeitstage oder 280 halbe Arbeitstage pro Kalenderjahr zu arbeiten. Ein halber Arbeitstag entspricht dabei in der Regel maximal 4 Stunden. Für die Berechnung der Jahresfrist ist das Kalenderjahr maßgeblich. 140 Tage gelten auch dann, wenn ausländische Studenten während des laufenden Kalenderjahres zur Aufnahme des Studiums einreisen oder das Studium beenden. Die Arbeitszeit wird in einem aufenthaltsrechtlichen Arbeitszeitkonto festgehalten, wobei Urlaubstage nicht als Arbeitstage angerechnet werden.
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Seit dem 01.03.2024 gibt es jedoch auch eine neue Berechnungsmethode. Während der Vorlesungszeit dürfen Studierende maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Außerhalb der Vorlesungszeit ist es möglich, die Arbeitszeit flexibel auf zweieinhalb Arbeitstage pro Woche umzulegen. Ein wesentlicher Vorteil dieser Methode ist die Flexibilität, da Studierende jede Woche neu entscheiden können, welche der beiden Berechnungsmethoden sie anwenden möchten. Am Ende des Jahres muss jedoch nur sichergestellt werden, dass die zulässige Gesamtarbeitszeit nicht überschritten wird.
2.2 Selbstständige Tätigkeit Studenten
Internationale Studierende dürfen grundsätzlich keine selbstständige Tätigkeit ausüben. Wer als Freelancer:in oder in einer anderen selbstständigen Beschäftigung arbeiten möchte, benötigt eine zusätzliche Genehmigung der Ausländerbehörde. Studierende sollten sich rechtzeitig informieren, um Rechtsverstöße zu vermeiden.
3. 140/280 Tage Regelung Urlaub und Praktikum
3.1 140/280 Tage Regelung Krankheit und Urlaubsabwesenheit
Im Rahmen der 140/280 Tage-Regelung gelten grundsätzlich nur die Tage als Arbeitstag, an denen auch tatsächlich gearbeitet wird. Wenn nicht gearbeitet wurde, dann zählt der Tag auch nicht. Auf den Grund, warum nicht gearbeitet wurde, kommt es dabei nicht an. Deshalb werden auch bezahlte oder unbezahlte Urlaubs- und Krankheitstage nicht angerechnet.
3.2 140/280 Tage Regelung Pflichtpraktika und studentische Nebentätigkeiten
Nach § 16d Abs. 1 Satz 2 AufenthG werden Pflichtpraktika durch den Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums abgedeckt. Das bedeutet, dass Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind, nicht auf die erlaubten Beschäftigungszeiten angerechnet werden. Studierende und Arbeitgeber müssen sich also keine Sorgen machen, dass ihr Praktikum ihre erlaubten 140 vollen oder 280 halben Arbeitstage pro Jahr reduziert. Auch für Tätigkeiten an Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen sieht das Gesetz eine besonders liberale Regelung vor. Nach dem Gesetz und den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit dürfen ausländische Studierende zeitlich unbegrenzt in universitären Einrichtungen arbeiten – ohne eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Dies gilt etwa für Tutorentätigkeiten und die wissenschaftliche Mitarbeit an Forschungsprojekten.
4. 140/280 Tage Regelung Tipps für Arbeitgeber
4.1 Ermittlung vorheriger Tätigkeiten
Die Beschäftigung internationaler Studierender stellt Arbeitgeber vor besondere aufenthaltsrechtliche Herausforderungen. Um eine legale Beschäftigung sicherzustellen, ist eine exakte Dokumentation unerlässlich. Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten internationaler Studierender genau erfassen. Dabei ist nicht nur die eigene betriebsinterne Arbeitszeitaufzeichnung relevant, sondern auch die Berücksichtigung der Gesamtarbeitszeit über alle Arbeitgeber hinweg. Wichtig ist, dass auch Arbeitszeiten aus früheren oder parallelen Beschäftigungsverhältnissen mitgezählt werden. Arbeitgeber sollten daher mit ihren studentischen Mitarbeitern abstimmen, ob die zulässige Arbeitszeit bereits durch Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber ausgeschöpft ist.
4.2 Vorlage einer aktuellen Immatrikulationsbescheinigung
Zum Semesterbeginn sollte außerdem stets eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt werden. Diese dient als Nachweis, dass der oder die Studierende weiterhin in einem Vollzeitstudium eingeschrieben ist und somit die Sonderregelungen für studentische Beschäftigungen weiterhin gelten. Insofern werden Aufenthaltstitel gemäß § 16b AufenthG häufig mit der Nebenbestimmung ausgestellt, dass der Aufenthaltstitel erlischt, wenn das Studium abgebrochen oder beendet wird. In dem Falle besteht dann auch kein Aufenthaltstitel mehr, sodass eine etwaige Beschäftigung illegal wäre.
Fazit
Internationale Studierende mit Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG dürfen in Deutschland unter der 140/280-Tage-Regelung arbeiten und profitieren seit dem 01.03.2024 von einer flexiblen Wahl zwischen Arbeitstag- oder Stundenmodell. Pflichtpraktika und Tätigkeiten an Hochschulen werden dabei nicht angerechnet. Für Arbeitgeber ist die korrekte Dokumentation der Arbeitszeiten und die regelmäßige Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung entscheidend, um illegale Beschäftigung zu vermeiden. Wer diese aufenthaltsrechtlichen Vorgaben kennt, sichert sich rechtlich ab und ermöglicht Studierenden den sicheren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.