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Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

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Die wichtigsten Informationen zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

… was das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist

wie lange das beschleunigte Fachkräfteverfahren im Vergleich zum normalen Visumverfahren dauert

… für welche Aufenthaltstitel (abseits der Blauen Karte EU) Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren nutzen können

… wie Sie das das beschleunigte Fachkräfteverfahren durchführen können.

HIER ERFAHREN SIE ...

1. Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Die Durchführung des Visumverfahren ist ein komplexer und intransparenter Prozess. Grundsätzlich wird die Zustimmung vieler verschiedener Behörden benötigt, damit das Visum letztendlich erteilt wird. Dies gilt insbesondere für die folgenden Behörden:

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  • die Bundesagentur für Arbeit muss über den Zugang zum Arbeitsmarkt entscheiden,

  • Anerkennungsstellen müssen über die berufliche Anerkennung entscheiden,

  • die Ausländerbehörde muss über die Erfüllung der Aufenthaltsvoraussetzungen entscheiden,

  • die Botschaft muss über das Vorliegen von Sicherheitsbedenken und Versagungsgründen entscheiden.

 

Da diese Prozesse für juristische Laien nahezu unmöglich zu bewältigen (und erst Recht nicht zu verstehen) sind, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, alle Prozesse bei einer zentralen Behörde zu bündeln. Diese Behörden sind die landesspezifischen Zentralstellen für Fachkräfteeinwanderung. Rein rechtlich stellen diese Zentralstellen eine eigene Ausländerbehörde dar. Die Zentralstellen entscheiden zwar nicht in eigener Kompetenz über die zahlreichen Zustimmungen, sie treten aber als Dienstleister gegenüber dem Arbeitgeber auf, indem sie den Arbeitgeber bei den jeweiligen Behörden in den jeweiligen Zustimmungsverfahren vertreten. Diese Vertretung nennt sich „beschleunigtes Fachkräfteverfahren“. Durch die Bündelung der unterschiedlichen Verwaltungsvorgänge bei der Zentralstelle für Fachkräfteeinwanderung soll eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung erreicht werden.

2. Welche Fristen gelten im beschleunigten Fachkräfteverfahren?

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren sind alle Behörden an bestimmte Fristen gebunden. 

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Es gelten die folgenden Fristen:

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  • die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird als fiktiv erteilt angenommen, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von einer Woche auf die Anfrage der Zentralstelle für Fachkräfteeinwanderung reagiert,

  • die Anerkennungsverfahren müssen innerhalb von 4 Wochen statt 4 Monaten durchgeführt werden,

  • die Botschaft muss innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang einen Visumtermin anbieten und innerhalb von weiteren drei Wochen über den Antrag entscheiden.

 

Leider ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren in der Praxis nicht so beschleunigt wie der Name zunächst suggeriert. In der Praxis hat sich das Verfahren als relativ wirkungslos erwiesen. Dies hat vor allem den Grund, dass die Ausländerbehörden (die ja eigentlich hier in Form der Zentralstelle für Fachkräfteeinwanderung als Dienstleister auftreten sollen) selbst total überlastet sind. Ein zusätzliches Problem ist oft, dass der eigentliche Flaschenhals in Visumverfahren häufig die Verfügbarkeit von Terminen ist. Dies gilt leider auch für die Termine zur Erteilung eines Visums im beschleunigten Fachkräfteverfahren. Auch wenn sich dies zunächst ernüchternd anhört, kann es in bestimmten Fällen trotzdem sinnvoll sein, das beschleunigte Fachkräfteverfahren durchzuführen.

3. Welche Ausländerbehörde ist für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens zuständig?

Wie auch im regulären Verfahren ist für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens die lokale Ausländerbehörde zuständig. In manchen Bundesländern sind allerdings zentrale Ausländerbehörden für das beschleunigte Fachkräfteverfahren eingerichtet. Dies ist z.B. in den folgenden Bundesländern der Fall:

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  • Bayern: Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften

  • Hamburg: Hamburg Welcome Center for Professionals

  • NRW: Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen

  • Rheinland-Pfalz: Zentrale Ausländerbehörde für Fachkräfteeinwanderung

  • Schleswig-Holstein: Zentrale Stelle für Fachkräfteeinwanderung Schleswig-Holstein

 

Make-it-in-germany.com hat eine Liste mit allen existierenden Ausländerbehörden für das beschleunigte Fachkräfteverfahren veröffentlicht. Zuständig ist dabei stets die Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Betriebsstätte liegt, in welcher die Fachkraft eingesetzt werden soll (§ 31 Abs. 4 AufenthV).

4. Für welche Aufenthaltserlaubnisse kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren genutzt werden?

Die Aufenthaltstitel, die mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren beantragt werden können, sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Es handelt sich um die folgenden Aufenthaltstitel:

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  • Blaue Karte EU oder Beschäftigung als sonstige Fachkraft (insb. IT-Spezialisten),

  • leitende Angestellte, Führungskräfte und Unternehmensspezialisten,

  • Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung/betriebliche Weiterbildung,

  • Anerkennung ausländischer Qualifikationen (Defizitbescheid),

  • Forscher, Wissenschaftler, Lehrkräfte.

 

Unter gewissen Voraussetzungen kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren nicht nur für die jeweilige Fachkraft, sondern auch für die mitreisenden Familienmitglieder durchgeführt werden.

5. Antrag und Vertrag für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens schließt der Arbeitgeber mit der Ausländerbehörde einen Vertrag ab. Die vertragsgemäß von der Ausländerbehörde zu erbringende Leistung ist dabei die Vermittlung zwischen dem Arbeitgeber und den übrigen Verfahrensbeteiligten (z.B. Bundesagentur für Arbeit und Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)).

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Eine Mustervorlage für die Vereinbarung können Sie hier herunterladen:

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Download Vereinbarung Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (PDF)

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Download Vollmacht Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (PDF)

 

Die Mustervorlage muss im Einzelfall ggf. ergänzt werden, je nachdem welche Leistungen (z.B. Durchführung des Anerkennungsverfahrens) von der Ausländerbehörde zu erbringen sind.

6. FAQ zum beschleunigten Fachkräfteverfahren

Können Dritte mit Vollmacht das beschleunigte Fachkräfteverfahren durchführen?

Ja, der Arbeitgeber muss das beschleunigte Fachkräfteverfahren nicht selbst durchführen. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann z.B. von Anwaltskanzleien oder in bestimmten Fällen auch von Relocation-Dienstleistern durchgeführt werden.

 

Kann ich parallel auch die Vorabzustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen?

Ja, Arbeitgeber haben ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen Verfahren und müssen sich nicht auf ein Verfahren beschränken. Auch die parallele Beantragung eines Visums ist möglich. Parallelverfahren sollten allerdings aus Gründen der Prozessökonomie vermieden werden und können auch von der Ausländerbehörde mangels Sachentscheidungsinteresses abgelehnt werden (Verfahrensermessen).

 

Kann ich für die ICT-Karte das beschleunigte Fachkräfteverfahren nutzen?

Nein, das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich in der Regel nicht an entsendete Personen (z.B. ICT-Karte oder internationaler Personenaustausch). 

 

Muss die Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren durchführen?

Ja, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen erfüllt, kann die Ausländerbehörde die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nicht ablehnen.

 

Was kostet das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Die Gebühr für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens beträgt EUR 411. Die Gebühr wird in der Regel nach Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung erhoben. Zusätzliche Kosten können ggf. für das Anerkennungsverfahren, die Berufsausübungserlaubnis, Übersetzungen, Urkundenprüfungen und das eigentliche Visumverfahren anfallen. Die Gebühr wird nicht zurückgezahlt, wenn das beschleunigte Fachkräfteverfahren erfolglos ist (z.B. weil eine Voraussetzung nicht vorliegt).

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